http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0020
Artikel 24: Die zwei Ellen breiten Zwilchgeschirre.
Gibt das Pfund (Garn) eineinviertel Ellen (Tuch), so ist es ein „Neuner"
und bringt je Elle an Lohn 6 Pfennig.
Gibt das Pfund eineinhalb Ellen, so ist es ein „Zehner" und bringt 7 Pfennig.
Gibt das Pfund sieben Viertelellen, ist es ein „Elfer" und bringt 8 Pfennig.
Gibt das Pfund zwei Ellen, so ist es ein „Zwölfer" und bringt je Elle an
Lohn 9 Pfennig.
Gibt das Pfund neun Viertelellen, so ist es ein „Dreizehner" und bringt
je Elle an Lohn 11 Pfennig.
Artikel 25: Die sechsviertelbreiten Pündengeschirre.
Gibt das Pfund (Garn) eineinhalb Ellen (Tuch), so ist das ein „Neuner"
und bringt je Elle 10 Pfennig.
Gibt das Pfund zwei Ellen, so ist es ein „Elfer" und bringt je Elle 14 Pfennig.
Gibt das Pfund sieben Viertelellen, so ist es ein „Zehner" und bringt je Elle 12 Pfennig.
Gibt das Pfund neun Viertelellen, so ist es ein „Zwölfer" und bringt 16 Pfennig.
Gibt das Pfund zweieinhalb Ellen, so ist es ein „Dreizehner" und bringt 18 Pfennig.
Artikel 26: Von den Meistern und den Meisterstücken.
Will ein neuer oder junger Meister für sich selbst im Lande zu arbeiten anfangen, so
soll er den Obermeistern vorher seinen ordentlichen Lehrbrief vorlegen und — wenn er
ein Fremder ist — dazu sein ehrliches . . . recht (unleserlich). Er soll drei Jahre gelernt
haben und der Zunftkasse zwei Pfund sieben Schilling, als Landeskind aber nur ein Pfund
sieben Schilling geben. Er soll versichern, sich künftig an die Zunftordnung zu halten.
Handelt er zuwider, so soll er das Handwerk nicht treiben dürfen.
Artikel 27: Als Meisterstück hat der Einheimische wie der Fremde mindestens ein
„sechsgeschäftiges Gebild- oder Tischtuch" anzufertigen. Kann er mehr leisten, so soll ihm
das erlaubt sein, kann er es nicht, so soll er allein und ohne einen Knecht mit einem
(Web)Stuhl schaffen.
Artikel 28: Kein Meister soll in Zukunft für sich allein werken dürfen, wenn er nicht
verheiratet ist. Diejenigen, die bereits angefangen haben, dürfen mit einem Stuhl weiterarbeiten
.
Artikel 29: Es soll keiner in Zukunft wegen Kleinigkeiten, die das Handwerk betreffen
, zum Oberamt oder zur Landesherrschaft laufen, es sei denn, die Angelegenheit
könnte von der Zunft nicht erledigt werden.
Artikel 30: Schwierigere Dinge oder solche, die das Handwerk gar nicht betreffen,
sind jedoch dem Oberamt oder bei entsprechender Wichtigkeit der Landesherrschaft vorzutragen
und der Bescheid abzuwarten.
Artikel 31: Wer dagegen verstößt, soll zwei Pfund Strafe zahlen, hälftig der Herrschaft
, hälftig der Zunft.
Artikel 32: Vom Lehrjungen.
Nimmt ein Meister einen Lehrjungen an, so soll er drei Jahre lang keinen mehr annehmen
, es seien denn seine Kinder.
Artikel 33: Hält er den Jungen so, daß er nicht bleiben kann, oder vermag er ihm
nicht nach Handwerksbrauch Arbeit zu geben, so soll er ein Pfund Strafe zahlen, dem
Jungen den Lehrlohn zurückgeben und vor Ablauf von drei Jahren keinen Lehrjungen
annehmen.
Artikel 34: Muß ein Meister einen Lehrling aus vorgenannten Gründen aus der Lehre
entlassen, darf ihn jeder Meister auf des andern Unkosten und mit Wissen des Obermeisters
auslernen lassen.
Artikel 35: Läuft ein Lehrjunge ohne Grund dem Meister weg, darf er im Lande
keine Arbeit bekommen, bis er zu ihm zurückkehrt, und hat außerdem fünf Pfund Strafe
zu zahlen.
Artikel 36: Stellt ein Meister einen solchen Jungen ein, so soll er ein Pfund Strafe
zahlen.
Artikel 37: Kein Lehrjunge soll mehr als zwölf Gulden bzw. fünfzehn Pfund Lehrlohn
geben.
Artikel 38: Nach Abschluß der Lehrzeit und erfolgter Freisprechung soll der Lehrling
drei Jahre wandern, jedoch nur dorthin, wo es „ehrlich und zünftig" ist.
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