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die herrschaftliche Walkerei und Färberei wieder zu verkaufen, den Zwang, dort
arbeiten zu lassen, aufzuheben und damit den Untertanen und den Färbern Gelegenheit
zu geben, ihren Beruf mit Handwalken wieder auszuüben.
Der Zunftbrief der Schwarz- und Schönfärber umfaßt siebzehn Artikel.
Artikel 1: Wer das Schwarz- und Schönfärberhandwerk lernen will, muß von ehrbaren
Eltern abstammen, von wenigstens zwei redlichen Meistern und zwei ebensolchen
Gesellen in einer Stadt oder einem Marktflecken aufgedingt werden und mindestens drei
Jahre lernen. In dieser Zeit hat er sich gegen Meister, Meistersfrau, Kinder und Gesinde
so zu verhalten, daß keine Ursache besteht, ihn aus dem Handwerk zu verstoßen. Der
Lehrmeister soll den Jungen so halten, wie es einem redlichen Meister zusteht, ihm auch
Handwerksbrauch und Gewohnheit beibringen, ihn außerdem zu Gottesfurcht und Handwerk
fleißig anhalten. Nach vollendeter Lehrzeit soll der Lehrmeister den Jungen
wiederum durch zwei Meister und Gesellen des Handwerks ledigsprechen und zu einem
Gesellen machen lassen. Der Lehrjunge soll dem Meister 50 Gulden Lehrgeld, der Meisterin
einen Dukaten Trinkgeld geben und zwar das halbe Lehr- sowie das Trinkgeld
gleich beim Aufdingen, die andere Hälfte des Lehrgeldes nach Ablauf der halben Lehrzeit
. Stirbt der Meister während der Lehrzeit, so muß die Meisterin den Jungen einem
anderen Meister verdingen, damit er auslernen kann. Ist die halbe Lehrzeit verflossen,
so muß der Junge der Meisterin das ganze Lehrgeld geben, wofür sie den Meister, bei
dem der Lehrling auslernt, zufriedenstellen muß. Ist die halbe Lehrzeit noch nicht verflossen
, so kann der Lehrling der Meisterin das ganze Lehrgeld freiwillig geben, wofür
sie Sorge zu tragen hat, daß das Auslernen bei einem anderen Meister dem Jungen keine
weiteren Kosten verursacht. Stirbt aber der Lehrling im Laufe der Lehrzeit, so soll (wohl
von den Angehörigen) dann das volle Lehrgeld bezahlt werden, wenn mehr als die Hälfte
der Lehrzeit verflossen ist, andernfalls nur die Hälfte des Lehrgeldes. Hat der Lehrjunge
die Lehrzeit vollendet, so soll er drei Jahre wandern, jedoch als Sohn eines Meisters
nur zwei Jahre. Bei zwingenden Gründen kann die Zunft darauf verzichten. Im übrigen
zahlen Lehrmeister und Lehrjunge beim Freisprechen je einen Gulden in die Zunftkasse.
Artikel 2: Um das Handwerk vor Überfüllung zu bewahren, soll ein Lehrmeister drei
Jahre warten, ehe er einen neuen Lehrjungen annimmt, es sei denn, es wäre eines Meisters
Sohn oder Geselle, der sich dem Handwerk versprechen wollte und bei seines Vaters Lebzeiten
nicht Geselle werden konnte. Ein Meister hat die Freiheit, seinen Sohn in der
Wiege durch ehrliche und redliche Meister zum Gesellen machen zu lassen. Solche Meisterssöhne
sollen aber dennoch zwei Jahre wandern, wenn nicht zwingende Gründe dagegen
sprechen.
Artikel 3: Wenn ein Geselle, der nicht eines Meisters Sohn ist, nach dreijähriger
Wanderzeit Meister werden will, so soll er sich zunächst bei der Zunft anmelden, seinen
Gesellenstand aufgeben und sich zu einem Meister machen lassen. Dabei wird ihm gesagt,
daß er sich womöglich an einem Ort niederlassen soll, der Stadt- oder Marktrecht besitzt.
Will der neue Meister sich dort ansiedeln, wo es weder Stadt- noch Marktrecht gibt, so
soll er sich deswegen beim Oberamt anmelden und die Entscheidung des Landesherrn
abwarten. Der neue Meister soll außerdem drei Reichstaler in die Zunftkasse zahlen und
drei Jahre warten, ehe er einen Lehrling annimmt.
Artikel 4: Läßt sich ein Meister in einer Stadt oder einem Flecken nieder, wo es schon
einen, zwei, drei oder mehr Meister gibt, so ist er nicht befugt, um Arbeit zu betteln, die
Leute anzusprechen, ihm Arbeit zu bringen oder andere dazu anzumahnen, auch nicht,
auf den Dörfern Arbeit zu holen oder auf andere Weise, List oder Ränke Arbeit an sich
zu bringen.
Artikel 5: Jeder Meister soll auf den rechtmäßigen Lohn achten, den Leuten nicht
zuviel abnehmen, sondern je nach Güte der Ware, nach der Zeit und der Wohlfeilheit
fordern. Zuwiderhandelnde werden gestraft.
Artikel 6: Damit sich niemand entschuldigen kann, er wisse die Höhe des Lohnes
nicht, wird folgende Preisliste bekanntgegeben. Es sind zu zahlen
für ein Pfund Blaugarn zu färben, wenn der Endlich (?)
einen Talter gilt 10 Schilling--
von der Elle Tuch blau zu färben 1 Schilling 8 Rappen
von einer Elle blau sechs Viertel breit Halbleinen zu färben 2 Schilling--
von einer Elle Halbleinen grün 2 Schilling--
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