Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0017
ältesten und besten Talleute bei ihren Eiden angegeben, volgend anno 1346
erneuert") wird im Anfang gesagt: Leute und Gut eigentlich „höret" an das
Gotteshaus St. Blasien.

2) Von zugezogenen Nichtgottesleuten wird in den Tälern durch St. Blasien
der Fall bezogen „als von seinen eignen Leuthen".

3) Weiter steht im Talbrief, daß das Gotteshaus den Talleuten helfen soll
„als seinen eignen Leuten".

4) Weiter steht darin, daß der Vogtherr nur einen Vogt setzen soll, der
des Gotteshauses „eigen" ist.

6) Weiter: Das Gotteshaus soll auch haben in dem Tale einen Amann,
der des Gotteshauses eigen ist. Dazu bestimmt der Vertrag von 1467

6) daß der Amann „des Gottshauß Erbeygen, er sey ein Pfrüendner oder
nit, doch daß der vsser der gemeind Schönaw unnd Dotnaw mit seiner Zugehörung
" sein soll. Weiter steht im Urteil des Rats zu Freiburg v. 1454,
daß „Er (Abt Nikolaus v. St. Blasien) und sein Gotshauß Jr eigen Leüth so
von Ihnen von Dotnaw vnd Schönau hierüber (C. 16. F. 8) ziehen, der Fahlen
halb nachzefolgende vnnd zu fahlende habe" (hierüber d. h< in den Breisgau).

Ferner, als das Bergwerk auf dem Berg zu Todtnau noch betrieben wurde
und Bergrichter darüber verordnet waren, haben diese dem Gotteshaus gehuldigt
, alles das tun zu wollen „das ein eigenmann schuldig und verbunden
ist". Sie haben auch beim Tode den Hauptfall zu leisten versprochen wie ein
Gotteshausmann, so Thüring Reich von Reichenstein 1477, Hans von Liechten-
berg 1504, Matheus Rödler von Freiburg 1505, Jakob Müller von Freiburg
1512. Ferner weist er hin auf zwei gerichtliche Kundschaftsbriefe, der eine vom
Kammergericht in St. Blasien, der andere vom Gericht zu Bettmaringen. Beide
besagen, daß wenn Talleute von Schönau oder Todtnau in die Grafschaft
Hauenstein oder in die Landgrafschaft Stühlingen ziehen, sie St. Blasien gegenüber
die gleichen Pflichten haben wie die dort wohnenden St. Blasischen Eigenleute
, wie es auch treu erfüllt haben Clewin am Hornberg, Hans Wüßler,
Hermann Kaiser, welche von Schönau, und der Kugeler, der von Todtnau verzogen
ist und welche an den Dinggerichten der St. Blasischen Eigenleute teilnehmen
. Ferner 1486 und 1487, weil zuerst mißverstanden, gaben Vogt und
Rat und ganze Gemeind zu Schönau Kundschaft, daß sie durch drei Eide
verpflichtet seien, nämlich dem Gotteshaus, dem tlerzog als Vogtherrn, und
dem Vogt und Rat. Nach Gutdünken können sie wegziehen, müssen aber
zuvor den Eid „aufgeben", den österreichischen dem Vogt im Tal, aber „dem
Gotteshaus an der Verpflicht der eygenschaft gantz unabbrüchig", d. h. sie
bleiben durch den Eid dem Gotteshaus verbunden wegen der „Eigenschaft".
Ferner steht darin: „Soner wa ein mann hienzicht, so mag Ihme das Erwürdige
Gotshaus von St. Blasy oder seine Ambtleut nachvolgen vmb einen
leibfahl." So sei es seit unvordenklicher Zeit Brauch.

Der Abt gesteht offen zu, daß die Schönauer freizügig
sind und sich dadurch unterscheiden von den
Eigenleuten auf dem Wald. Aber die Schönauer wollen
aus der Freizügigkeit die „Freiheyt ihrer Geburt" und
anderer Vorrechte erzwingen. Weiterhin erklärt der
Abt, daß die Schönauer von altersher keine Leib - oder
Faßnachtshühner und keinen Leibschilling geben, auch
keine „Fronung erstatten" wie die Eigenleute auf dem
Walde. Sonach unterscheiden sich die Talleu te von den
Eigenleuten St. Blasiens auf dem Walde in der Leibeigenschaft
nur „secundum magis et minus, non in qualitate
sed quantitate" (nur nach mehr oder weniger, nicht im

15


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0017