http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0032
Der Eingang dieses Schreibens war am 3. September 1667 erfolgt. Am
13. September wurde es mit dem Vermerk versehen: „Berueht auf sich selbsten.
In Consilio." Wir suchen vergeblich nach einer Reaktion irgend welcher Art.
Erst aus dem Jahre 167141) ist uns wieder ein Aktenstück überliefert, aus
dem sich die Wahl eines adligen Bürgermeisters feststellen läßt. Gleichzeitig
wird darin das ganze Problem noch einmal klargestellt. Diese Frage ist längst
über ihre örtliche Bedeutung hinausgewachsen. Es geht auf Seiten der Bürger
wie der Regierung um das Prinzip. Die alte Zeit des Feudalismus kämpft gegen
den demokratischen Geist einer neuen Welt. Noch ist in der Stadt trotz der
schweren Verluste des 30jährigen Krieges soviel von der selbstbewußten Haltung
des Bürgertums lebendig, daß sie zäh um ihr Recht der Selbstbestimmung
im Rahmen des damals Möglichen ringt.
Das Schreiben lautet:
„Herr Cristoff Daniel von Rottberg zue Rheinweyler ist von einem Ehrsamen
Rath der Statt Newenburg heut dato den 24. Augusti 1671 zue einem
Burgermeister bey vorgenommener Rathsbesatzung mit nachfolgendten beding-
nussen undt reservaten erwöhlt worden, daß Nemblichen undt Erstens der-
sebige morndrigen Zinßtag den 25. huius42) vorderist umb den Satz vor einem
Ehrsamen Rath anhalten, alßdan den leiblichen Aydt denenselben Trew undt
Holdt zue sein, undt aide Recht zunemen schweren solle.
Zuem anderen, daß so offt Er allhero kombt, in seinem äigenen, undt nicht
auff der Statt kosten, sich beköstigen solle, in ansehung andere Burgermeister
undt Rathsfreündt noch beschehenen Rathsgängen auch auf Ihr kosten Zehren
müssen.
Drittens, daß Er Herr von Rottberg gleichwohl, weyl Er allhie nit wonhaft,
einen Statthalter bestellen undt mit demselben sich seiner Habendten Mühewaltung
halben vergleichen, und sein officium durch Ihn verrichten lassen möge.
Dahero wan er nit bey der stell, droben zue Rheinweyler kein Jurisdiction43)
haben, undt den klagenden bürgeren mit bescheiden nit begegnen, sonder durch
seinen Statthalteren daßjenige versehen lassen solle. Innmassen vermittelst einer
von Löbl. v. ö. Regierung undt Cammer hiervor dem allhero geordneter Com-
missions interposition44), solches auch von Herren von Baden seel. observirt45)
worden.
Viertens solle mehrwohlgedachter Herr von Rottberg äinige undt weitere
Jagensgerechtigkeit nit haben, dan ein burger zue Newenburg hat; undt daß
gemeine Jagen allein von einem residierendten Burgermeister undt kheinen
anderen . . . der abwesendten angestelt, weniger gestattet werden, daß Er ohne
eines Ehrsamen Raths wissen undt willen ein oder anderem das Jagen erlauben
undt zuelassen solle, welches gleichermassen Herr von Baden seel. beobachtet,
undt, ausser der allhie angestelten Jagten, daß wenigste von Ihme deßwegen
nit attentirt46 worden.
Sovil 5tens die Annehmung eines adelichen Burgermeisters betreffen Thuet,
ist von einer Löbl. anwesendten V:ö:Commission der Statt Newenburg angekündigt
worden, daß selbige von nechst zue Freyburg gewester Kay.Landts-
fürstl:Commission befelch empfangen hetten, eine adeliche Person zue einem
41) Blatt 109/112
42) hujus = dieses (Monats)
43) Gerichtsbarkeit
44) Interposition = Vermittlung
45) befolgt
46) versuchen (etwas Schlimmes, Unrechtes)
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