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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0055
pcrsoncn, die die Gemeinde natürlich bezahlen mußte, auszustellen, damit der
Wildschaden einigermaßen in Grenzen gehalten werden konnte. Damit das
teure Wild aber auch dadurch nicht zu sehr belästigt wurde, durften die Feldhüter
nur zwei kleine Hunde, und diese auch nur an Stricken mit sich führen '56).

*

In den Landesordnungen ist niedergelegt, daß keine Liegenschaften an „ausländische
Personen" ohne ausdrückliche Genehmigung der Beamten verkauft
oder mit ihnen getauscht werden durften. Da diese Bestimmung nicht eingehalten
worden ist, wurden im Lauf der Zeit immer wieder neue Verordnungen
erlassen, die, bei in gewissen Grenzen wechselnden Ausnahmen, dazu dienen
sollten, ausländischen Grundbesitz im Markgräflerland so weit
wie möglich einzuschränken:

1509: Im Zaberner Vertrag wurde festgelegt, daß bischöfliche Untertanen
an Markgräfler Bürger und umgekehrt keine Immobilien verkaufen
sollten37).

1556: Befehl, daß die Ausländer im Markgräflerland binnen Jahresfrist
ihre liegenden Güter an Markgräfler Untertanen verkaufen müßten38).

1566: Verbot des Güterverkaufs an Ausländer, die sich der Erbhuldigung
entziehen3n). Wer als Ausländer Liegenschaften in der Markgrafschaft
erwirbt, soll auch dort wohnen oder sie innerhalb von zwei Jahren verkaufen40
).

1628: Fürstlicher Befehl an das Oberamt Rötteln, daß beim Verkauf an
Fremde diese sich schriftlich zur Abtragung der Kontribution und anderer
„onerum realium" verpflichten müssen41). — Das ist früher nur üblich
gewesen bei denjenigen, die in der Markgrafschaft „haushablich gesessen"
sind42).

1653: Grundstückskauf von Ausländern ohne ausdrückliche fürstliche
Erlaubnis ist nichtig43).

1655: erneuter Erlaß des gleichen Inhalts wie 16 2 8 43).

1683: kein Ausländer ist von der Schätzung und der Steuer befreit,
sofern er nicht ausdrücklich eximiert ist43).

1698: erneutes Verbot des Güterverkaufs an Ausländer oder Gütertauschs
mit Ausländern44).

1705: die an Ausländer verkauften Liegenschaften sollen soweit wie möglich
wieder von markgräflichen Untertanen an sich gebracht werden. Um
dies besser zu erreichen, sollen solche Güter auf Lebenszeit des Wiederkäufers
von allen öffentlichen Beschwerden45) befreit sein46).

Es ist offensichtlich, daß es im 16. und 17. Jahrhundert nicht entfernt
gelang, die ausländischen Grundbesitzer aus dem Markgräflerland wegzubringen
. Schon durch die engen verwandtschaftlichen Beziehungen, besonders mit
Basel und der nördlichen Schweiz, fielen immer wieder Grundstücke durch Erbschaft
an Ausländer. Der Hauptgrund war aber wohl, daß die Bevölkerung dieses
Gebietes, besonders durch die Kriege des 17. Jahrhunderts, sehr verarmt war
und die Käufer aus dem Ausland für Grund und Boden wesentlich höhere
Preise zu bieten in der Lage waren. Dem mußte schließlich auch der Markgraf
Rechnung tragen47).

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