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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0033
21. Die Zunft der Seiler

Die Zunft umfaßte ursprünglich auch die Seiler in der Herrschaft Hochberg
und alle Meister, die ihren Wohnsitz zwischen Basel, Straßburg und Offenburg
hatten. Nach einer alten Freiburger Ordnung vom Jahre 1606 haben die Seiler
ihre Zusammenkunft einmal in Emmendingen, einmal in Freiburg abgehalten, bis
sich die Herrschaft Rötteln und die Landgrafschaft Sausenberg abgesondert haben.
Der Zunftbrief der Seiler stammt vom Jahre 1658 und hat 19 Artikel.

Artikel 1: Bruderschaften oder Zusammenkünfte sollen nicht ohne Wissen des Landvogtes
bzw. Oberamtmannes und nur in dessen Beisein gehalten werden.

Artikel 2: Bei der jährlichen Zusammenkunft ist die Handwerksordnung zu verlesen
und zu geloben, sich danach zu richten. Jeder Meister trägt zur Erhaltung der Bruderschaft
jährlich drei Batzen bei. Wer ohne triftigen Grund nicht erscheint, zahlt einen Gulden
Strafe.

Artikel 3: Wer Seilermeister werden will, muß das Handwerk zwei oder drei Jahre
lang bei einem redlichen Meister gelernt haben und drei Jahre gewandert sein. Er muß
seinen Lehrbrief vorlegen, vier Gulden bezahlen und geloben, sich an die Zunftordnung
zu halten.

Artikel 4: Hinterläßt ein Seilermeister Frau, Gesinde und Kinder, so dürfen Witwe
und Kinder das Handwerk treiben, wenn sie geloben, die Zunftordnung zu beachten.

Artikel 5: Wer nach zwei- oder dreijähriger Lehrzeit und dreijähriger Wanderschaft
als Meister angenommen und eingeschrieben worden ist, darf das Handwerk treiben,
jedoch nicht mehr als zwei Knechte und einen Lehrling halten.

Artikel 6: Wer einen Lehr jungen annehmen will, soll sich mit dessen Eltern oder Vormündern
im Beisein zweier unparteiischer Meister über das Lehrgeld einigen. Der Lehrling
zahlt der Zunft einen Gulden. Stirbt ein Meister während der Lehrzeit, so soll der
Lehrling bei der Witwe auslernen. Will sie das Handwerk nicht weitertreiben, so muß
sie für eine Möglichkeit zur Beendigung der Lehrzeit sorgen. Ist ein Lehrjunge zu zweijähriger
Lehrzeit angenommen und stirbt vor Ablauf eines Jahres, so ist das ganze Lehrgeld
zu zahlen. Behandelt ein Meister einen Lehrjungen so, daß er nicht bleiben kann,
zahlt er zwei Gulden an die Zunft und muß dafür sorgen, daß der Junge bei einem
anderen Meister auslernen kann. Liegt die Schuld aber bei dem Jungen, so soll er die
genannte Strafe zahlen und muß bei seinem Meister, nicht aber bei einem anderen auslernen
.

Artikel 7: Die Seiler sollen frisches Material verarbeiten.

Artikel 8: Krämern, die Seile und Salben verkaufen und in das Seilerhandwerk
eingreifen, ohne es gelernt zu haben, desgleichen auch den Störern, die von Ort zu Ort
ziehen und Seile und Salben verkaufen und auch die Seile in den Häusern anfertigen, soll
das Handwerk verboten sein. Handeln sie zuwider, so ist ihnen die Ware und das
Werkzeug wegzunehmen. Die Hälfte der Ware fällt der Herrschaft, die andere Hälfte
der Zunft zu.

Artikel 9: Kein Meister soll hausieren und auf den Kirchweihen in den Dörfern seine
Ware anbieten, sondern nur auf den Jahrmärkten. Wenn die Meister in den Städten und
Dörfern zusammenkommen, um Ware zu verkaufen, so soll der älteste dem jüngsten und
der jüngste dem ältesten die Ware beschauen, ob sie Kaufmannsgut ist und den Ansprüchen
genügt, damit der Untertan nicht betrogen wird. Stellen sie etwas Sträfliches
fest, so sollen sie es an sich nehmen und beim nächsten Jahrestag den Meistern vorzeigen
, damit der Übertreter gebührend gestraft wird. Wer die Anzeige unterläßt, wird
von Zunft und Herrschaft gestraft.

Artikel 10: Kein Meister soll auf dem Markt seinen Stand länger als zehn Schuh
machen.

Artikel 11: Kein Meister soll auf dem Markt einen gesonderten Lagerplatz beanspruchen
(einen „Vorstand haben"), sondern den Trog oder den Ballen mit den Seilen unter
seinem Stand haben.

Artikel 12: Kein Meister soll auf dem Markt im Sommer vor sieben Uhr, im Winter
vor acht Uhr seine Ware auslegen.

Artikel 13: Kein Meister soll dem anderen das Gesinde ohne dessen Wissen und
Willen abdingen.

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