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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0019
pen eines anderen das Gesellenstück geben, der Meister ihn nach Fertigstellung desselben
noch länger behalten und der Knappe auch bleiben, so soll es der Knappe ohne guten
Grund nicht tun. Zöge der Knappe aber doch zu einem anderen Meister, so soll es der
Meister, dem der Knappe davonläuft, dem Obermeister anzeigen. Dieser soll dann dem
Knappen für vier Wochen die Arbeit im Lande verbieten.
Artikel 17: Vom Anhalten der Knappen zur Arbeit.

Weil der Müßiggang der Knappen dem Meister schadet, auch dem Knappen verderblich
und dem Kunden zuwider ist, so soll den Knappen nur erlaubt sein, den halben
Montag zu feiern, wenn kein Feiertag in der Woche ist, sonst nur diesen Feiertag. Wer
dagegen verstößt, dem soll der Obermeister für vier Wochen das Arbeiten im Lande
verbieten und ihm dazu ein Pfund Strafe auferlegen. Der Meister, der ihn innerhalb der
vier Wochen zur Arbeit annimmt, soll um zwei Pfund gestraft werden.

Artikel 18: Von Verlängerung und Aufhaltung der Kunden.

Kein Meister soll den Kunden länger als ein halbes Jahr nach Anlieferung des Garnes
auf die fertige Ware warten lassen.
Artikel 19: Von den Strafen.

Alle Strafgelder sollen die Obermeister einziehen und jeweils auf den Fronfastentag
den Teil, der der Herrschaft gebührt, mit einem unterschriebenen Verzeichnis an den
Frevelschreiber abliefern.

Artikel 20: Der Lohn der Weber.

Jeder Meister soll sich nach dem nachfolgend angegebenen Lohn richten. Sollten die
Zeiten sich bessern, muß der Lohn herabgesetzt werden, worüber die fürstlichen Beamten
zu wachen haben, damit niemand übervorteilt werde.

Artikel 21: Vom Weber-Laib.

Der Kunde, der dem Weber ein(en) Web(auftrag) bringt, soll entsprechend Unschlitt
und Mehl sowie auch das Brot mitbringen. Der Weber soll nicht mit kleinem Brot übervorteilt
werden, dem Kunden aber auch nicht mehr als ein Laib von jedem Web(auftrag)
abverlangt werden. Die Kunden sollen ihre Web(aufträge) auch nicht gemeinsam erteilen.

Artikel 22: Der Lohn nach Art und Breite des Tuches.
Wenn das Pfund (Garn) drei Ellen (Tuch) gibt, ist das ein „Siebener", wofür

der Meister an Lohn bekommt
Gibt das Pfund dreieinhalb Ellen, ist das ein „Achter". Der Lohn dafür

beträgt

Gibt das Pfund vier Ellen, ist es ein „Neuner" und kostet an Lohn
Gibt das Pfund viereinhalb Ellen, ist es ein „Zehner", wofür der Lohn
beträgt

Gibt das Pfund fünf Ellen, ist es ein „Elfer" und kostet an Lohn
Das gleiche Maß flachsenen Gewebes aber kostet
Gibt das Pfund fünfeinhalb Ellen, so ist es ein „Zwölfer" und kostet
Das gleiche Maß flachsenen Gewebes kostet jedoch
Gibt das Pfund sechs Ellen, ist es ein „Dreizehner" und kostet
Das gleiche Maß flachsenen Gewebes aber kostet

Gibt das Pfund sechseinhalb Ellen, so ist es ein „Vierzehner" und kostet
Das gleiche Maß flachsenen Gewebes aber kostet
Gibt das Pfund sieben Ellen, ist es ein „Fünfzehner" und kostet
Gibt das Pfund siebeneinhalb Ellen, ist es ein „Sechzehner" und kostet
Das gleiche Maß an flachsenem Gewebe kostet

Artikel 23: Die Dübler und sechsviertelbreiten Geschirre.
Gibt das Pfund (Garn) zweieinhalb Ellen (Tuch), ist das ein „Achter", wofür

der Meister je Elle an Lohn bekommt
Gibt das Pfund drei Ellen, so ist es ein „Neuner" und bringt je Elle an Lohn
Gibt das Pfund dreieinhalb Ellen, so ist es ein „Zehner" und bringt je Elle

an Lohn

Gibt das Pfund vier Ellen, so ist es ein „Elfer" und bringt je Elle
Gibt das Pfund viereinhalb Ellen, so ist es ein „Drei- und Vierzehner" und
bringt je Elle

Gibt das Pfund (Garn) eineinviertel Ellen (Tuchen), so ist es ein „Neuner"
„Sechzehner" und bringt

4 Pfennig.

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Pfennig.
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8 Pfennig.

9 Pfennig.
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Pfennig.
Pfennig.
Pfennig.
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Schilling.

13 Pfennig.

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Pfennig.
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Pfennig.

10 Pfennig.
12 Pfennig.

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