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wollen als freie Leute huldigen (so Pater Melchior Werner 6. 12. 1596 an Abt).
Die Schönauer behaupten, die Leibeigenschaft beziehe sich nur auf die in die
Täler gezogenen Wälder. Auf diese beziehe sich der Reutnerische Vertrag, so
daß seit 1508 keine Leibeigenen mehr in den Tälern wohnen. Etliche seien
später herabgezogen und haben sich der Leibeigenschaft entledigt nach dem
Schliengenschen Vertrag. Die Schönauer haben 1571 vom Abt den Eid verlangt
, sie bei ihren Gewohnheiten zu belassen, weil sie von ihren Voreltern
gehört hätten, die Äbte hätten ihn jeweils geleistet. Sie konnten aber keinen
Beweis dafür bringen. Der Abt versprach, sie bei ihren Freiheiten zu belassen.
Das werde er ihnen auch versprechen. Aber mit dem Eide sollen sie ihn verschonen
, die Schönauer seien Freie (Abt 12. 1. 1597). Tags zuvor hatte der Berater
des Abts, der Obervogt von Guttenburg, an ihn geschrieben, es sei nicht
ratsam, das Protokoll der Erbhuldigung von 1571 zur Zeit vorzulegen. Nach
Ensisheim schreibt der Abt am 17. 4. 1597, der Eidschwur der Schönauer soll
ihren Herkommen nicht hinderlich sein und den Prozeß nicht beeinflussen.
Nach Jahresfrist wenden sich beide Täler an den P. Großkeller, den Probst
Jacob Mangold in Berau durch die Vögte Caspar Butz (Schönau) und Peter
Thoma (Todtnau) und tragen ihm den Beschluß der Gemeinden vor. Sie hätten
den vom Abt gewünschten Eid, in welchem die Worte Leibeigenschaft und
Freizügigkeit ganz ausgelassen seien und der keine Folgen für die jetzige Streitsache
haben soll, der Gemeinde vorgelegt. Aber auf den Rat der ältesten
Männer hin müßten sie bei schwebendem Prozeß doch den Eid verweigern.
Der Abt möge ihnen nicht zürnen. Sie wollen ihm gehorsamen und helfen,
wie wenn sie geschworen hätten. Um Gotteswillen möge der Abt die Regierung
zu Ensisheim bewegen, den Eidschwur aufzuhalten. Bei späterem Eidschwur
wollen sie denselben schriftlich beurkundet haben, damit nicht beim Amtsantritt
eines neuen Abtes der Streit von neuem ausbricht. Der Ehepfennig, der
seit 30 Jahren nicht mehr in Gebrauch war, hätte der Abt nicht sollen nach
Konstanz melden. Sie wollen im Namen Gottes denselben entrichten.
Die Regierung suchte nun zu vermitteln und beruft beide Parteien auf den
11.2. 1599 zu einer Tagsatzung nach Ensisheim. DieTalvogtei Schönau stellt
3 Vertreter: Vogt Fridli Thoninger, Altvogt Caspar Butz und Ada Becker
aus der Bellna (Böllen); von Todtnau nehmen teil Fridli Bernauer und Peter
Thoma. St. Blasien ist vertreten durch Pater Großkeller Jacob Mangold und
den Obervogt von Gutenburg, Magister Georg Karrer.
Den Schönauern wurden 2 Fragen vorgelegt: 1) ob sie huldigen wollen,
2) welche Formel sie wollen. Zu Frage 1) antworten sie: ja, aber wie ihre
Voreltern unter Wahrung ihrer Freiheiten und der Bedingung, daß der Abt
ihnen auch schwören soll und daß Kommissare dabei seien. Zu Frage 2) wurde
von den St. Blasianern eine Huldigungsformel vorgelegt (C. 14. F. 4): „Ihr
werdet anloben und darauf schwören Eid leiblich zu Gott und den Heiligen,
dem Hochwürdigsten Geistlichen Herrn, Herrn Martin, Abten des Gotteshauses
St. Blasien ufm Schwarzwald etc., meinem gnädigen Herrn für eueren
gichtigen Herrn zu erkennen, Iren Gnaden getreut, gehorsam und gewärtig zu
sein, deroselben auch ermelts Gottshaus Sant Blasien Ehr, Nutz und Wohlfahrt
zu fürderen, Unehr, schaden, und Abgang nach euer jedes besten Vermögen
zu warnen und zu wenden, Ier Gnaden und derselben Amtleuten, Geboten und
Verboten (soviele sie deren Inhalt brieflicher Gewahrsame und altem Herkommen
nach befügt und berechtigt seien) gehorsamlich zu geloben und nachzukommen
, und sonst alles das zu tun, das getreue Untertanen Ihrem Herrn
von Rechts und Billigkeits wegen zu tun schuldig und verbunden sei, alles getreulich
und ungefährlich." Sie umgeht die strittigen Punkte und verlangt von
den Talleuten nur, des Gotteshauses Nutzen zu mehren und Schaden abzu-
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