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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0018
Vorhandensein der Leibeigenschaft, sondern in der
Größe der Verpflichtung.)

Dann geht der Abt auf die Vorgeschichte des unter Waldvogt Michael Reut-
ner 1508 geschlossenen Vertrags ein, wonach die Täler keine St. Blasischen
Eigenleute mehr aufnehmen sollen. Im Artikel 39 des Vertrags von 1467 sei
zwischen St. Blasien und seinen Eigenleuten auf dem Wald bestimmt worden,
daß sie wohl in die Täler ziehen dürften, aber nicht von dort weiter, sondern
daß sie beim Wegzug aus den Tälern wieder zurückkehren müßten auf den
Wald. Aber schon 1471 seien einige Eigenleute ab dem Wald nach Schönau
gezogen, ohne sich mit St. Blasien um den „Hindersichzug" zu vertragen. Abt
Christoph verlangte von diesen die Rückkehr auf den Wald, weil in den
Tälern Fastnachtshuhn und Fron nicht gegeben wird und er so Einbuße erleidet
an seinem Einkommen. Peter Reich von Reichenstein, Vogt zu Laufenburg,
und Waldvogt Jopp von Haßlach nahmen sich der Sache an, so daß St. Blasien
17 K fl Entschädigung von den Tälern erhielt. In den folgenden 30 Jahren
sind wieder viele ohne St. Blasiens Erlaubnis und ohne sich mit St. Blasien
verschrieben zu haben um den „Hindersichzug" vom Wald in die Täler gezogen
und ohne das Versprechen, zu fronen und Fastnachtshuhn zu geben.
Unter dem Waldvogt Reutner kam es 1508 zum Vergleich, wonach St. Blasien
Entschädigung für Fastnachtshuhn und Frontauen erhält durch 200 Pfund
Stebler und die Verzogenen den altgeborenen Schönauern gleichgestellt werden.
Die Talvogteien aber sollten in Zukunft keine St. Blasischen Eigenleute mehr
aufnehmen ohne schriftliche Beurkundung ihrer Abmachung mit St. Blasien
über ihr Vermögen. Nicht die Leibeigenschaft sollten diese dem Abte abkaufen,
sondern die Befreiung vom Verbot der Freizügigkeit, vom Fastnachtshuhn und
vom Frondienst und der Strafe der „Ungenossami". Der Reutnerische Vertrag
hebt die bisherigen Pflichten der Talleute nicht auf. Sonach sind die Schönauer
Leibeigene St. Blasiens und haben kein Recht, des Abts Eigenleute aus den
Tälern zu vertreiben.

Die Täler schwiegen aber nicht auf diese Stellungnahme des Abtes. Der Regierung
zu Ensisheim schrieben Vogt und Rat Schönau am 5. 11. 1589: Der Abt
lege Stellen des Talbriefs falsch aus. So spreche die Stelle „als von seinen eigenen
Leuten" gegen des Abtes Auffassung. Bei Vogt verstehe der Abt das Wort
„wann" nicht im richtigen Sinn. Beim Amann lasse der Abt absichtlich die
Worte aus: „und aus den vier Oerten des Schwarzwaldes". Andere Urkunden
betreffen den Fall und nicht die Leibeigenschaft. Der Reutnerische Vertrag
verpflichtet die Schönauer nicht, die St. Blasischen Eigenleute aufzunehmen,
auch wenn sie schriftliche Abmachungen vom Abte bringen, zumal, wenn der
Abt die Leibeigenschaft sich vorbehält.

In der Entgegnung belehrt der Abt (Martin 1596—1625) die Schönauer,
daß seine Deutung von „wann" = „wenn nicht" die richtige ist.

Vom neuen Abt Martin werden die Schönauer und Todtnauer zur Huldigung
in die Kirche zu Schönau befohlen. Jedoch lehnen beide Täler die Huldigung
ab, weil der Prozeß über die Leibeigenschaft und Freizüigkeit noch nicht
erledigt sei und der Abt nicht ihnen schwören will nach Herkommen. Abt
Caspar Müller haben die Talvogteien den Eid geschenkt, weil er bei ihnen geboren
war, doch hat er dem Vogt die Handtreue gegeben. Auch seinem Nachfolger
haben sie den Eid nachgelassen. Dem neuen Abt aber vermögen sie aus
erheblichen Ursachen nicht den Eid zu schenken. Der Abt will sie huldigen
lassen nach der alten Eidesformel ihrer Vorfahren, welche 1486 und 1487 ihre
Leibeigenschaft anerkannt haben nach der Aussage des Abtes. Nach dieser alten
Eidesformel befiehlt er am 2. 12. 1596 den Schönauern, die Huldigung zu
leisten (C. 14. F. 4). Die Schönauer aber verweigern einen solchen Eid; sie

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