http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0021
Artikel 39: Von dem Zunfttag.
Die Meister des Röttier (Lörracher) und Weiler Viertels sollen jährlich auf St. Urbans
Tag in Lörrach zusammenkommen und keiner ungestraft fernbleiben. Ober- und Zunftmeister
sollen in Gegenwart eines Beamten des Oberamtes über Einnahmen und Ausgaben
der Zunft Rechnung ablegen. Fällt der St. Urbanstag auf einen Sonn- oder Feiertag oder
ist es auf andere Weise unbequem, so soll die Zusammenkunft am folgenden Montag
stattfinden.
Artikel 40: Von dem Gesellentag.
Die Gesellen sind jährlich auf den Ostermontag zur „Auflage" aufzufordern, wobei
jeder Geselle sechs Kreuzer „Auflag"- oder Einschreibgeld geben muß.
Artikel 41: Von den Obermeistern.
Der Obermeister soll die zugeordneten Meister zur Einhaltung aller Vorschriften ermahnen
. Handeln Meister oder Kunden zuwider, so soll es jeweils dem Obermeister
angezeigt werden. Wer Verfehlungen verschweigt, soll mit zehn Schilling gestraft werden.
Artikel 42: Muß sich ein Zunft- oder Mitmeister im Auftrag der Zunft da- oder
dorthin begeben, so ist ihm neben der Kost eine Gebühr von zwölf Schilling sechs Rappen
bzw. 30 Kreuzern zu zahlen, wenn er Zunftmeister ist, dem Mitmeister aber zehn Schilling
oder 24 Kreuzer.
Schlußbestimmungen.
15. Die Zunft der Hechler
Die Hechlerzunft hat nur einen Artikelbrief von 1717. Das Schopfheimer
Viertel hat sich von den drei anderen abgesondert und hatte vor Jahren schon
etwa 90 Meister. 80Jahre früher aber (also um die Mitte des 17. Jahrhunderts)
wars es so schwach, daß Fremde aus dem Breisgau, besonders aber savoyardische
Hechler in das Land geholt werden mußten.
Die Hechler zählen zu den gefährlichsten Handwerkern, weil sie zur Nachtzeit
arbeiten, Lichter in den Scheunen aufhängen und ganz verwegene Burschen dabei
Tabak rauchen. Durch oberamtliche Befehle hat man versucht, den ärgsten Leichtsinn
einzudämmen. Das Dörren von Flachs, Werg und Hanf auf den Öfen und
darum herum, das die Frauen besorgen, hat auch schon manchen Brand verursacht.
Daher wurde 1657 ein strenger Befehl erlassen, der das Hecheln bei Licht und
das Dörren und Brechen in den Häusern verbot. Anlaß war ein Brandunglück in
der Herrschaft Badenweiler.
Der Zunftbrief von 1717 hat 22 Artikel.
Artikel 1: Wer der Hechlerzunft beitreten will, muß in der Landgrafschaft Sausenberg
oder in der Herrschaft Rötteln ansässig sein, sich wegen seines ehrlichen Namens
und Herkommens vor dem Oberamt ausweisen und dies dann der Zunft bezeugen.
Artikel 2: Er muß des Hecheins kundig sein.
Artikel 3: Er muß zwei Jahre gelernt haben, wenn er eines Meisters Sohn ist, sonst
aber drei Jahre. Aufdingung und Ledigsprechung durch die Zunft haben ordnungsgemäß
zu erfolgen. Hat einer nicht im Lande, jedoch aber trotzdem zunftmäßig gelernt, so muß
er das nachweisen, bevor er das Meisterstück macht.
Artikel 4: Als Meisterstück hat der angehende Meister „dreierlei wohlgesäubertes
Werk" oder „drei Zöggen, drei Reisten, und die Börtlen besonders gemacht" vorzulegen.
Befinden die Zunft- und zwei Mitmeister das Meisterstück für gut, so kann er als Meister
angenommen werden.
Artikel 5: Ist er eines Meisters Sohn, bezahlt er einen Gulden 30 Kreuzer, als Einheimischer
, aber nicht eines Meisters Kind, drei Gulden, als Fremder sechs Gulden Meistergeld
. Dazu sind außerdem ein Pfund oder zwölf Batzen für die Unkosten in die Zunftkasse
zu zahlen.
Artikel 6: Ein Meister kann einen Lehr jungen zunächst vierzehn Tage zur Probe
annehmen. Will der Lehrling dann bleiben, so hat er unter Zahlung eines Guldens sich
beim Handwerk einschreiben lassen. Der Meister kann bei entsprechendem Fleiß dem
Lehrling einen Lohn zubilligen oder ihm etwas am Lehrgeld nachlassen.
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