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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0024
Es folgten Regierungserlasse und Entscheidungen, die fortgesetzte Eingriffe
am Recht des Markgrafen waren. So wurde festgesetzt, daß das Abzugsgeld in
Inzlingen bei solchen, die ins österreichische Gebiet abwandern, 5 Prozent betrage
und 10 Prozent bei solchen, die in die Markgrafschaft umsiedeln. Die
Rechtslage war auf den Kopf gestellt, da das eigene zuständige Territorium zum
Ausland gestempelt wurde. Wer abwanderte, mußte immer, wenn er ins Ausland
zog, d. h. in das österreichische Gebiet, 10 Prozent der mitgenommenen
Habe als Abzugsgeld an die Herrschaft bezahlen. Dann kam die Einführung
der Feuersocietät. Man verlangte von Inzlingen, daß es sich der österreichischen
Versicherungssozietät anschließen sollte, während anderseits die
Markgrafschaft ihre eigene Feuersozietät ihnen dringlichst empfahl. Es war
zwar kein Zwang, aber eine einseitige Beeinflussung gegen die eigene Obrigkeit.

Sehr peinliche Situationen schuf die Durchführung der österreichischen
Steuervorschriften. Zunächst mußten die erforderlichen Steuerunter-
lagen geschaffen werden, sowohl für die Rustikal- als auch für die Dominikal-
steuern, erstere für die Erfassung der landwirtschaftlichen Güter, letztere für
die Güter, die in der Hand des Staates, adeliger, weltlicher und geistlicher Herrschaften
waren, soweit Gebäude und Vermögenswerte nicht unmittelbar öffentlichen
Zwecken dienten wie die Pfarrkirchen, Gemeindeschulen, Armenspitäler.
Es wurden bis ins kleinste Detail ausgearbeitete Erfassungs- aber auch Befreiungsvorschriften
erlassen, die in Buchform gedruckt in die Hand der zuständigen
Amtsstellen gegeben wurden.

Da bei dem Ineinandergreifen der verschiedenen Territorien die Grundsteuersätze
sehr stark variierten, suchte man durch Verhandlungen eine Angleichung
der Steuersätze an die Nachbargebiete zu schaffen und ließ die sog. Peräqua-
tionsfassionen herstellen. Sie wurden angelegt sowohl für die Rustikal- als
auch die Dominikaisteuern. Anfänglich weigerte sich der Inzlinger Baron, nachdem
ihm vom Oberamt Rötteln ein striktes Verbot auferlegt worden war.
Schließlich erlaubte man ihm die Vorlage an seine eigene vorgesetzte Stelle, die
sie im Bedarfsfall dann ausliefern wolle. Die Dominikaisteuer für das Inzlinger
Lehen wurde auf 116 fl. jährlich errechnet. Zuerst verbot man dem Baron diese
Forderung zu entrichten, da es eine Verleugnung seiner markgräflichen Landesherrschaft
wäre. Es kam von Freiburg eine Strafandrohung von 400 Pfd. im Weigerungsfall
, v. Reichenstein fragte beim Markgrafen an, ob er ihn im Fall einer
Exekution schützen könne gegen weitere Gewaltexekutionen. Die Rückantwort
lautete, daß das unmöglich sei. Er solle die Zahlung leisten in einer Weise, daß
sie keine Präjudizierung abgebe, keine Anerkennung der österreichischen Landeshoheit
und auf alle Fälle mit einem feierlichen Protest. Nun schickte v. Reichenstein
die Summe an die Rentamtskasse nach Freiburg als donatio gratuita und
verlangte dafür, wie über den Eingang eines Protestes eine Empfangsbestätigung,
die er aber nie bekam. Im markgräflichen Auftrag sprach v. Wallbrunn dem H.
Baron sein Lob aus für die schwierige Lösung einer fast ausweglosen Sache.

Eine ganz delikate Situation ergab sich beim Tod des Kaisers Franz und nachher
bei der Wiedergenesung der Kaiserinwitwe Maria Theresia, da die Freiburger
Regierung 1765 während eines Monats jegliche Öffentliche Belustigung verbot
und in allen Kirchen täglich während dieser Zeit ein einstündiges Trauergeläute
verlangte. Anfänglich gab die markgräfliche Regierung vom Oberamt
Rötteln aus für Inzlingen und Stetten die Weisung, sofort das Dekret zu vollziehen
. Als die schwer erkrankte Kaiserin Maria Theresia wieder genesen war,
sollte überall ein Dankgottesdienst mit Te Deum gehalten werden. Auch dieses
Verlangen bewilligte das Oberamt Rötteln. Aber alsbald meldete Amtmann
Martini seine Rechtsbedenken an, weil darin eine Anerkennung der österreichischen
Landeshoheit in beiden Gemeinden ausgesprochen sei. Weder der Kaier

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