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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1954-01/0032
et profanis, wie selbige Namen haben, nicht soviel auf die Wort der Praecepten
und auf überflüssiges Memorierungstreiben Wert legen als vielmehr den wahren
Sinn derselben explizieren und alles ad usum applicationis et praxis bei der
Jugend bringen (d. h. die praktische Anwendung darlegen sollen), denn dadurch
sie die Sache viel besser begreifet unid zumalen das Judicium sehr acuieret
(d. h. die Urteilskraft schärft)." Die größte Bedeutung kommt dem Unterricht
im Lateinischen zu. Die Schüler sollen die Konstruktion der lateinischen
Sätze, den Aufbau des lateinischen Textes erkennen lernen, sie sollen sich
einen eleganten lateinischen Stil aneignen, sie sollen Auszüge aus lateinischen
Schriftstellern anfertigen oder eigene Texte im Stil eines bestimmten lateinischen
Klasisikers verfassen. Im Griechischen und Hebräischen soll mehr darauf
gesehen werden, „daß die Jugend einen Text wohl analysieren lerne, als daß
man sie mit vielem Vertieren (Ubersetzen) in solchen Sprachen plage." Aber
auch die deutsche Sprache sollte, wie eingangs erwähnt, sowohl in Prosa wie in
Dichtung gepflegt werden. Sollte der Lehrer einen Stoff behandeln wollen,
dem nicht alle Schüler zu folgen vermöchten, so sollten diese aber nicht müßig
und unbeschäftigt sein, sondern entsprechende Aufgaben erhalten. Die Lehrer
sollen alle schriftlichen lateinischen Stilübungen aufs Sorgfältigste im Unterricht
oder — wenn die Zeit dazu nicht ausreicht — zu Hause korrigieren. Sie
sollen dann natürlich alle grammatischen Fehler und alle „Germanismi barba-
rissimi", d. h. alle im Lateinischen stilwidrigen wörtlichen Übertragungen aus
dem Deutschen mit den Schülern besprechen und verbessern. Die Statuten verlangen
auch vom Prorektor, er solle darauf dringen, daß die Jugend sowohl
während wie auch außerhalb des Unterrichts soviel wie möglich lateinisch rede,
und daß die Unterlassung dieser Vorschrift nach Gebühr bestraft werde.

Die Präzeptoren des Pädagogiums werden in den Statuten von 1719 aber
nicht nur als Dozenten und Wissensvermittler angesprochen, sie sollen auch,
wie ja schon einmal betreffs des sittlichen Vorbildes erwähnt wurde, Erzieher
ihrer Schüler sein, sie sollen ihnen mit Zuneigung und Geduld begegnen. „Es
wird einem jeden Praeceptori überlassen, ja nach seinen Pflichten und Gewissen
anbefohlen, daß er auf die natürlichen Gemütsregungen und Neigungen seiner
Scholaren genau Achtung gebe, diejenigen Laster, wozu mancher vor dem
andern am meisten inclinieret, ihnen vornehmlich verhaßt mache, die Schüchternen
und Furchtsamen aufmuntere, die Frechen aber im Zaum halte, wozu
eine besondere, gute Klugheit erfordert wird." Die Lehrer sollen ihre Schüler
nicht nur im Unterricht beaufsichtigen, sie sollen sich auch um deren Betragen
in ihrer „Kost", d. h. in der Familie, wo sie wohnen, kümmern. Sie sollen sich
vergewissern, wie sich die Schüler gegenüber Älteren, Gleichaltrigen und
Jüngeren verhalten, gegenüber denen, die nicht ihres Standes sind; sie sollen
sie beraten und ihnen zureden. Wenn aber die guten Worte nicht helfen sollten,
dann „seind denen Praeceptoribus nach Unterschied der Subjectorum Ruten
und Stecken erlaubet. Jedoch sollen sie mässiglich gebraucht werden, ohne jemand
brutal zu traktieren, Löcher in den Kopf oder blutrünstig zu schlagen." Sollte
ein Lehrer sein Züchtigungsrecht überschreiten, so haben das Oberamt und
das Dekanat gegen denselben vorzugehen und gegebenenfalls dem Markgrafen
zu berichten. Desgleichen müssen Oberamt und Spezial unterrichtet werden,
wenn ein Schüler mit Karzer über Nacht oder auf mehrere Tage bestraft wird.
Falls aber „ein faules Membrum" sich der Schule ganz und gar unwürdig zeige,
solle der Antrag zur Schulverweisung mit dem Protokoll über seine Verfehlungen
dem Konsistorium zur Entscheidung zugestellt werden. Im übrigen aber
werden die Präzeptoren und Dozenten ermahnt, „bei harten Ingeniis", d. h. bei
Schülern, die schwer von Begriff und geringen Fassungsvermögens wären, nicht

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