http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0026
ab durch die Einnahmen aus derselben, so daß ein jahrelanger Besitz einer
Pfandschaft noch lange nicht ein Eigentumsrecht auf dieselbe schafft. Badenweiler
war wohl verpfändet gewesen, wurde aber ausgelöst. Darum sind Ansprüche
auf die oberen markgräflichen Gebiete seitens Habsburgs nicht stichhaltig
.
Die Zugehörigkeit des Dorfes Inzlingen zur Herrschaft Rötteln war genügend
beweisbar aus den Lehensbriefen insbesonders von 1511, 1514 und 1533.
Ein österreichischer Anspruch auf die Herrschaft Rötteln bestand nicht. Das
Hauptargument war die Zugehörigkeit des Dorfes Inzlingen zum Breisgauer
Ritterstand. Gewiß gehörten die Reichenstein dazu. Es war eine Zugehörigkeit
für ihre Person und jene Güter, die ihnen persönlich gehörten, und insbesondere
jener, die in österreichischem Territorium lagen. Darum waren sie hinsichtlich
ihrer Person und ihrer persönlichen Güter, die in österreichischem Gebiet lagen,
Untertanen und auch huldigungspflichtig. Nicht aber folgte daraus, daß diese
Zugehörigkeit sich auf das in ihrem Besitz stehende markgräfliche Lehen und
Dorf beziehen könne. Wenn 1625, als der Markgraf seine Landeshoheit verloren
hatte, der damalige Baron sich immatrikuliert hatte, so lag es daran,
daß damals die markgräfliche Hoheit nicht mehr bestand. Nach jüngeren
Akten aus dem Jahre 1765 ergibt sich, daß seit 1622 Inzlingen von dem Ritterstand
kontribuiert wurde. Markgräflicherseits geschah damals nichts dagegen.
Man fand sich damit ab. Von Reichenstein und von Wallbrunn stellten fest:
„Nach Art. 2 der breisgauischen Ritterstandordnung vom 10. Nov. 1666 kann
die Immatrikulation eines nicht ansäßigen Chevalier bei was immer für einem
Ritterstand keine subjectionem personae immatriculatae bewirken (keine Rechtsunterwerfung
der Person). Er müsse handeln nach dem Grundsatz: wo etwas
Sicheres mit etwas Unsicherem konkurriert, muß man beim Sichern stehen —
quoties certum cum incerto concurrit, toties standum est in certo. Sicher
sei, daß er markgräflicher Lehensmann sei, unsicher die Landeshoheit, auf
die er noch nie ein juramentum abgelegt habe . . . (Im Immediatbericht an
Maria Theresia 1767). 1765 behauptete man in Freiburg, daß die landständische
Zugehörigkeit auf dem Dorf Inzlingen hafte und nicht durch den
Baron bedingt sei (Akt. 14. 6. 1768 und 15. 2. 1769). Man behauptete damals
, daß dieser Sachverhalt von Seite der Markgrafschaft anerkannt worden
sei. Diese Behauptung wurde widerlegt durch die vorher schon immer
wiederholten Proteste dagegen. Reichenstein führte in einer Immediatvor-
stellung an die Kaiserin an, daß er und keiner seiner Vorfahren die am
10. November 1666 zu Staufen errichtete breisgauische Ritterordnung unterschrieben
habe. Baden sei in die durante bello verlorene Rechte somit auch
in seine Rechte auf Inzlingen gegen die eigenmächtige ständische Eingliederung
im Jahre 1625 später (Westfälischer Friede) restituiert worden, und das umso
mehr, als die Badischen Rechte über Inzlingen nachweisbar weit älter seien
als die ganze ständische Verfassung des Breisgaues. Dagegen lasse sich nichts
einwenden, um so weniger als Reichenstein immer dagegen protestiert habe
auf Grund seines Lehensverhältnisses und nachdem die Breisgauische Regierung
selber erklärt habe, daß Reichentein auf österreichischem Territorium keinen
Besitz mehr habe (nachdem das Elsaß französisch geworden) und sei in den
Ritterstand einkatasteriert ganz unabhängig von Inzlingen. Dann aber fallen
nach Freiburger Geständnis alle Ansprüche auf Besteuerung von Inzlingen als
rechtlos und unbegründet hinweg und seien unberechtigte Übergriffe auf sein
Lehen. Die Unterstellung des Barons Hans Thüring v. Reichenstein unter die
Gerichtsbarkeit des breisgauischen Ritterstandes wie sie 1608 seitens der Regierung
von Ensisheim erfolgte, war ebenfalls rechtswidrig. Das Haus Baden
besaß ein Privileg, das Kaiser Wenzel 1397 verliehen hatte, das später wieder
24
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0026