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worden, sodann auch keineswegs zulassen, daß ein so anderer, sonderlich von denen
Landkindern oder Stipendiaten sich auf Universitäten begebe, sondern bei Vermeidung
10 Thaler Straff einen jeden anweise, daß er sich auf Gymnasium nach
Durlach begebe und daselbst die Lectiones publicas höre. Inmaßen wir die jedesmaligen
Übertreter oder ihre Eltern um 20 Reichstaler zu strafen und jene dazu
in unserm Fürstentum und Landen nicht nur aller Promotion unfähig zu achten
sondern auch gleich nach dem Austritt als öffentliche Verächter unserer fürstlichen
Verordnungen in einem öffentlichen Programmate relegieren zu lassen gedenken.

7) Einen jeden Recipiendum solle der Prorector vor dessen Introduction examinieren
, daraufhin ihn nach dessen Prefectibus und sonder Mißgunst collocieren
und wenn er des Alters und des Verstandes, da er die der Jugend vorgeschriebenen
Leges Paedagogii verstehet, selbige ihm vorlesen, und daß er solchen gehorsamblich
nachleben wolle, mit Handgebung versprechen lassen, und solle er, der Prorector,
solcher Bemühung halber niemand nicht anfordern, jedoch aber auch, wann ihm von
Reichern aus freiem Willen etwas gegeben würde, mag er es wohl annehmen.

8) Damit die Leges Paedagogii insgesamt auch männiglich in guter Erinnerung
verbleiben, solle der Prorector sie alle halbe Jahr in Gegenwart aller Docentium et
Discentium nach erledigten Examinibus und bei Wiedereröffnung der Lectionen
öffentlich ablesen lassen, und daß denen in allen Stücken fleißig nachgelebet werde,
seine sorgfältige Obacht haben.

9) Und wie es auch eine Notdurft ist, daß jeder Scholar in geziemendem Habit
dahergehe, so solle er Prorector weder von den Docentibus noch Discentibus leiden,
daß jemand derselben im Degen ins Paedagogium, die Kirch oder auch, was die
Letzteren betrifft, in privatas Aedes Praeceptorum in die Privatstunden komme,
sondern selbige in Mänteln zu erscheinen anhalten, hierinnen ihnen auch mit gutem
Exempel vorangehen; wie dann nicht weniger die Degen auch sonsten zu tragen
allen Discentibus, sie mögen des Prorectoris oder Praeceptorum Class frequentieren
, gänzlich verbotten sein soll, außer wenn einer oder der andere auf etliche
Meil Wegs weit über Feld reisete, welchen Falls die Auditores, sonderlich die
publici, solches in Degen wohl tuen mögen, worinnen doch ratione nobilium pro
renata zu dispensieren.

10) Falls das Paedagogium mit einer Bibliothek versehen sein wird, ist des
Prorectoris Incumbenz, die Inspection darüber zu tragen und selbige nicht allein
in gutem Esse zu erhalten, sondern auch Catalogi Librorum und insonderheit zu
dessen leichterem Gebrauch Indices Materiarum darüber gefertigt werden.

11) Und wie schließlich überhaupt dem Prorectori die Cura Paedagogii oblieget
, also wird er auch generaliter dahin angewiesen, nicht allein auf alles in
diesem Cap. in specie, sondern insgemein, was in andern Cap. dieser Verordnung
angeführet, genaue Sorgfalt zu tragen, und in Summa alles dasjenige zu beobachten
, was zur Conservation und mehrerer Aufnahm des Pädagogii immer ersprießlich
sein kann.

XII. Leges pro Classibus Paedagogii

Ein jeder, so in eine dieser Classen gesetzet zu werden verlangt, soll sich bei
dem Prorectori angeben und Folgendes mit Reichung der Hand zu halten versprechen
:

1) Daß er wolle gottesförchtig und fromb sein.

2) Seine Eltern, Pfleger, Praeceptores und andere Vorgesetzte lieben, ehren,
ihren Verbotten und Gebotten gehorsam sein und dieselbige auf keinerlei Art und
Weis weder mit Worten noch Werken beleidigen noch erzürnen.

3) Alles Fluchens, Schwörens, Lästerns und Schmähens sich ganz enthalten.

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