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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1953-01/0029
mit aufgehobenen Fingern einen leiblichen Eid zu Gott dem Allmächtigsten
schwören, Ihro Hochfürstl. Durchlaucht in Vormundschafts- und Administrationsweise
anstatt dero geliebten Pflegsohn und Landprinzen des Durchlauchtigsten
Fürsten und Herrn, Herrn KarlFriedrich, Markgrafen zu
Baden und Hochberg usw.. . . euren angeborenen Landsfürsten und Herrn,
solange nämlich diese Vormundschaft währen wird und nachgehends hochgedacht
eurem Fürsten und Herrn, auch deren männlichen Erben und Nachkommen
nach Recht der Erstgeburt untertänig, getreu und hold zu sein, dero-
selben Nutzen, Frommen und Bestes jeder Zeit zu werben und zu befördern
, auch vor Schaden zu warnen, dazu auch, euer Leib, Hab und Gut, Weib
und Kinder ohne höchstgedacht Hochfürstl. Obervormundschaft und Landesadministration
, auch künftig eurer Durchlauchtigsten Landesfürsten und
Herrn, Herrn KarlFriedrich, Markgrafen zu Baden u. Hochberg usw.,
als angeborenen Landesfürsten und dero Erben Vorwissen, Willen und Erlauben
nicht zu veräußern, desgleichen deroselben Geboten und Verboten
zu gehorsamen und sonst alles das zu tun, so getreu gehorsame Leute und
Untertanen von Rechts und Gewohnheit wegen gegen ihre Herrschaft zu
tun schuldig und verpflichtet sind. Alles getreulich und ohne Gefährde."

Alle Mitglieder des Magistrats legten nun dem Administrator die Handtreue
ab, welcher sie, unbedeckten Hauptes vor dem Sessel stehend, gnädigst
annahm. Dann mußten sie mit aufgehobenen Fingern und lauter Stimme
den wirklichen Eid leisten.

Bürgermeister Ott konnte nun aus den Händen des Fürsten die erbetene
Bestätigung ihrer alten Stadtprivilegien entgegennehmen. Die Bitte
um Wiederherstellung einiger bisher geschmälerter Rechte wurde „zur
Überlegung mit der Versicherung genommen, daß man sie bei allem, so dem
Versprechen und der Billigkeit gemäß sei, schützen und handhaben werde."

Fürst, Minister und Geh. Referendar traten jetzt auf den Balkon hinaus
, der eigens für diesen Tag mit einem neuen eisernen Gitter eingefaßt
worden war. Die auf dem Marktplatz stehenden Untertanen wurden angewiesen
, weiter vorzurücken, um alles besser verstehen zu können.

An sie richtete Präsident von üxküll die gleiche Ansprache wie
vorher an den Magistrat, jedoch mit einigen Abänderungen; dabei schloß er
mit der Versicherung, jede Gemeinde bei ihren hergebrachten Rechten und
Freiheiten zu belassen, mithin es auch keiner zum Schaden oder Nachteil
gereiche, wenn sie jetzt, Leibsfreie und Leibeigene, insgesamt auf gleiche
Art und Weise die Huldigung leisteten.

Im allgemeinen hatten nur die Bürger den Vorzug, vom Landesherrn
selbst vereidigt zu werden. Die Hintersassen - Halbbürger — waren
von der allgemeinen Huldigung ausgenommen; sie huldigten dem Oberamt
— an einem auf den allgemeinen Huldigungstag folgenden Tag, an dem auch
die zur Wache in den Dörfern zurückgebliebenen Bürger nachträglich ihrer
Huldigungspflicht genügten — und erhielten auch nicht Wein und Brot. Von
einer besonderen Vereidigung der Hintersassen in Emmendingen ist nirgends
die Rede. Man scheint im Interesse einer rascheren Abwicklung des
Geschäfts, entgegen dem bisherigen Brauch, Bürger und Hintersassen gemeinsam
vereidigt zu haben. Darauf wird sich obige Bemerkung beziehen.
Für ihre Person, ihre Familie, ihr Hab und Gut waren sie nicht an die Scholle
gebunden wie die Bürger. Im Hintersasseneid heißt es auch nur:
„solange ihr in derer Fürstentum und Landen sein werdet, untertänig, getreu
und hold zu sein, deroselben Nutzen, Frommen und Bestes jeder Zeit
zu werben, desgleichen vor deroselben Recht zu geben und zu nehmen, auch

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