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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0095
Anhang 17

Aus dem Isteiner Dinggerichtsprotokoll 1653, Oktober 29')

„Und obwohlen in solchen rechten und freyheiten begriffen, dass ohne vorwüssen
und crlaubnuß eines herren ThumbProbsts oder dessen Meyers khein Gueth verändert,
verkhaufft noch erbesweiß vertheilt werden solle, so haben jedoch lhro Gnaden zuc-
geben, daß was vorhin beschehen, darbey verpleiben solle, was aber ins khünfftig vertheilt
oder verändert werden möchte, solle es mit vorwüssen des Thumb-Probstes
Meyers beschehen, und so offt das Gueth würdt verändert werden, solle man die
Erschatz oder doppelten Zinß bezahlen."

Die vorstehende Bestimmung hat keinen Erfolg gezeitigt. Im Protokoll von
1700, November 8 findet man ganz gleiche Formulierungen: obwohl eigentlich
nichts ohne Genehmigung verändert werden solle, wolle man das Geschehene
belassen, künftig soll jedoch alle Veränderung nur mit Vorwissen
des Meiers des Dompropstes geschehen.

Offensichtlich hatte nicht einmal der Meier einen genauen Überblick über die
Güter und deren Besitz Verhältnisse, was daraus hervorgeht, daß bei der Gerichtssitzung
vom Okt. 1653 folgende Stelle in das Protokoll aufgenommen
worden ist:

„Deßgleich ist gefragt worden, ob alle Zinßleüth vorhanden? Ist geantwortet, das
maus nit wüsse. — Worauf erkhandt: Es solle jedweder Hueber in khünfftigem
Dinckh-Gericht in acht nemmen, das alle einZinser sich einstellen."

Die Verwaltung der dem Domstift Basel gehörigen Güter war nie sehr streng,
und nicht selten werden rückständige Zinse und Gülten stillschweigend oder
ausdrücklich gestrichen. Über die Behandlung der rückständigen Zinse des
Dinghofes aus der Zeit des 30jährigen Krieges gibt folgender Abschnitt aus
dem Dinggerichtsprotokoll von 1653 Auskunft:

„Hierauff haben sich lhro Gnaden der wein- und fruchtzinsen halber gnädiglich
erklärt, was die Treger und InZinser den dißjärigen Zinß lüffern werden, wollen sie
die in dem Kriegswesen auffgeschwollene Extantzen samentlich hiemit fallen lassen, was
aber alte Extantzen betrifft, so Herr Zörelin hievor schon verrechnet, so seindt für sich
selbsten, und nemmen Ir Gnaden deren sich nichts an".

*) 229/49761

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