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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0022
Artikel 7: Ein Meistersohn soll zwei, ein anderer aber und ebenso ein Fremder drei
Jahre lernen. Vom Lehrgeld ist die Hälfte beim Aufdingen, die andere Hälfte beim Ledigsprechen
bar zu bezahlen.

Artikel 8: Wechselt ein Lehrjunge ohne triftigen Grund von einem Meister zu einem
anderen, so soll die beim ersten Meister verbrachte Lehrzeit nicht angerechnet werden.
Die erste Hälfte des Lehrgeldes geht dem Lehrjungen verloren.

Artikel 9: Stirbt ein Meister während der Lehrzeit eines Jungen oder hat ein Lehrling
einen Grund, den Meister zu wechseln, so soll die absolvierte Lehrzeit voll angerechnet
werden.

Artikel 10: Der Lohn der Knechte soll nicht übertrieben werden. Kann ein Knecht
einer Hechel(Bank) vorstehen, so sollen ihm achtzehn Batzen gegeben werden; ein mittelmäßiger
Knecht soll einen Gulden, ein schlechter jedoch nicht mehr als zwölf Batzen
bekommen.

Artikel 11: Geht ein Knecht mutwillig mitten in der Woche aus der Arbeit, so soll
ihm für diese Woche kein Lohn gegeben werden.

Artikel 12: Die Meister sollen ihre Bank jederzeit gut in Ordnung halten und den
Kunden mit gutem Geschirr bedienen.

Artikel 13: Wird den Hechlern das Werg ungeschält und ungewogen übergeben und
anvertraut, so sollen die Meister den Kunden das ihnen Anvertraute ohne jeden Betrug
gesäubert und gebunden liefern. Wird Klage wegen veruntreuter Ware geführt und ein
Vergehen festgestellt, so hat der Meister das Entwendete zu ersetzen und mit einer Strafe
von mindestens fünf Gulden, nach Ermessen des Oberamtes auch mit noch höherer Strafe
zu rechnen.

Artikel 14: Kein Meister soll dem anderen das Gesinde aufwiegeln, abspannen oder
sonst zu verführen versuchen. Zuwiderhandelnde werden mit vier Gulden gestraft.

Artikel 15: Arbeiten zwei oder mehr Hechler an einem Ort, so soll keiner dem anderen
ungestraft die Arbeit wegnehmen.

Artikel 16: Ein Meister, der einem Kunden Arbeit liefert, ehe dieser den vorigen
Meister bezahlt hat, soll zwei Gulden Strafe zahlen.

Artikel 17: Klagt ein Kunde über mangelhafte Arbeit eines Hechlermeisters, so sollen
der Zunft- und ein anderer Mitmeister die Arbeit begutachten und den Meister im Falle
eines schuldhaften Verhaltens zur Ersatzleistung und zur Tragung der Unkosten verurteilen
.

Artikel 18: Um „Störer und Stümper" auszuschalten, darf keiner im Lande arbeiten,
der nicht im Lande ansässig und Meister bei dieser Zunft ist. Wer dagegen verstößt, soll
zunächst verwarnt werden, im Wiederholungsfalle jedoch ist ihm das Geschirr wegzunehmen
, das er gegen vier Gulden wieder einlösen kann.

Artikel 19: Die Meister haben die Kunden mit gutem Geschirr und guter Bank zu
bedienen und nicht mehr oder weniger als drei Rappen für das Pfund „Reisten" und einen
Schilling für das Pfund Flachs zu nehmen.

Artikel 20: Die Meister kommen alljährlich auf Bartholomäus-Tag in Lörrach zusammen
, wobei jeder drei Batzen oder fünf Schilling „Leggeld" entrichtet. In Anwesenheit
eines Vertreters des Oberamtes sind alle Angelegenheiten, die das Handwerk angehen,
gemäß der Zunftartikel zu verhandeln.

Artikel 21: Meistergelder und Strafen sind im Beisein eines Vertreters des Oberamtes
von der Zunft in Einnahme und Ausgabe ordentlich zu verrechnen, zur Hälfte der Landesherrschaft
, zur Hälfte der Zunft.

Artikel 22: Arbeit bei Nacht ist wegen der damit verbundenen Feuersgefahr verboten.

Schlußbestimmungen.

16. Die Zunft der Sattler

Früher war diese Zunft mit dem Breisgau verbunden, hat sich aber abgesondert
und 1717 einen eigenen Artikelbrief erhalten, obwohl die Sattler von Freiburg
sehr darum gebeten hatten, die Meister des Markgräflerlandes nicht von ihnen
zu trennen und sie sogar bereit waren, wechselweise den Brudertag in Freiburg
und in Lörrach zu halten.

Zur Zeit halten die Meister der Herrschaft Badenweiler ihren Brudertag ge-

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