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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1958-01/0053
Eingabe an den Großherzog mit dem Ersuchen, bis zum Austrag ihrer Beschwerde
den Schönauern, Geschwendern und Prägern alle Eingriffe in die
strittige Zone zu verbieten.

Im November 1819 wurde von den Bernauern in dem fraglichen Wald ein
Geschwender Ochse als Pfand weggenommen. Sie fragten beim Kreisdirektorium
an, ob sie ihn versteigern dürften, was ihnen erlaubt wurde; jedoch mußte
der Erlös mit 66 Gulden in St. Blasien deponiert werden.

Am 13. 3. 1820 war in Freiburg wieder Verhandlung vor dem Regierungsrat
Frech mit den Deputierten aller Gemeinden. Dabei waren auch Hofadvokat
von Kettenacker und Dr. Frommherz als Vertreter der Bernauer anwesend.
Den Bernauern wurde Appellationsrecht gewährt. Sie machten dann im März
1820 davon Gebrauch.

Wie es zunächst weiterging, kann von mir mangels fehlender Akten nicht
genauer beschriebenw erden, jedoch ist der Ausgang der Streitsache bekannt.
Im Urteil vom 2 0. 1 1. 1 827 wurde das strittige Gebiet zur
Hälfte zwischen die Gemeinden geteilt. Nach Bestätigung des
Urteils bekam Bernau-Hof 236 Morgen 4/16 Ruthen Wald und Weide zugewiesen
und Bernau-Dorf 143 Morgen 839/10 Ruthen.

Es war, wie wir sahen, ein hartnäckiger Kampf um den Wald und die
Weide auf beiden Seiten, der fast den Finanzruin durch die vielen Prozeßschulden
herbeiführte.

IV.

Nachwehen der Prozesse, Prozeßschulden und Bezahlung

Wie hoch die Prozeßschulden für Schönau, Geschwend und Präg kamen,
ist mir nicht bekannt. Sie werden sich in ähnlicher Höhe, wie jene der Hofer
und Dorf er bewegt haben. Für Bernau wurden am 27. Mai 1831 im ganzen
45 261 Gulden berechnet, wovon rund 22 000 Gulden auf Bernau-Dorf und
24 000 Gulden auf Bernau-Hof kamen. Die Schulden sollten bald bezahlt werden
, da sie sonst mit 5°/o Zinsen ungeheuer anschwollen für die kleinen
Gemeinden. Zu diesem Bezahlungszwecke wurde mit dem Hüttenwerk in
Hausen im Wiesental ein Holzverkaufsvertrag abgeschlossen. Hof sollte 8000
Klafter Holz, das Klafter auf dem Stock zu 3 Gulden 6 Kreuzer und Dorf
6000 Klafter, das Klafter zu 3 Gulden 20 Kreuzer, innerhalb 8 Jahren, also
bis 1839 liefern. Hof sollte 10 000 Gulden und Dorf 8000 Gulden unverzinslich
Vorschuß bekommen vom staatl. Hüttenwerk Hausen. Das Holz sollte aus
den Streitwaldungen d. h. von den nach dem letzten Prozeß erhaltenen Waldungen
genommen werden. Sollten Hof und Dorf den Vertrag nicht halten, so
ist das vorgeschossene Geld mit 4 °/o zurückzuzahlen.

Die Regierung des Oberrheinkreises gab im März 1831 die Genehmigung
zum Vertrag, jedoch mit der Einschränkung, daß die Gemeinden sich nicht
auf eine bestimmte Zahl von Klaftern einlassen, sodann, daß das sich ergebende
Nutzholz anderweitig verkauft, die forsteiliche Aufsicht gewahrt werde und das
Geld nur zur Tilgung der Prozeßschulden Verwendung finde. Das Holz sollte
nach forsteilicher Anordnung jeweils vom 1. September bis 1. Juni gemacht,
sodann gesetzt, in Gegenwart des Forstamtes und je eines Vertreters der
Gemeinde und des Hüttenwerkes vermessen und übergeben werden.

Bis 1836 waren erst 4000 Klafter geliefert, weswegen vom Hüttenwerk
und der Regierung auf schnellere Lieferungen gedrungen wurde. Für die Verzögerung
wurde besonders das Forstamt St. Blasien verantwortlich gemacht.
Kahlhiebe sollten nicht gemacht werden. Nach einem Bericht des Sachverständigen
an die Regierung vom Jahr 1838 war der Wald zu % verwüstet und

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