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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0034
Kloster sich vorbehielt, es jederzeit um diesen Preis wieder zurückkaufen zu
können, bei Besserung oder Minderung mehr oder weniger nach Übereinkunft.
Der Ehrschatz beträgt zwei Hühner. Wenn der älteste Sohn des Lehensinhabers
stirbt, so kann das Lehen nach dem freien Willen des Abtes von St. Blasien als
Lehensherrn entweder seinen Kindern oder seinem Bruder verliehen werden.
Der Meier hat das Vorleiherecht für eine Hanfbünde und einen Baumgarten,
wenn das Kloster diese nicht mehr selbst anbauen will. Das Gut darf nicht
geteilt werden und fällt bei Mißbau heim22).

Die Liegenschaften im Markgräflerland wurden nach alter Gewohnheit
durch Realteilung vererbt. Diese Gewohnheit war so sehr im Volk verankert,
daß sie sich oft gegen die ausdrücklich entgegenlautenden Bestimmungen
von Erblehenbriefen durchgesetzt haben. Wie weitgehend die Realteilungen
praktiziert wurden, zeigen die Äcker und Matten, die bis zu V-', manchmal
sogar bis auf V3 und 1U Juchert zerteilt worden sind; bei Reben waren Stük-
kelungen von Ys Mannwerk keine Seltenheit23).

In Fällen, bei denen keine testamentarische Bestimmung oder Familientradition
die Vererbung festlegte, traten die Bestimmungen der Landesordnungen
subsidiär in Kraft. Danach hat beim Tod des Ehegatten in den meisten
Fällen der überlebende Teil das Nutznießungsrecht an den Gütern, die die
Kinder erben24). Starb ein Ehegatte, so trat — immer nur, wenn keine entgegenstehende
testamentarische Bestimmung oder Tradition vorlag — folgende
Regelung ein: der Gatte bzw. dessen Sippe erbt % vom Gesamtgut, die Frau
bzw. deren Sippe % 25). Halbteilung kann auch vorkommen. Ebenso kann
natürlich der überlebende Gatte testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt
werden. Die Erben müssen mit dem Güteranteil auch den Schuldenanteil übernehmen
; wollen sie dies nicht, so steht es ihnen frei, die Erbschaft als ganzes
auszuschlagen oder sie mit der Wohltat des Inventars anzunehmen25). Für die
bischöflich-baselischen Dörfer Istein und Huttingen galt gleichfalls die Bestimmung
, daß beim Tod des Mannes die Frau %, die Kinder % des liegenden und
fahrenden Gutes erben; beim Tod der Frau erben der Mann 73, die Kinder
% 2G). Die gesetzliche Erbfolge, wie sie in der Landesordnung von 1622 2T) festgelegt
ist, aber natürlich schon seit langen Zeiten praktiziert wurde, bestimmt
zu Erben die absteigende zunächst, dann die aufsteigende und schließlich die
Seitenlinien. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geschieht, wenn
mehrere gleichartige Stücke im Nachlaß vorhanden sind, durch Bildung und
Ziehung der Lose. Sind die Güter nicht oder nicht ohne Schaden teilbar —
eine Behausung gilt beispielsweise als unteilbar — so soll einer der Miterben
die unteilbaren Güter um Geld übernehmen28); die anderen Miterben werden
mit Geld „nach Biedermanleuthen oder einer Freundtschafft erkanntnuss"29)
abgefunden. Gegenüber ausländischen Erben hat der Landesherr noch das Recht,
die diesen angefallenen Grundstücke, wenn sie nicht binnen Jahresfrist verkauft
sind, öffentlich versteigern zu lassen und die Erben auf den Erlös zu verweisen30
), von dem sie bei Abzug des Vermögens in das Ausland natürlich noch
die Abzugsgebühr von 10 °/o entrichten müssen.

Es ist aber darauf abzuheben, daß diese Bestimmungen der Landesordnung,
was die Erbfolge betrifft, nur subsidiären Charakter tragen und nie auch nur
annähernd die gleiche Bedeutung erlangt haben wie die Gewohnheit der Realteilung
der Güter unter alle erbberechtigte Nachkommen. — Auch hat das
Erbrecht der geschlossenen Hofgüter — das ja nicht den ganzen Schwarzwald
umfaßte, sondern sich auf den Hochschwarzwald beschränkte31) —, unser Gebiet
in keiner Weise beeinflußt.

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