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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0030
gehorsamblich zu berichten nit umbgehen, daß ein Rath und die gewöhnliche
Ämbter alhie sowol mit, als ohne von Adel jedweilen durch freye
wähl, Chur und stimmen (Inmassen auß der Statt Eydtbuch erweißlich)
jährlich renovirt undt gesezt werden. Es haben aber solche Adels Persohnen
von altersher alhie müssen Seßhafft und Satzbürger sein und von benachbarten
Orten her nicht erfordert worden; wie dessen underschidliche Fähl
aus einem Rathsbesatzungs Prothokoll/: so sich von Anno 1527 biß ad
annum 1619 erstrecken, auch wie die jeweilige Rathserneuerungen von
einem Jahr zum anderen mit Adels und bürgerlichen Persohnen vorgenommen
worden, demonstriren thuet:/heiter und clar zu sehen.
Den Erstens hat es sich zu Zeiten begeben, daß bey Rathsbesatzungen gar
keine von Adel in Rath gezogen worden, wie in beeden Jahren 1542 und
1543, so den von Anno 1581 bis ad annum 1593 inclusive, so sich 12 Jahr
belauffen, beschehen.

Zum anderen seint wol von alhie im Satz begriffenen undt wohnhafften
von Adel im Rath geweßen, aber wehrend selbich Zeit zum Burgermeister
Ambt niehmals erwöhlt worden, alß nemblich ist Jr. Wolff Sonnerer von
Anno 1527 bis ad annum 1531. Item Jr. Friderich von Lewenburg von
Anno 1551 biß ad annum 1561. Und also 10 gantzer Jahr im Rath gesessen
, aber zum Bürgermeisterthumb niehmahlen gelanget, und doch bestendig
alhie gewohnet.

Drittens ist etwan auch beschehen, daß wan von Adel in Rath gezogen
worden, selbige nit alsobald, sondern nach deme Sie gleich anderen Rathsfreunden
ein geraume Zeit den Rath besucht gehabt, erst zu Burger-
meistren erwählt worden; Inmassen mit Jr. Hanß Heinrich Sigelman beschehen
, welcher nach deme er 5 Jahr als von Anno 1544 biß in das 1548te
Jahr inclusive, Item Jr. Balthasar Sigelmann 5 Jahr, als von Anno 1565
biß 1569, So eben Jr. Jacob von Lewenburg 8 Jahr, nemblich von Anno
1610 bis ad annum 1618 im Rath geweßen, alß dan nach deme Sie wie
ander Rathsfründt dem Herkhomen gemeß Ihre stellen gradatim bedient
gehabt, erst zu Burgermeisteren durch die freye wähl von E. Rath eligirt
worden: gestalten gedachter Jr. Hanß Heinrich Sigelmann, als er 1544 in
Rath kommen, in die 5te Rathssteil undt Jr. Hanß Christoff Prenner, als
er in Anno 1570 zum Rathsherren erwöhlt, in die 17te Rathsstell und also
under die 4 letzten (dan damalen noch 20 zu Rath gangen) geordnet
worden.

Zum Vierten hat es sich öffters zugetragen, daß in vilen Jahren keiner
von Adel bey der Statt Newenburg Burgermeister geweßen, alß nemblich
von Anno 1527 bis ad annum 1531 als in fünff Jahren. Item von Anno
1539 bis auf das 1548te Jahr, so sich 10 gantze Jahr belaufft. Item von
Anno 1561 bis 1569 inclusive, als in Neun Jahren. Item von Anno 1600
bis ad annum 1605 inclusive, thun sechs Jahre. Item von Anno 1610 biß
ad annum 1618, so sich 8 Jahr betreffen thuet, sind daß Burgermeister
Ambt in soviel Jahren von denen auß der Burgerschafft durch freye
election hierzu erküeßten (erwählten) und zu selbigen Zeiten gar von
keinem vom Adel versehen worden.

Und befindet sich auch letzlichen, daß Jr. Gregorj Sigelmann in anni 1531
und 1533 so gar auch zum Holtzmeister und Bauschauer Ambt geordnet
und selbige gleich anderen heimischen Rathsbürgern versehen. Inmassen
dises alles auß obengezogenem Rathsbesatzungs-Prothocoll, so es vonneten,
originaliter zu bescheinen.

Daß nun auf ableiben obennanten Jr. Jacob von Lewenburg Jr. Hanß
Friderich von Baden, seinem Vorgeben nach von damöliger lobl. Regierung


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