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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0033
Inhabers dem Grundherrn den Todfall entrichten1G). Ob ein Gut fallbar war
oder nicht, stand in keinem direkten Zusammenhang mit der Leiheform. Die
fallbaren Güter waren als solche berainsmäßig festgelegt,7).

Es wurde schon erwähnt, daß die Zeitpacht verhältnismäßig selten erscheint
. Sie lief in der Regel über neun oder zwölf Jahre. Vereinzelt kamen auch
andere Zeitspannen vor, die aber fast immer durch drei teilbar sind, um den
Erfordernissen cier Dreifelderwirtschaft mit ihrem dreijährigen Fruchtwechselrhythmus
Rechnung zu tragen. Gewöhnlich wurden nur einzechtige walzende
Güter18) und Grundstücke, die zu St. Blasischen Dinghöfen gehörten, in Zeitpacht
besessen. Für den Grundherrn war die Ausgabe von Fallehen oder auf
eine gewisse Anzahl von Jahren befristeter Lehen nicht immer nur von Vorteil.
Es ist begreiflich, daß der Besitzer eines Lehens, der dieses nicht seinen Kindern
und Enkeln vererben kann, versuchen wird, das Letzte aus dem Boden herauszuziehen
; er wird leicht geneigt sein, die etwa zum Lehen gehörenden Gebäude
verlallen zu lassen oder sie nur notdürftig instand zu halten.

Nicht selten hatte der Grundherr auch bei als Fallehen oder auf befristete
Zeit ausgegebenen Lehen trotz des klaren Wortlauts des Lehensbriefes Schwierigkeiten
, diese nach Ablauf der vereinbarten Zeit wieder an sich zu ziehen.
So verlieh 1574 die Deutschordens-Komturei Beuggen 3 X» Juchert Acker im
Inzlinger Bann auf 9 Jahre mit dem ausdrücklichen Vermerk — man hatte
schon schlechte Erfahrungen gemacht — daß das Lehen nach Ablauf dieser
Zeit bedingungslos zurückzustellen sei, daß ferner die Zurückstellung des Lehens
in die Herrenhand nicht die rückständigen Zinsen lösche19). Während nämlich
bei einem Erblehen im Falle des Zinsrückstandes jederzeit mit dem Entzug
des Lehens gedroht werden konnte, benutzten die Zeitpächter gern das Argument
, daß es ihnen nur bei Verlängerung des Pachtvertrages möglich sei, die
rückständigen Zinsen abzutragen, als Druckmittel gegenüber dem Grundherrn.

Bei weitem nicht alle Besitzverhältnisse lassen sich eindeutig klassifizieren.
Es kommen häufig die unterschiedlichsten Mischformen vor; oft muß ein
gerichtlicher Entscheid zur Klärung der Rechtslage herbeigeführt werden. Die
Rechtsprechung ist aber in solchen Fällen keineswegs einheitlich. Nicht selten
wird nach rein formalen Gesichtspunkten entschieden; häufiger noch wird die
Entscheidung zur Ermessensfrage, und es wird dabei oftmals entgegen den
formalrechtlich eindeutigen Tatbeständen „nach Billigkeit" geurteilt. So wollen
z. B. die Erben des verstorbenen Lehensträgers des St. Blasischen Hofes zu
Efringen, Junghennig, den Hof nicht räumen, obwohl sie eigentlich dazu verpflichtet
wären. Sie geben an, sie hätten Ehrschatz gegeben. Es wird jedoch festgestellt
, daß dieser nicht vom Hof, sondern von einem Schuppisgut20) gegeben
worden ist. Der Vogt zu Fischingen, im Namen des Abtes Georg von St. Blasien,
urteilt auf einem Dinggericht zu Efringen 1518, sie müßten den Hof räumen.
In zweiter Instanz, 1519, fällt ein gleiches Urteil. Zwei Jahre später aber ergeht
ein endgültiger Schiedsspruch von vier Schiedsmännern: Junghennig habe
125 Pfund für die Verbesserung des Dinghofes investiert: diese seien seitens
St. Blasien Junghennigs Erben binnen Monatsfrist auszuzahlen, widrigenfalls
die Erben mit dem Hof zu belehnen seien21).

Der bei uns seltene Fall einer sogenannten veranleiteten Freistift findet sich
bei einem Gut des Klosters St. Blasien zu Eichen. Dieses wurde 1579 gegen
einen Kaufschilling von 800 fl. von Martin Baumgartner gekauft, wobei das

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