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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1965-01/0036
belangend wisse er dermalen nichts gegen ihn, als dass er neul. Zeit einmal in den
Reben geflucht über sein Geschirr", entschuldigend wird jedoch hinzugefügt:
„es habe es aber nur eine einzige Frau gehört". Eine Maßregelung erfolgte im
Jahr 1750 nicht. Im nächsten Jahr aber kam der Lehrer nicht ganz so glimpflich
davon. Er wurde beschuldigt: „ . .. dass er neulich an einem Feyr-Tags-Tantz
kurtz vor s. Hochzeit u. zwar ohne s. Braut bey sich zu haben, mit übermässigem
Tantz vergangen" habe. Es folgt die „Not. Diss wurde dem Schulmstr ernstl.
verwiesen."

Einige wenige örtlich begrenzte Fälle, die Ärgernis erregten, selbst wenn sie
sich über eine Reihe von Jahren hinzogen, konnten das Amt jedoch nicht herabsetzen
. Man war sich über die Bedeutung des Dienstes der Lehrer durchaus im
klaren, wie aus dem Hauinger Protokoll von 1750 hervorgeht (p. 132): „D.
Schulmstr. thue s. Ammt recht; er würde es auch noch besser thun, u. mehr Fride
in der Ehe haben, wann er mehr Brod hätte. Sie möchten ihm dessweg eine
promotion wol gönnen, wann sie nur nicht besorgen müssten, es komme was
schlimmers nach u. die Schul-Jugend möchte verdorben, mithin schlimme Bürger
nachgezogen werden", wie „die Vorgesetzte" fürchten. Diese möchten daher den
Schuldienst versehen wissen von einem auch charakterlich untadeligen Mann: „Sie
bitten, man möchte den Bedacht dahin nehmen, dass ein Bürger aus der Gemeinde
den Schul-Dienst bekomme, weil kein anderer sich davon nehren, folgl. auch kein
rechtschaffener Mann ihn annehmen könne, d. nicht in d. Gemeind angesehen
sey." Dasselbe Anliegen hat auch Kirchen, das bereit ist, seinen Teil dazu zu
leisten, wie der Spezial berichtet (b. 7): „Die Gemeinde hat sich auch entschlossen,
einem jeweiligen Schul-Meister vor das Orgel-Schlagen etwa zehen Reichsthaler
zu bezahlen und dadurch den Schul-Dienst zu verbessern, in der süssen und
zuversichtlichen Hoffnung, dass sie in Betrachtung dessen mit einem rechtschaffenen
Schul-Mann in Zukunft werden versehen werden." Es ist kaum anzunehmen
, dass andere Gemeinden weniger hoch vom Vorbild und dem Dienst
ihres „Schul-Meisters" gedacht haben, wenigstens nicht die Verantwortlichen.

Mit dem, was wir soeben aus den Gemeinden Hauingen und Kirchen vernommen
haben, taten wir bereits den Schritt von der Person des Lehrers zum

3. Dienst des „Schul-Meisters"

3a) Beurteilung seines Dienstes

Zur Beurteilung waren nach der Ordnung zuerst der Pfarrer (Visitationsfrage
40) und nachher „die Vorgesetzte" (Frage 50) gerufen. Es sollen daher auch die
abgegebenen Urteile getrennt hier aufgeführt werden.

In den weitaus meisten Fällen, in siebzehn Orten, erhalten die „Schul-Meister"
eine gute, oft lobende Anerkennung, die in der Sache grundsätzlich, manchmal
auch im Wortlaut übereinstimmt. Hören wir die Urteile aus einigen Gemeinden,
so z.B. aus Kleinkems: „nichts zu klagen" und „recht" (p. 22 u. 23), Blansingen:
„verrichte sein Ammt durchaus wol" und „verrichte sein Ammt" (p. 34 u. 35),
Egringen: „fleissig" und „eifrig" (p. 63 u. 64), Wollbach: „nichts auszusetzen"
und „Sie seyen .. . gar wol zufriden" (p. 75 u. 76), Schallbach: „Der . . . und
besonders dessen Adjunktus, der die meiste Arbeit allein versehe, thue sein Ammt
gar löblich" und „verrichten ihr Ammt recht" (p. 85 u. 87), Fischingen: „thue
sein Ammt durchaus wol" und „sey fleissig" (p. 96 u. 98), Rötteln: „verrichte sein
Ammt, ohne dass etwas auszusetzen sey" und „nichts zu klagen; er komme seinen
Pflichten nach" (p. 122 u. 123), Hauingen: „Wider den Schul-Meister könne und
werde niemand nichts klagen; er gehe mit den Kindern artig um und informire
wol" und „thue sein Ammt recht" (p. 131 u. 132), Eimeidingen und Märkt:

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