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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0025
noch die Kaiserin seien Landesfürsten. Darauf sah sich das Oberamt Rötteln
veranlaßt, ihre Läuteanordnung und die Anordnung eines Dankgottesdienstes
zurückzuziehen, v. Wallbrunn dürfte bei seiner konzilianten Haltung wohl
kaum Freude an der Geschäftigkeit des Inzlinger Amtmanns gehabt haben.
Nachher entschied der Karlsruher Geh. Hofrat, daß die Verweigerung des Geläutes
und des Dankgottesdienstes aus Gründen menschlicher Pietät nicht aufrecht
zu halten sei. Es wurde geläutet und die Gottesdienste gehalten. Es war
einer der Fälle, in der die Frage der Landeshoheit in überspitzter Weise in den
Vordergrund gezogen worden war. Wenn man nun in den vorhandenen Akten
die Faszikel von beträchtlichem Umfang durchgehen muß, die in den erwähnten
Fällen zwischen allen Amtsstellen gewechselt wurden, die Hilferufe nach einer
Konferenz immer wieder zu lesen bekommt, die allein in der Verworrenheit
hätte Klarheit schaffen können, die Ergebnislosigkeit aller diesbezüglichen Bemühungen
feststellen muß, dann kann man ermessen, wie schwer es für denjenigen
war, der jeweils der letzte im Rennen sein mußte, und das war jedesmal
der Baron in Inzlingen, der gebunden war durch seinen Lehenseid, anderseits
durch das drohende Verlangen der Freiburger Regierung aufs schwerste
bedrängt wurde, der muß sich wundern, wie es möglich war, den richtigen Weg
zu finden, dabei in der Form der Verhandlung und der gewechselten Schriftsätze
immer vornehm und konziliant und doch prinzipienfest zu bleiben. Man
muß diesen Zug gerechterweise auch bei der Freiburger Beamtenschaft anerkennend
feststellen.

6.

Die Beurteilung der Argumente für und gegen die markgräfliche Landeshoheit

Der Streit darüber, wer in Inzlingen rechtmäßig die Landeshoheit auszuüben
hat, reicht zurück bis ins 14. Jahrhundert. Die geschichtliche Darlegung über die
Landentwicklung der Breisgauer Landgrafschaft insbesonders in der für uns in
Frage kommenden oberen Grafschaft zeigt klar, daß die angeblichen Ansprüche
des Hauses Habsburg nicht stichhaltig sind. Wenn das Haus Habsburg auf Grund
der geschichtlichen Tatsache, daß sie Freiburg und als Pfandschaft die Landgrafschaft
im unteren Breisgau besaßen, so folgt daraus nach der geschichtlichen Entwicklung
nichts hinsichtlich der oberen Landgrafschaft, die in der Landgrafschaft
Sausenberg weiterlebte im Hause Hachberg-Sausenberg. Habsburg hatte seit
dem Herzog Friedrich die Vogtei über den Breisgau, wohl auch über den oberen.
Aber damit war lediglich ein Schutzrecht über solche Personen ausgesprochen,
die zunächst exterritorial waren, und über Gebiete der alten Breisgaulandschaft,
die nicht inzwischen in den Besitz von territorialen Herrschaften gekommen
wären. Solche gab es überhaupt nicht mehr. Auf alle Fälle waren die 4 Herrschaften
im oberen Breisgau: Rötteln, Sausenberg, Badenweiler, Sulzburg längst
rechtmäßiger Hachbergischer Besitz, gegenüber dem die Vogtei nichts zu bedeuten
hatte. Immerhin könnte ein Schutzrecht abgeleitet werden in Fällen,
da zwischen zwei Territorien in bezug auf Untertanen Unrecht und Gewalt ausgeübt
worden wäre.

Ferner folgt aus lehens- oder pfandweiser Übergabe einzelner Rechte an den
Lehensträger oder den Pfandnehmer nicht die Aufgabe des Eigentumsrechtes
am landesherrlichen Recht. Die Übertragung Hoher Gerichtsbarkeit oder des
Landgerichts, das ja mit der Landgrafschaft verbunden war, bedeutet nicht den
Verzicht auf die landesherrliche Hoheit, vielmehr gibt die Übergabe bloß ein
Recht der Ausübung und der sich daraus ergebenden Nutznießung. Ausdrücklich
haben zudem bei den breisgauischen Pfandübergaben die Pfandgeber das
eigentliche Hoheitsrecht durch bestimmte Vorbehalte aufrechterhalten. Die
Schulden bei einer Pfandschaft lösten sich im Laufe von Jahren von selber

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