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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0111
3()) Siehe die Landesordnungen von 1517 (120/507), 1582 (im GLA gedruckt unter
Nr. B c 68) und 1622. Der Markgraf legte für seine Güter großen Wert darauf;
und er machte es verbindlich, vielleicht nicht zuletzt deswegen, damit es als allgemeine
Gewohnheit bei seinen eigenen Gütern auch leichter durchgesetzt werden konnte.

r>1) Vgl. hierzu oben Kap. 11, 1.

M) 66/3343—44 Haltingen 1661 und 1700; 66/899.

r>:{) 66/lstein und Huttingen; 19/lstein, Huttingen „Renovationen".

r»4) Vgl. hierzu 11, 1 A 25.

55) 21/205 Hägelberg 108 u.v.a.

•™) 11/515 1607.

:>7) Das folgende nach Carlebach BRG II, 66.
5H) Carlebach BRG II 66.

•r>9) 120/590, Verordnung des Markgrafen von 1628.

,i0) 65/563, (Leutrumsche Handschrift) S. 391, Markgräfliche Verordnung von 1691.
,n) 19/29 Istein 1594 Häuserstand u.a.
(i-) 19/29 Istein 1548 Häuserstand u.a.
<KJ) 19/29 Istein 1646 Güterstand u.a.

,54) 19/29 Istein 1610 Güterstand. Die Kaufsumme betrug hier 145 Pfund.
,ir>) 21/298 Lörrach 1696 Güterstand.
(i,i) 19/27 Inzlingen 1671 Kirchengut.
,J7) 11/515 Weil 1593.

<iH) Die von Mone (ZGO 10, 65) gemachte Unterscheidung von Zins Zeitrente
und Gült —: Erbrente kann nicht aufrecht erhalten werden. In den Urkunden werden
sie synonym und völlig durcheinander gebraucht.

(ii') Dies war der Höchstsatz gemäß der Landesordnungen. Vgl. auch 21/359 Otlingen
Gülten, u.a. Urkunden. — In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts kamen
Zinssätze bis zu 8°/o vor. Ludwig, Bauer 92.

7") 21/41 Binzen 1621 Pfandrecht.

71) 19/25 Grenzach 1591 Gülten; 21/135 Fischingen 1574 Gülten u.v.a.
7-) 19/29 Istein 1600 Güterstand.

7:i) Jus retractus: Recht des Rückkaufs gegen Erstattung der Kaufsumme.
74) 11/420 Otlingen 1522 Kirchengut.

7r>) Der „gemeine schlag" ist die schon von Markgraf Christoph eingeführte amtliche
Preistaxe für Früchte und Wein, die aber nur Richtpreischarakter hatte.
7,i) § 32, Druck bei Carlebach BRG I, 113.
77) B c 68.

7H) Carlebach BRG II 66 ff.

7!>) § 14 Carlebach BRG I, 147 f.

H0) B c 68 Landesordnung 1582.

Kl) Also der IX»-fache Betrag gegen die Festsetzung der Landesordnung von 1582.
Vgl. Geldtabelle im Anhang.
H2) Carlebach BRG II 66 f.

Zu II, 3

*) Wegen der vielfältigen Beziehungen der sozialen Verfassung der Dörfer unseres
Gebietes zur Landesherrschaft, Gerichts- und Leibherrnschaft möchte ich zur Ergänzung
dieses Abschnittes generell auf Kapp III, 1 und III, 2 verweisen.

2) Ohne, daß ich mich in den außerhalb des Rahmens dieser Arbeit liegenden
Streit um „Zwing und Bann" einmischen will, möchte ich betonen, daß in den Quellen
der Ausdruck „Zwing und Bann", oder auch „Bann" allein, oft in eindeutig räumlichem
Sinn gebraucht wird, teils die Gemarkung bezeichnend, teils für das Gebiet außerhalb
des Etters und im Gegensatz zu diesem gebraucht. Ich werde den Begriff im letztgenannten
Sinn verwenden.

3) Etter: Zaun, Gehege. Grimm, Dt. Wb. 3,1180; Ochs, Bad. Wörterbuch 1,718.

4) Bünde: ein (ursprünglich) umgrenztes Feld außerhalb des Flurzwanges. Die Bünden
liegen auf den dorfnahen Äckern.

5) Zeige: „das bestellte Feld bes. insoferne es nach der üblichen Dreifelderwirtschaft
den dritten Teil der Gesamtflur ausmacht." — „Der dritte mit der gleichen Frucht
bestandene Teil der Ackerflur einer Gemeinde.'*' Beides: Grimm, Dt. Wb. 15, 601.

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