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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1962-02/0037
geltlich ihr Bauholz. Das tat natürlich nicht gut. Deshalb wurde der alte Behlen-
brief auf Bitten des Vogts Lienhardt Bammerlin von Holzen und des Vogts
Friedlin Kramer von Riedlingen 1585 durch den Landvogt Hans Conrad von
Ulm erneuert. Fortan wählte jedes Dorf jeweils an Weihnachten zwei Männer,
die ein Jahr lang den Wald verwalteten und das Holz zuteilten. Uber den
Holzeneinig aber finden wir keine Akten. Hier geht es um das Weiderecht, wie
wir es bisher nur aus Akten der Gemeinde Malsburg kennen, aus Akten, die auf
dem Speicher aus allerhand altem Gerümpel hervorkamen.

Jeder Ortsteil stellte seinen Bammert an. „Heut den 13. Mai 1821 hat der
Ort Lütschenbach den Hans Jerg Rebmann zu einem Bammert gediengt und
haben ihm zum Lohn versprochen zehensechs Gulden, die Hälfte auf Martini
1821, die andere Hälfte auf Georgi 1822 zu bezahlen. Der Bammert solle hüten
bis Georgi 1822. Sollte der Bammert sein Amt nicht versehen, so soll er keinen
Lohn zu fordern haben. Was der Einig anbelangt, solle er von einem Stück Vieh
und Geiß 3 und von einem Schaf 2 Kreuzer sein. Die Hälfte aber soll in die
Gemeindekasse fallen; was aber Auswärtige sind, das solle dem Bammert allein
gehören und soll der Einig sein wie gewöhnlich. Der Bammertlohn solle zwei
Drittel auf die Güter und ein Drittel auf den Berg bezahlt werden. Auch solle
der Bammert den Schlag sowohl als die Güter hüten. Sollte der Bammert aber
Pferde bei der Nacht antreffen, im Schlag, so solle man von jedem Stück einen
Gulden in die Gemeindekasse Schadenersatz bezahlen von den Heimischen wie
von den Fremden. Der Einig gehört dem Bammert. Geschehen Lütschenbach den
13. Mai 1821 -\- des Bammerts Handzeichen Richter Friedlin."

Hierzu als Erläuterung einige Sätze aus Akten „Waidgang der Gemeinde
Malsburg 1757—1761", wo wir folgendes lesen: „Die Vogtei Vogelbach besteht
aus sieben Weilern oder Filialen, benannt Vogelbach, Lütschenbach, Kaltenbach,
Wambach, Marzeil, Malsburg; Höfen, Tantenmühl und Lausbühl, wobei die drei
letzten ein Filial ausmachen. Wenn jemand in einem Filial Bürger ist, so hat er
und seine Nachkommen in der ganzen Vogtei das Bürgerrecht. Er hat jedoch
davon keinen Nutzen, weil in der ganzen Vogtei keine Allmendgüter sind."
Man machte in der ganzen Berggegend einen Unterschied zwischen zahmen Gütern
, die alle Jahre angepflanzt wurden, und den Bergfeldern, welche in zehn
bis zwölf Jahren (und mehr) nur einmal umgeackert und angeblümt wurden
(angeblümt bedeutet angesät; man vergleiche dazu „Heublumen"). Die übrige
Zeit werden diese Felder abgeweidet. Dazu die Flurnamen: Bergbrach, alte Brach,
Haberbrach und Bergfeld. Diese Bergfelder gehören einzelnen Familien, die sie
durch Erbschaft oder Kauf erhalten haben; sie können nicht an Leute außerhalb
des Bannes verkauft werden. Durch die Erbteilung hat zuweilen ein Bürger nur
den zehnten, zwölften oder noch kleineren Teil.

Ganz deutlich zeigt folgendes Aktenstück, wie der Einig eine feststehende
Gebühr bedeutete, neben dem die Strafe erhoben wird. 1820 wurde am 24. Januar
in Vogelbach Hans Michel Breh als Feld- und Waldbannwart eingestellt
um den Lohn von 20 Gulden. „Die Bedingungen sind folgende: 1. soll die
Hälfte Einig in die Gemeinde fallen. Der Einig soll jeden Monat eingezogen
werden. 2. wird auf oberforstamtliche Erlaubnis, welche nachgesucht wird, die
Strafe in die Gemeindekasse fallen. Der Bannwart zieht wie gewöhnlich. 3. wird
bedungen: 1 Sück Rindvieh 6 Kreuzer (1 Mensch im Ort zahlt 6 kr, ein fremder
12 kr); 1 Geiß 4 kr; 1 Schaf 2 kr; 1 Schwein 4 kr; 1 Roß 6 kr."

In „Geroldsecker Land", Jahrbuch für den Landkreis Lahr, Heft 4/1961, veröffentlichte
Prof. Dr. Rest ein „Zehrregister" aus dem Gemeindearchiv in Münchweier
. 1754 „Heuth dato den 12. Christmonath ist durch Herr Vogt Heimburger
wie auch Michel Gisy und Schullmeister verzehrt worden wie sie auf die umb-
ligende Orth den Einigstag haben ausgeschrieben 3 Schilling. Item den 19. dito

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