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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
26.1964, Heft 1.1964
Seite: 8
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1964-01/0010
halter auf die eingegebene Vorstellung gegen die Klage des Schulmeisters erwidern,
daß man die letztere allerdings gegründet finde. Dem Schullehrer gebühren nach der
Verfügung der Großh. Regierung in Freiburg vom 12. März d. J. als Competenz
4 Kftr. Holz, und es versteht sich von selbst, daß durch diesen Ansatz der Hausteil,
welchen er seither bezogen, nicht aufgehoben worden ist, sondern Rösch die Befugnis
hat, denselben nach wie vorhin zu beziehen. Ob er nun das ihme zustehende Holz
zum eigenen Verbrauch oder zum Verkauf verwendet, muß der Gemeinde gleichgültig
sein, und sie ist nicht befugt, den Vorteil, welchen Rösch etwa daraus zieht,
sich eigenmächtig zuzueignen.

Was die Diäten beriffi, welche von der Gemeinde dem Schulmeister abgezogen
worden sind, so ist allgm. Gebrauch, daß jeder Filialschullehrer (der Lehrer wird
bald Schullehrer, bald Schulmeister genannt) bei den jährl. Kirchenvisitationen, wo
er in dem Hauptorte über Mittag bleiben muß, 36 er Tagsgebühren bezieht, welche
aus der Gemeindekasse ihm abgereicht werden müssen.

Der Stabhalter erhält daher den gemessensten Befehl bei eigener Verantwortlichkeit
dem Schullehrer Rösch nicht nur den ihm gebührenden Hausteil richtig zukommen
zu lassen, sondern auch allsogleich die widerrechtlich ihm behaltenen 36 er
demselben aus der Gemeindekasse zu bezahlen, wo man sodann innerhalb 8 Tagen
die bestimmte Anzeige erwartet, daß diesem Befehl schleunigst Folge geleistet
worden sei.

(Hier wurde das Recht des Lehrers doch kräftig geschützt).

Lehrer Bürgin schreibt bei seinem Dienstantritt ins Befehlbuch: Nachdem ich,
Gg. Bürgin, bereits über 20 Jahre, als vom Mai 1801 bis zum Oktbr. 1821, in
Gersbach Schullehrer war und diesem beschwerlichen Dienst den größten Teil meiner
Gesundheit aufgeopfert hatte, wünschte ich um so eher, auch einmal aus dieser
rauhen Waldgegend zu kommen, zumal da Gersbach zugleich auch mein Geburtsort
ist, welch letzteres mir viele Verdrießlichkeiten verursachte. Diesem zu Folge
wurde mir auf meine unterthänigste Bitte der hies. Schuldienst als eine Trans-
location meinem Gesuche gemäß gnädigst ertheilt mit der Weisung, auf erwähnten
1. Oktbr. 1821 auf denselben nicht nur aufzuziehen, sondern auch mit dem Tage
des Aufzuges dessen Besoldung zu beziehen. Am 2. Oktbr. 1821 zog ich dahier auf
und am 3. Oktbr. h. a. wurde ich von Sr. Hochehrwürden, dem Herrn Pfarrer
Ziegler in Steinen in Gegenwart der Vorgesetzten hier in meinen neuen Dienst
eingewiesen und der hies. Schule vorgestellt. Den Anfang meiner Dienstgeschäfte
auf meiner neuen Stelle allhier machte ich mit einem Schuldienstinventarium.

D. Aus alten Zeiten

a) den Gesang in der Schule und Kirche betr.

In einem Erlaß der Oberschulbehörde vom 18. Januar 1792 wird der Gesang
in der Kirche und der Schule getadelt. Derselbe sei zu rauh und es sei kein Gesang,
sondern mehr ein Geschrei, und es werden Belehrungen erteilt, wie ein besserer Gesang
zustande gebracht werden könne.

Daß wie bisher jedesmal bei Anfang und Endigung auch in den Sonntagsschulen
zwei Strofen nicht nur aus bekannten, sondern auch aus schwereren Liedern
abgesungen werden sollen; zugleich sei bedacht darauf zu nehmen, daß die Schuljugend
fleißiger und zwar unter jedesmaliger Aufsicht ihrer Lehrer an den Sonntagen
sowohl als in den Wochenkinderlehren den Versammlungen beiwohnen sollen.
Zur Erreichung des guten Endzwecks kann jeder Schullehrer, der die Noten ohnehin
kennen soll, in der Schulstube eine schwarze Tafel aufhängen, die Singnoten darauf

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