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18. Die Zunft der Rotgerber
Diese Zunft umfaßt auch die Meister der Herrschaften Hochberg und Badenweiler
. 1726/27 gab es bei der Zunft eine langwierige Verhandlung wegen der
Aufnahme des Friedrich Reinhard zu Teningen, der von einem Scharfrichter abstammte
. Trotz Legitimation durch den „Comes Palatinus" und ein juristisches
Gutachten der Universität Freiburg sollte Reinhard nicht in das Handwerk aufgenommen
werden, bis der Landesherr den Befehl erließ, bei Strafe von zwanzig
Talern dem Reinhard nichts mehr in den Weg zu legen oder ihm etwas wegen
seiner Geburt vorzuhalten. Dieser Befehl wurde auch auf Georg Zimmermann und
Caspar Erler ausgedehnt.
Ein Streit zwischen den Gerbern und den Schuhmachern wurde durch Erlaß
vom 21. 8. 1717 beigelegt. Die Gerber hatten sich beschwert, daß die Schuhmacher
ihr Leder bei ausländischen Gerbern kaufen würden. Diese dagegen äußerten,
dieses von auswärts kommende Leder sei besser und wohlfeiler als die inländische
Ware. Der Erlaß zwingt die Schuhmacher, im Lande zu kaufen, und weist die
Gerber an, in ebensolcher Güte und Preislage wie die auswärtigen Gerber zu
liefern.
Der Zunftbrief der Rotgerber von 1712 umfaßt 31 Artikel.
Artikel 1: Wer in die Zunft der Rotgerber und Lederbereiter als Meister eintreten
will, muß seine ehrliche und redliche Herkunft und Geburt nachweisen und außerdem
schon Bürger im Lande sein.
Artikel 2: Es kann keiner Meister dieses Handwerks werden, der nicht nach beendeter
Lehrzeit drei Jahre, wenn er ein Fremder ist, zwei Jahre, wenn er eines Meisters
Sohn ist, außer Landes auf dem Handwerk gearbeitet hat.
Artikel 3: Wer diese Wanderzeit nicht voll ausführt, soll der Zunft 30 Gulden geben,
wenn er ein Fremder oder eines Meisters Sohn ist, zehn Gulden aber nur, wenn er eines
Meisters Sohn ist.
Artikel 4: An Stelle eines sonst üblichen Meisterstückes zahlt ein Fremder, der keines
Bürgers Sohn in dem Ort ist, in dem er sich zünftig niederlassen will, 25 Gulden. Ein
Einheimischer, der keines Meisters Sohn ist, zahlt fünfzehn, ein Meisterssohn nur acht
Gulden.
Artikel 5: Will ein Einheimischer, der außerhalb des Landes gelernt hat, im Lande
Meister werden, so zahlt er 20 Gulden Meistergeld.
Wer eines Meisters Witwe oder Tochter heiratet, der zahlt als Fremder fünfzehn
Gulden, als Einheimischer, der keines Meisters Sohn ist, acht Gulden.
Artikel 6: Ein Meister darf erst zwei Jahre nach seiner Annahme zum Meister
Lehrjungen aufnehmen.
Artikel 7: Wer einen Lehr jungen annimmt, soll ihn zunächst auf vierzehn Tage zur
Probe behalten, dann ihn vor versammelter Zunft vorstellen und in das Handwerksbuch
eintragen lassen. Dafür hat der Lehrling zwei Gulden Einschreibgeld in die Zunftkasse
zu geben. Uber die Kosten der nachfolgenden „Zehrung" sollen sich Meister und Lehrjunge
einigen, doch soll jeder Uberfluß dabei vermieden werden.
Artikel 8: Die Lehrzeit beträgt drei Jahre. Als Lehrgeld soll nicht weniger als 60 Gulden
gezahlt werden, wovon die Hälfte sofort, die andere Hälfte nach anderthalb Jahren
zu begleichen ist. Außerdem bekommt des Meisters Frau einen Dukaten Trinkgeld, der
sofort beim Aufdingen zu entrichten ist. Hat ein Lehrling keine Mittel, kann ihn der
Meister umsonst lernen lassen, darf ihn jedoch um einige Zeit länger in der Lehre behalten
.
Artikel 9: Stirbt ein Meister während der Lehrzeit eines Jungen, so können die Witwe
oder die Erben ihn bei sich selbst oder bei einem anderen Meister auslernen lassen. Sollte
jedoch der Lehrjunge sterben, so soll das Lehrgeld, soweit es bezahlt ist, nicht mehr zurückgegeben
werden. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Lehrling wegen üblen Verhaltens
aus der Lehre gewiesen werden muß.
Artikel 10: Nach Ablauf der Lehrzeit soll der Lehr junge vor versammeltem Handwerk
und offener Lade lediggesprochen werden. Dafür bezahlt er wiederum zwei Gulden.
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