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™) 74/3975 Kaufsachc 1566.
41) 120/590 Güterstand 1628—86.
42) 120/586 Güterstand 1602—1604 (dieses im GI.A verzeichnete Datum ist irrig,
das Faszikel enthält Akten bis ca. 1630).
43) 120/590 Güterstand 1628—86.
11) 74/3978 Kaufsache 1691—96.
4r') Diese Güter brauchen also hauptsächlich weder Steuer, Schätzung, noch die
Bannweinabgabc zu entrichten. Die auf privaten Titeln beruhenden Gülten und Zinse
sind natürlich zu zahlen, ebenso der Zehnt, der, obgleich ursprünglich öffentlichrechtlichen
Charakters, zu dieser Zeit nicht mehr dergestalt empfunden, sondern als
quasi privatrechtlich angesehen wurde, da er sich ja zum großen Teil in privaten
Händen befand. Der Markgraf hätte gar nicht derartig in die Rechte der Zehnt-
beständer eingreifen können, wo es sich um bebauten Boden handelte.
4f>) 74/3207 Gemeindegut 1705.
47) Wegen des Verkaufs von 2 halben Jüchen Acker im Blansinger Bann, das
dem Steinenkloster Basel gehörte, an Onophrion Merian zu Basel ließ die Kanzlei
Rötteln Erkundigung einziehen über Lage, Ertrag etc. und über evtl. einheimische
Interessenten. In Blansingen konnte man für die an sehr guten Orten gelegenen
Grundstücke höchstens 300 Pfund aufbringen, Merlan war 475 Pfund zu zahlen bereit.
Wenn der Markgraf die Äcker nicht auslöse, müsse man sie wohl dem Basler Herrn
lassen, lautete der Bescheid an den Markgrafen. Merian bekam dann auch die Liegenschaften
. 229/9526 Güterstand 1693.
Zu III, 2
1) 66/7550 Jurisdictionalium.
2) Plappert: Schilling; ursprünglich wohl Weißpfennig. Grimm, Dt. Wb. 7, 1895.
3) Im Gegensatz dazu war dies im vorderösterreichischen Gebiet gar nicht der
Fall. Vgl. Haselier, Hauenstein 17.
4) Beim bischöflich-baselischen Niedersrericht Binzen fielen sogar die Taxen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, obwohl die Urkunden namens des Bischofs von Basel
ausgefertigt wurden, seit mindestens der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts dem Oberamt
Rötteln zu. 65/563—570, pag. 2895 f.
5) Der Umfang des Niedergerichts war keineswegs überall gleich. Tn der Grafschaft
Hauenstein z.B. durften die St. Blasischen Niedergerichte bis 10 Pfd., der Herr
des Niedergerichts Unteralpfen bis 9 Pfund strafen; die übrigen Niedergerichte in
der Grafschaft blieben dahinter weit zurück. Haselier, Hauenstein, 18.
fi) Haselier, Hauenstein 17.
7) Knapp, Leibeigenschaft in Deutschland, Sav.-Zs., Germ. Abt., 19. Band 19.
R) Wildflügelrecht: danach hat der Landesherr das Recht, aus einem fremden
Herrschaftsgebiet in das eigene Territorium zugewanderte Personen, wenn sie „verjarent
on rechten nachjagenden herrn" (Landesordnung 1517, Carlebach BRG 1, 150) — also
mindestens ein Jahr in der Herrschaft sitzen, ohne daß ein Leibherr sie als seine
Eigenleute anspricht — als ihm zugehörige Leibeigene anzusprechen.
9) Knapp, Leibeigenschaft in Deutschland, 1. c. 26.
10) Vgl. hierzu auch Knapp, Neue Beitr. 136; Seith, Bkr. 22; Haselier, Hauenstein
30 f.; Ludwig, Bauer 34 f.
11) Ludwig, Bauer 36.
12) von Below, Landw. 86 f.
13) Vgl. hierzu Knapp, Leibeigenschaft in Deutschland, l. c. 29.
14) 74/2801, Neue Vogtordnung, um 1600.
,r») 74/1224 Bürgerannahme 1557.
,ß) 74/2121 Erblehen 1655—63 u.a.
17) 16/5 Gefälle 1627; 74/5231 Leibeigenschaft 1669.
1R) Bc 68, Landesordnung 1582; gleicherweise Landesordnung 1517, Carlebach
BRG I, 150.
19) 66/7550.
20) Dietschi, Istein 20.
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