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fremden den Auftrag, so soll er ihn auch ausführen und nicht davon Abstand nehmen
und ihn liegen lassen, so daß dem Kunden ein Schaden entsteht. Handelt er dem entgegen,
so hat er mit herrschaftlicher Strafe und der Verpflichtung zu rechnen, den Schaden ersetzen
zu müssen.
Artikel 7: Wird ein Bau oder eine entsprechende Arbeit einem fremden Meister überlassen
, so hat er gemäß dem Befehl vom 16.4. 1714 von aller Arbeit Lohn den zehnten
Pfennig abzustatten und nichts davon zu unterschlagen, wennn er nicht gestraft werden
will. Muß ihm eine Strafe auferlegt werden, so ist die Hälfte davon der Herrschaft, die
Hälfte der Zunft abzurechnen.
Von der Auftragserteilung allgemein und wie sich die Meister dabei untereinander und
gegen die Untertanen verhalten sollen.
Artikel 8: Solange ein Meister mit einem Untertanen wegen eines Bauvorhabens in
Unterhandlung steht, soll sich kein anderer Meister einmischen. Wer es dennoch tut, soll
von den Meistern entsprechend gestraft werden, wobei sich die Herrschaft eine weitere
Strafe vorbehält. Anders ist es, wenn Kunde und Meister wegen des Auftrages ganz auseinandergeraten
und sich nicht einigen können.
Artikel 9: Wer einen Bau übernimmt, soll ihn bis zu Ende durchführen, auch keine
andere Arbeit übernehmen oder nebenher eine andere übernommene Arbeit ausführen und
die erste liegen lassen, andernfalls ihn Zunft und Herrschaft strafen müßten und er auch
den Schaden, der dem ersten Auftraggeber dadurch entsteht, zu ersetzen hätte. Hat aber
die Herrschaft etwas zu bauen und anzufertigen, so sind diese Arbeiten vor allen anderen
Aufträgen zu erledigen. Wer sich dieser Pflicht entzieht oder enthält, muß eine Strafe
auf sich nehmen.
Artikel 10: Beklagt sich ein Auftraggeber, daß sein Bau dem Auftrag entsprechend
nicht recht ausgeführt worden sei, so soll auf seinen Wunsch hin von den Ober- und
Zunftmeistern der Bau besichtigt, der Mangel abgeschätzt und der Zimmermann oder
Maurer, der den Fehler begangen hat, zur Behebung des Schadens und zur Übernahme
der Unkosten herangezogen werden. Außerdem muß er mit einer Strafe rechnen, die
hälftig der Herrschaft, hälftig der Zunft zukommt.
Artikel 11: Jeder Untertan, der einem Meister des Maurer- oder Zimmerhandwerks
einen Auftrag gibt, muß es so einrichten, daß der Meister an der angefangenen Arbeit nicht
gehindert wird. Ist der Auftraggeber an der Verzögerung selbst schuld, so darf der Untertan
keinen anderen Meister zur Vollendung heranziehen, ehe nicht der erste Meister
zufriedengestellt ist.
Artikel 12: Sollte ein Meister im Verlauf eines Auftrages erkranken oder gar sterben,
so soll kein Meister den Auftrag weiterführen, bevor nicht der kranke Meister oder —
im Todesfall — die Erben mit dem Kunden ein Ubereinkommen wegen der Zahlung
getroffen haben.
Vom Gesinde, von den Gesellen und Lehrjungen
Artikel 13: Kein Meister soll dem anderen das Gesinde, die Gesellen oder Lehrjungen
abspenstig machen. Tut er es dennoch, ist er nach Beschluß der Meister zu strafen. Die
halbe Strafe fließt der Herrschaft, die andere Hälfte der Zunft zu.
Artikel 14: Ein Maurerlehrling soll zwei Jahre lernen; falls ihn der Meister auch im
Steinhauen unterrichtet, beträgt die Lehrzeit drei Jahre. Ein Meister darf Lehrjungen
nur annehmen, wenn er ein Zunft- oder Nebenmeister ist, was auch beim Ledigsprechen
zu beachten ist. Sowohl der Lehrling als auch der Meister sollen von ehrlichen Eltern
geboren und dazu fromm und redlich sein.
Artikel 15: Nimmt ein Meister einen Lehr jungen an, so soll der Junge einen Gulden
in die Zunftkasse zahlen, der Meister aber dem Lehrling jährlich vier Gulden Lohn
geben. Ein Zimmerlehrling bekommt vom Meister zu dem dreijährigen Lohn drei Stück
Zimmergeschirr oder den Geldeswert desselben, sobald er ausgelernt hat. Die Lehrzeit
eines Zimmermannes dauert drei Jahre.
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