http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0116
festigte Altbreisach vom 12.—14. Jahrhundert, die Herrschaft Schlierigen mit Istein
und Huttingen vom 14. bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts und schließlich, 1503
bis 1769, die Burgvogtei Binzen. Membrez, Binzen 1.
12) 19/12 Kirchengut 1540. Auf Grund dieses Vergleichs konnte der Bischof die
in Anmerkung lü) erwähnte Schaffnei in Basel wieder einrichten.
£s handelte sich vielfach um die Frage, ob die Güter Basler Untertanen und
Korporationen im Markgrätlerland von der Schätzung betroffen werden dürfen oder
nicht. Für die Markgrafen war dies sowohl eine Frage der Finanzen als auch des
Prestiges.
14) Vgl. 229/Weil c. 8 Schatzungsrecht u.a.
15) Burgvogtei war eine Sammelstelle für Gefälle, eine Schaffnei; der Burgvogt
ein Schaffner oder Einnehmer.
lü) 67/224 (Kopialbuch) pag. 110. Der Zaberner Vertrag zwischen Bischof Christoph
von Basel und Markgraf Christoph von Baden wurde durch Vermittlung und unter
Mitwirkung des Bischofs Wilhelm von Straßburg in dessen Residenz Zabern abgefaßt.
17) Als Beispiel datür diene der Passus über die Leibeigenen und deren Bestrafung.
Danach können Leibeigene des Markgrafen im bischöflich-baselischen Amt Schliengen
(also auch in Istein und Fluttingen) wregen Ungehorsams in jeder Höhe durch markgräfliche
Beamte gestraft werden, sofern es nur in ihrer Ligenschaft als Leibeigene,
also ohne Eingrifl in die Gerichtsbarkeit, geschieht; umgekehrt darf der Bischof, der
in Binzen die niedere Jurisdiktion innehat, gebieten, so hoch er will, wenn er nur
in seiner Eigenschaft als Leibherr stralt. Ls ist begreitlch, daß dies bald Anlaß zu
Streitigkeiten um die Jurisdiktion geben mußte.
ly) Nadi dem Zaberner Vertrag führten neue Verhandlungen zu neuen Verträgen
in den Jahren 1573, 1603 und 1661. 65/563—570 (Leutrumsche Handschrift), pag. 2971 f.
lü) Membrez, Binzen 69 f.
2U) Vorstehendes hauptsächlich nach Membrez, Binzen 69 f.
21) Die erste protestantisdre Predigt in Binzen wurde 1565 gehalten. 65/563—570,
pag. 2893 f.
22) Dies ist spätestens Mitte des 17. Jahrhunderts bereits geschehen. 65/563—570
pag. 2878 f. — Für den Unterhalt des Pfarrers mußte natürlich der Bischof von Basel
als Collator aufkommen.
23) 229/49821, 1758.
*24) Die Vogtei über die im 10. Jahrhundert gestiftete gefürstete Benediktinerabtei
St. Blasien ist seit 1218 habsburgisch. Hölzle, Der deutsche Südwesten, Beiwort.
-5) 120/988 Religion 1557.
2Ü) Hierüber sind im GLA keine weiteren Akten vorhanden, doch scheinen in
dieser Frage keine weiteren größeren Differenzen mehr entstanden zu sein.
27) 74/3175 Gülten 1542—45.
28) Z. B. 229/Steinen c. 6 Zehntsache u. a.
29) II, 1.
3t)) In Württemberg wurden landesherrschaftliche Urbare schon etwas früher angelegt,
für das Amt Tübingen z.B. schon 1522/23 (1558 erneuert). Herding-Zeller, Grundh.
Tüb. 17. — Die mutmaßlichen Ursachen dafür, daß für unser Gebiet keine Urbare,
sondern nur Abschriften und Auszüge aus den Urbaren in Form von Berainen für
die einzelnen Orte vorhanden sind, wurden schon erwähnt (vgl. 1, 2 und II, 1 A 22).
31) Hier nach 66,5354 Maulburg 1571, jedoch in allen herrschaftlichen Berainen
in fast gleichem Wortlaut, nur mit jeweils anderen Ortsnamen, zu finden.
32) Die einzelnen Abgabeposten nach 66/3715.
33) 65/563 pag. 828. Dies war zumindest für das 17. Jahrhundert so.
34) 74/4924 Landbau 1616.
35) 74/4925 Landbau 1709.
3(i) Bc 37 Forstordnung des Markgrafen Georg Friedrich 1614 Dez. 1.
37) 67/224 (Kopialbuch) pag. lio'f.
38) 74/3974 Kaufsache 1556.
3ö) Durch die Erbhuldigung wurden sie markgräfliche Untertanen und Leibeigene.
Das wiederum setzte voraus, daß sie keinem anderen Herrn leibeigen gewesen sind
oder die Leibeigenschaft zuvor abgekauft hatten.
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