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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0023
IV. Resultat: Freiheit von der Leibeigenschaft, Behandlung wie Freie.

Demnach blieb es bei der Regierungsentscheidung vom 20. 5. 1609, welche
betimmt: (C. 18. F. 4.)

1. Die Täler Schönau und Todtnau sind von St. Blasien in ihrer Geburtsbefreiung
nicht zu beschweren und „bei dero possession vh quasi" ruhig
zu belassen,

2. ihr freier Zug soll unangefochten bleiben,

3. die Männer sind fallbar, ob sie in oder außer den Tälern sterben, die
Weibspersonen sind nicht fallbar, außer wenn sie an Gotteshausorte
ziehen, wo die Leibeigenschaft indifferenter Herkommen ist und sie dort
seßhaft geworden sind.

Damit hatten die Talvogteien Schönau und Todtnau ihr Ziel im Kampf
um die Freiheit von der Leibeigenschaft fast ganz erreicht. Zwar wurden sie
nicht zu Freien erklärt, aber sie durften nicht wie Unfreie
belastet, sondern, wie wenn sie im Besitz der Freiheit wären, in Ruhe
gelassen werden. Die Freizügigkeit war auch von St. Blasien ihnen immer zugestanden
worden. In der Leistung des Falls war jetzt klar, daß auch die
Frauen nicht nur in ihrer Talheimat, sondern auch beim Tod außerhalb des
Tales fallfrei seien mit Ausnahme des Wohnsitzes an St. Blasischen Orten,
wo die Leibeigenschaft Recht und Herkommen war, wie in den St. Blasischen
Orten auf dem Walde. Durch obigen Regierungsentscheid büßte St. Blasien
keine seiner Einkommenquellen in den Tälern ein und konnte sich darum
zufrieden geben. Die Schönauer und Todtnauer konnten sich jetzt wie Freie
fühlen und mit Recht rühmen: „Die Talluft macht frei."

V. Zur Abwehr der Leibeigenschaft will Schönau den Zuzug nicht freier Leute
verbieten.

In der Sorge um den guten Ausgang ihrer Bemühungen waren die
Talvogteien gegen einen Teil ihrer Mitbürger zu weit gegangen. (C. 15. F. 5).
Sie fürchteten, die vom St. Blasischen Gebiet des Zwing und Banns oder
der Hauensteiner Einungen oder vom Berauer Berg oder auch von der Fröhnd
in die Täler Gezogenen könnten die Leibeigenschaft mit allen ihren Nachteilen
(Fastnachtshuhn, Leibschilling, Frondienst, Strafe der „Ungenoßami",
Verbot der Freizügigkeit) in die Täler einschleppen. Und wirklich hatte
St. Blasien solche Leistungen von seinen in die Täler gewanderten Leibeigenen
auch in den Tälern zu verlangen. Deshalb begannen um 1591 Schönau
und Todtnau diesen Eingewanderten den Aufenthalt in den Tälern zu verbieten
, darunter auch solchen, die schon lange in den Talvogteien wohnten.
Besonders fühlten sich die Fröhnder bitter gekränkt durch dieses Vorgehen
der Vogtei Schönau, mit der sie doch zu einer Pfarrei zählten und sonst
fast alle Rechte und Herkommen gemeinsam hatten. Auf einem (vielleicht
durch eine der vielen Feuersbrünste angebrannten) Blatt stehen die Einwände
der Vogtei Fröhnd gegen ihre Widersacher zu Schönau und Todtnau
verzeichnet. (C. 15. F. 5):

1. Der Bezirk der Täler Schönau und Todtnau erstreckt sich vom Feldberg
bis zum Pfaffenwaag.

2. „Die Gegni die Fröhnd genannt" liegt in diesem Bezirk.

3. Die Fröhnder haben mit den Schönauern und Todtnauern, weil im
gleichen Bezirk gelegen, eine Freiheit im Jagen, Fischen, Vogelfang usw.

4. Bei Neubestätigung der Schönauer Freiheiten zahlen die Fröhnder an
der Taxe mit.

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