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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0062
umgingen, lasteten im Lehen Inzlingen der Reich von Reichenstein während
des ganzen 16. und 17. Jahrhunderts Frondienste, Abgaben und ungerechte Behandlung
seitens des Dorfherrn so schwer auf den Untertanen, daß der Streit
zwischen Reich und den Tnzlingern — trotz mehrmaligen Eingreifens des Markgrafen
— kein Ende nahm und es verschiedentlich zu Revolten, Auflehnungen
und offenem Ungehorsam der Dorfbewohner kam49).

Allgemein kann man wohl sagen, daß es sich im Oberland nicht ungünstig
ausgewirkt hat, daß die obrigkeitliche Gewalt die Untertanen unmittelbar erfaßte
. Der Markgraf hat ferner alles getan, um über die Leibsteuer hinausgehende
Ansprüche fremder Leibherren von seinen Gerichtsuntertanen so weit
als möglich fernzuhalten, wofür er auch in Kauf nahm, daß er ebenfalls an
seine Leibeigenen unter fremder Gerichtshoheit keine anderen Ansprüche als
die der Leibsteuer stellen konnte. Damit hatte sich trotz mancher Verschiedenheit
in einzelnen Fällen ein einheitlicher Rechtsgebrauch durchgesetzt dahingehend
, daß in unserem Gebiet grundsätzlich die Ansprüche von Leibherren
zugunsten solcher, die sich aus der Gerichtsherrlichkeit herleiteten oder zumindest
als daher rührend angesehen worden sind, zurückgedrängt wurden.
Für die Untertanen ergaben sich daraus in der Pvegel keine Nachteile, für die
Verwaltung war es eine nicht unbedeutende Erleichterung.

IV. Die Erhebung der grundherrlichen Abgaben

und öffentlichen Lasten

Die Erhebung der grundherrlichen Abgaben und öffentlichen Lasten war
manchmal recht umständlich, zeitraubend und fast immer mit hohen Kosten
des Einzugs und Transports verbunden, weil die Mehrzahl der Abgaben in
Naturalien bestand. Dazu kamen noch die zahlreichen, oft nahezu endlosen
Streitigkeiten — nicht wenige ziehen sich über Jahrhunderte hin — um die
Frage, ob eine Abgabe überhaupt zu leisten ist oder nicht, bzw. wem von mehreren
angeblich Berechtigten sie nun wirklich zustehtl). Des weiteren tritt hinzu
die für den praktischen Gebrauch schon in der äußeren Form recht unübersichtliche
Anlage der Beraine, die nicht selten in ihnen fehlende Angabe, auf
welchem Titel die Abgabe beruhte, ja sogar manchmal der Vermerk, man wisse
nicht und könne auch nirgends eine Bemerkung finden, wovon ein angeführter
Zins falle oder wo das angeführte Gut zu finden sei2).

Die grundherrlichen Gefälle machten nun im Prinzip beim Einzug
die geringsten Schwierigkeiten. Die einzufordernde Menge lag fest und in
der Regel war es nicht erforderlich, Inspektoren auszusenden. Auch wurden
diese Gefälle — entweder durch den Grundholden selbst oder durch einen Träger
— dem Grundherrn an den von diesem bestimmten Platz geliefert: bei
kleineren Grundherren an deren Wohnsitz, bei größeren an den nächstgelegenen
Sammelplatz oder Schaffner. Eine Verpflichtung zur Anlieferung der
Gefälle durch die Lehnsträger war die Regel und galt nicht etwa als Frondienst.
Die grundherrlichen Gefälle waren somit fast reine Netto-Einnahmen.

Aus den überlieferten Rodeln und Gefällabrechnungen geht auch hervor,
daß in normalen und ruhigen Zeiten die grundherrlichen Gefälle zum weitaus
größten Teil regelmäßig, ziemlich pünktlich und ohne größere Rückstände eingegangen
sind3). Dies mag darauf zurückzuführen sein, daß die Verhältnisse
an sich weit übersichtlicher waren als beim Zehnteinzug, wo oft jedes Jahr ein

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