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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0110
Mi) Dieser Güterfall darf wiederum nicht verwechselt werden mit dem weiter
unten behandelten Leibfall. Der Güterfall haftet am Grundstück, der Leibfall an
der Person.

17) 66/9792; 66/9793. Die Behauptung Ludwigs (Bauer 62), daß auf demselben
Gut „sehr oft . . . mehrere bis zu vier Fällen" lägen, trifft für unser Gebiet nicht zu.
Sind hier schon die überhaupt fallbaren Güter nur selten anzutreffen, so konnte ich
mehr als einen Fall auf demselben Gut liegend nirgends feststellen.

18) Als „einzechtig" bezeichnet man Äcker, die nicht ursprünglich zu einem größeren
Verband gehörten oder etwa durch das System der Trägerei an einen solchen gebunden
waren. „Walzend" wurden sie deshalb genannt, weil sie infolge der Unabhängigkeit
von einem Verband leichter und somit auch öfters von einer Hand in die andere
wechselten.

19) 18/25 Tnzlingen Kammergut.

20) Schuppisgut (Schuppos) ist kein fest umrissener Begriff. Es werden damit
kleinere und mittlere Güter bezeichnet, manchmal auch größere, sofern es sich nicht
um ausgesprochen große Hofeüterkomplexe oder Dinghöfe handelt. Vgl. 229/49801,
Istein. — xA~V-2 Hube. Grimm Dt. Wb. 9, 2027 f.

21) 11/217 Erblehen 1518—21. Der Entscheid wrar nach Ermessen und Billigkeit
gefallen. Es war nirgends davon die Rede, daß — etwa laut Lehensbrief — St. Blasien
verpflichtet gewesen wäre, Aufwendungen für die „Besserung" des Hofes zu ersetzen.

22) 11/100 Erblehen.

23) Mannwerk = juserum (juchert). Grimm Dt. Wb. 6, 1605.

24) Carlebach, BRG I. 38.

25) Carlebach, BRG T, 39 f.

2ßN) 21/249 Tstein 1655 Erbschaft.

-") Ihr Inhalt auszuesweise bei Carlebach BRG II.
28) Carlebach BRG TT 117.

2n) Tm GLA sedruckt unter Nr. B c 68. Landesordnung 1582.

30) Carlebach BRG TT 112 ff.

31) Prasse. Schwarzwald 64.

32) 66/9439 1703

33N) Ehrler, Heitersheim, bes. 64 f.

34) Haselier, Hauenstein, bes. 26.

35) Dies stimmt überein mit der Ansicht von Haselier 1. c.

36) Diese Feststellung beruht auf einem Irrtum. Weder in der Landesordnung von
1582 noch in der von 1517 ist ein diesbezüglicher Passus zu finden. Nur der Verkauf
ohne des Grundherrn Wissen ist verboten Vgl. A 38.

37) 11/522 Weitenau 1599 Zehntrecht.

38) Die Landesordnung von 1517 bestimmt in § 14: „Item man sol kein ligend
gut nit verkaufen one der eigen hand wissen, der darzu verkundt sol werden, und
alles vor gericht bescheen; der das nit hält, verbessert uns drei pfund stebler und
sol der kauf nit kraft haben." Carlebach BRG T, 147.

3n) Knapp, Beitr. 421.

40) Hauenstein 25 f.

41) Siehe hierzu, neben den oben erwähnten Werken von Ehrler und Haselier,
für das nördliche Schwaben: Knapp, Neue Beitr. 126.

42) Unter Nachbarn sind hier vor allem Besitzer von benachbarten Bauernäckern
zu verstehen. Da aber infolge der Streu- und Gemengelage — viele, dafür aber kleine
Stücke — fast jeder Bauer jedes Bauern Nachbar ist, bedeutet diese Formulierung,
daß das fragliche Gut innerhalb der Gemeinde praktisch mit jedem geteilt werden
kann. Dies wiederum begünstigte auch den Gütertausch.

4:{) 229/38973 Hasel 1652 Erblehen.
41) 19/28 1717 Gülten.

4r>) Vgl. auch die Tabelle der Zinse einiger Liegenschaften des Dinghofes Istein
(im Anhang), die ein sehr klares Bild von der Zersplitterung vermittelt.
4Ö) Istein 19 f.

47) 66/Ausland 60 Wollbach; 66/Ausland 41 Istein.

48) Ludwig, Bauer 60 f.

49) 229/49801 u. a.

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