http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0018
Artikel 4: Vom Gewicht.
Jeder Meister soll möglichst eine Waage mit eisernem Henkel, eventuell auch nur
mit hölzernem, in einer „eisernen Nase" gefaßten Henkel haben. Dazu gehören die
nötigen Gewichte, mindestens fünfzehn Pfund.
Artikel 5: Breite der Geschirre.
Alle Meister sollten eine Breite in den Geschirren haben, jedoch so, wie es der Kunde
wünscht. Die Breite soll auf einem Stab verzeichnet und dem verordneten Meister des
jeweiligen Viertels (Schopfheim, Sausenhard, Lörrach/Weil) zugestellt werden. Schmale
Geschirre sollen abgeschafft werden. Wer nicht in der geforderten Breite liefert, soll
gestraft werden.
Artikel 6: Von den Witwen.
Meisterwitwen dürfen das Handwerk weitertreiben, solange sie im Witwenstand bleiben
. Verheiraten sie sich wieder außerhalb des Handwerks, soll ihnen der Obermeister
die Ausübung des Handwerks verbieten und — wenn das nichts hilft — ihnen das
Werkzeug wegnehmen lassen, es sei denn, sie haben Söhne, die das Handwerk gebührend
gelernt haben und darauf gewandert sind.
Artikel 7: Vom Einziehen der Kunden.
Kein Meister soll dem Kunden um Arbeit nachlaufen, auch nicht andere um seines
Vorteils Willen verächtlich machen, sondern warten, bis er angefordert wird.
Artikel 8: Vom Empfang und Lieferung nach dem Gewicht.
Das Garn, das der Kunde bringt, hat der Meister zu wiegen, Pfunde und Ellen aufzuschreiben
oder in ein Kerbholz zu schneiden. Zettel oder Holz sind dem Kunden zu
übergeben. Soviel an Gewicht empfangen wurde, soviel soll der Weber auch liefern und,
falls es der Kunde wünscht, gleich vom Webstuhl weg auf die Waage legen. Fehlt
etwas, so soll es derWeber ersetzen und dazu gestraft werden.
Artikel 9: Rechtfertigung der Mängel an Tüchern.
Die Kunden sollen das Tuch bei Lieferung gründlich beschauen. Stellen sich Mängel
an Gewicht oder Qualität heraus oder erscheint dem Kunden das Tuch zu feucht, soll es
dem nächsten Obermeister gebracht werden, der auf Wunsch des Kunden seine zugeordneten
Meister zur Prüfung auffordert. Die Kosten trägt der, der im Unrecht befunden
wird, jedoch nicht mehr als jedem fünf Schilling. Ist der Weber im Unrecht, so soll er
außer dem Ersatz des Schadens oder Mangels und außer den Unkosten der Besichtigung
auch noch fünf Pfund Strafe zahlen.
Artikel 10: Von der Bezahlung der Weber.
Damit die Meister ihren Lohn bekommen, sollen sie nicht länger als vierzehn Tage
warten müssen. Nach Mitteilung an den Kunden und entsprechende Verwarnung kann
der Meister das Tuch pfänden, und wenn nach Ablauf von weiteren zwei Monaten noch
nicht gezahlt ist, soviel von dem Tuch verkaufen, wie der Lohn ausmacht. Der Rest des
Tuches ist dem Kunden zuzustellen.
Artikel 11: Vom Verkauf des Tuches.
Kein Weber soll ohne Vorwissen der Zunft bzw. des Obermeisters Tuch verkaufen.
Artikel 12: Vom Garnwinden.
Damit die Weber am Gewicht nicht übervorteilt werden, soll jeder Kunde sein Gesinde
anhalten, das Garn nicht auf Blei, Stein oder sonstige schwere Gegenstände zu wickeln,
widrigenfalls dem Kunden diese Dinge bei Lieferung des Tuches wieder zugewogen
werden.
Artikel 13: Das SchlichtmehL
Weber, die nicht das vom Kunden gelieferte Schlichtmehl verwenden, sondern Staub
nehmen oder anderes Mehl in der Mühle kaufen, sollen gestraft werden.
Artikel 14: Vom verdorbenen Garn.
Verdirbt oder verfault das Garn durch Waschen oder Ähnliches, so daß der Weber
nicht zum vereinbarten Lohn liefern kann, so soll er sich mit dem Kunden vergleichen
und notfalls den Obermeister hinzuziehen.
Artikel 15: Von den Knappen.
Wenn auch nach alter Gewohnheit die Knappen ihr besonderes Brot haben, so soll
sich der Meister mit ihnen einigen, wenn das trockene Brot auf dem Lande nicht immer
zu bekommen ist.
Artikel 16: Von der Absetzung der Knappen.
Kein Meister soll dem anderen die Knappen wegnehmen. Will ein Meister dem Knap-
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