http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0032
drei Jahre lang keinen Lehrling halten. Der freigesprochene Lehrling soll noch drei Jahre
dienen, ehe er heiratet und als Meister angenommen wird.
(Nach der Verordnung vom 18. 3. 1732 sind für jedes nicht absolvierte Wanderjahr
zwanzig Gulden zu bezahlen.)
Von Knechten.
Artikel 45: Ein Meister soll keinen Knecht annehmen, der nicht den ehrlichen Abschied
von einem vorhergehenden Meister vorweist. Außerdem soll jeder Knecht neben dem
Geburtsschein eine Bürgschaft stellen, falls er kein Vermögen hat.
Von Annehmung der Meister.
Artikel 46: Wird von der Landesherrschaft ein fremder Metzger zum Bürger und
Untertanen angenommen, so soll er der Zunft drei Gulden (nach Neuregelung durch die
Verordnung vom 18. 3. 1732 zwanzig Gulden) bezahlen.
Artikel 47: Eines Metzgermeisters Sohn zahlt die Hälfte dieses Betrages.
Etliche andere Punkte.
Artikel 48: Kein Metzger soll ein Rind oder Kalb kaufen, das schon einem anderen
Metzger im Land versprochen ist.
Artikel 49: Hat ein Metzger oder Knecht auf ein Rind oder Kalb das erste Gebot
gemacht, so ist er dem, der nach ihm kommt, nichts daran schuldig, es sei denn, er tue es
aus gutem Willen.
Artikel 50: Wenn zwei Meister oder Knechte miteinander Streit in Wort oder Tat
haben, so können zwar die „gemeinen Meister" dieselben höchstens um zwei Gulden
strafen, doch behält sich die Herrschaft selbst eine Strafe vor.
Artikel 51: Kein Metzger oder Knecht soll einem Wirt oder einem anderen Untertanen
oder Einwohner ein Stück Vieh schlachten, das sie nicht selbst aufgezogen haben.
Artikel 52: Wer an einem Ort, an dem mehr als ein Metzger wohnt, zu einem Wirt
ins Haus geht und ihm Fleisch anbietet oder ins Haus trägt, der zahlt der Zunft einen
Gulden Strafe.
Artikel 53: Die Untertanen sollen fremden Metzgern kein Vieh im Stall verkaufen,
sondern auf die Märkte zu Schopfheim oder Kandern bringen, was sich dahin treiben
läßt und es den einheimischen Metzgern vor den fremden zu einem rechten Preis verabfolgen
.
Alle Strafen und Gebühren, die nicht der Zunft allein zustehen, sind ordentlich zu
verrechnen und bei dem jährlich zu haltenden Bruder- oder Zunfttag im Bereich des Oberamtes
in zwei Teile zu teilen, wovon der eine Teil der Herrschaft zu übergeben ist, der
andere der Zunft verbleibt.
Schlußbestimmungen.
Eine Erläuterungsverordnung vom 18. März 1732 hat folgenden Inhalt:
1. Das Verkaufsverbot gem. Artikel 21 des Zunftbriefes wird aufgehoben. Den
Metzgermeistern ist es nunmehr erlaubt, das Vieh, das sie aufgekauft oder selbst aufgezogen
haben, nach Belieben einem anderen zu verkaufen, anstatt es selbst zu schlachten
und nach Pfundgewicht auszuwiegen.
2. Der Verkauf von Mäulern, Därmen und Füßen der Rinder, Ochsen und anderen
Schlachttieren, der gem. Artikel 30 eingeschränkt war, ist nunmehr neben dem anderen
Fleisch erlaubt, wie es in den Nachbarorten üblich ist.
3. Den Wirten ist es an Orten, wo ein Metzger wohnt, verboten, Vieh zu schlachten,
das sie nicht selbst aufgezogen haben. Sie müssen ihr Fleisch bei den Metzgern kaufen.
4. Ein Lehrjunge hat nach Ablauf der Lehrzeit noch drei Jahre in der Fremde zu
dienen, bevor er sich verheiraten und Meister werden kann. Für jedes Jahr, das er nicht
in der Fremde dient, soll er — gleichgültig, ob Meisterssohn oder nicht — zwanzig
Gulden zahlen. Wer zum Meister angenommen ist, darf das Handwerk auch als Lediger
treiben.
5. Ein Fremder, der in die Zunft eintreten und das Meisterrecht erwerben will, zahlt
nicht mehr drei Gulden (wie es Artikel 46 vorschreibt), sondern zwanzig Gulden.
6. Befindet sich in einem Ort ein Metzger, der gutes Fleisch anbietet und die Preise
nach denen der Nachbarorte richtet, so müssen die Untertanen bei ihm das Fleisch kaufen.
Es ist ihnen verboten, das Fleisch außerhalb des Landes zu kaufen.
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