http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0031
Artikel 26: Alles Vieh soll Kaufmannsgut sein. Kälber und junge Ziegen sollen nicht
unter drei Wochen alt sein.
Artikel 27: Es soll kein „Umgänger" oder „Umläufer" und auch kein „beinbrüchiges"
Vieh gekauft werden.
Artikel 28: Wo Vieh stirbt oder gestorben ist, soll keines gekauft werden. Stammt
es von solchen Orten und ist sechs Wochen gestanden und für gesund befunden worden,
kann es geschlachtet werden.
Artikel 29: Auch „versehrt oder flüssig" Fleisch darf keinesfalls feilgeboten werden.
Artikel 30: Die Mäuler von Rindern und Ochsen sowie Därme und Füße sollen
nicht zum anderen Fleisch dazugewogen und auch nicht neben anderem Fleisch verkauft
oder jemandem gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Diese Stücke sind bei dem
„Voressen" in ihrem billigen Wert zu verkaufen. (Aufgehoben durch Verordnung vom
18. 3. 1732.)
Artikel 31: Auch die „Voressen" von Kälbern sollen nicht zum Fleisch gewogen werden
, sondern nach altem Brauch zu dem von den beeidigten Fleischschätzern festgesetzten
Preis an den Kunden abgegeben werden.
Artikel 32: Mit den „Voressen" von Schafen und Hammeln soll es in gleicher Weise
gehalten werden, doch sollen sie höchstens zum halben Preis wie die Kalbsvoressen verkauft
werden. Alles Fleisch, es heiße, wie es wolle, auch Sulz oder Voressen, Kopf,
Gehenk, Gekröse und Füße, soll zu keinem anderen Preis verkauft werden, als es von
den Fleischschätzern entsprechend den Taxordnungen bewertet worden ist.
Artikel 33: Sterben in einer Woche oder im Verlauf von sieben Tagen an einem Ort
vier Stück Vieh, so sollen die Metzger dort kein Vieh mehr kaufen, bis es die Beamten
wieder erlauben. Scheint an einem Ort das Vieh an Lungensucht zu leiden, so soll kein
Stück Vieh geschlachtet werden, das der Fleischschätzer nicht vorher lebendig besichtigt
hätte, auch keines ohne Beisein des Fleischschätzers geöffnet werden. Hat die Lungenfäule
noch nicht überhand genommen und das betreffende Stück Vieh auch noch nicht
angefangen zu kränkeln, so kann es ohne Scheu öffentlich verkauft werden.
Artikel 34: Hat die Sucht jedoch überhand genommen, die Lunge angegriffen und den
Leib infiziert, so darf das Stück bei Strafe von zehn Gulden nicht verkauft werden.
Artikel 35: Die gleiche Strafe trifft alle Metzger, die solches krankhaftes Vieh auf
die Weide bringen oder sonst mit anderem Vieh zusammentreiben.
Vom Ausschneiden des Fleisches.
Artikel 36: Wenn das Fleisch geschätzt ist, darf beim Abwiegen nichts mehr vom
Fett weggenommen werden.
Artikel 37: Vor dem Wiegen sind Kiefer, Zähne und anderes abzuhauen und wegzuwerfen
. Was an Knochen beim Zerhauen zerspringt, darf nicht mehr als einmal gewogen
werden.
Artikel 38: Unschlitt soll keinesfalls außer Landes verkauft werden, da daran Mangel
herrscht. Es soll nach den Vorschriften der Landesordnung (5. Teil) verfahren werden.
Artikel 39: Die Untertanen sollen ihr Vieh den Metzgern zu einem landläufigen Preis
überlassen, damit diese ihre Kundschaft nicht überfordern.
Artikel 40: Sollte es Streit zwischen den Untertanen und den Metzgern geben, daß
diese ihr Fleisch nicht zum festgesetzten Preis liefern wollten, und sollte deshalb kein
Vergleich zustand kommen, so sind von den Beamten an jedem Ort zwei unparteiische
Männer einzusetzen, die die Schätzung nochmals vornehmen.
Artikel 41: Die Fleischschätzer haben sich an die von den Oberbeamten bekanntgegebene
Taxordnung zu halten.
Artikel 42: Zu Vierteljahresbeginn soll bei Berechnung des Umgeldes von jedem
geschlachteten Rind oder Ochsen drei Batzen, von jedem Kalb acht Rappen, von jedem
Schaf, jedem Hammel und jeder Geiß ein Schilling oder sechs Rappen gegeben werden.
Von Lehrjungen.
Artikel 43: Der Meister, der einen Lehrjungen einstellt, soll ihn auf drei Jahre annehmen
. Das Lehrgeld beträgt 50 Gulden. Der Junge soll von ehrlichen Eltern abstammen
, einen guten Ruf haben, nicht spielen, dem Meister nichts verheimlichen, im ersten
Jahre weder etwas kaufen oder verkaufen. Der Zunft schuldet er bei der Aufdingung
sechs Gulden.
Artikel 44: Nach Ablauf der Lehrzeit und Freisprechung des Lehrlings soll der Meister
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