http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0034
Artikel 14: Wo das Gesinde mutwillig und ohne erhebliche Ursache seinen Meister
verläßt, soll ihm an diesem Ort kein anderer Meister vor Ablauf eines Monats Arbeit
geben.
Artikel 15: Wo fremde Knechte ankommen, soll der älteste am Ort in Arbeit stehende
Knecht sie den Meistern zuerst zuführen, deren Werkstatt am längsten öd und leer gestanden
ist.
Artikel 16: Um die Handwerksordnung genau einzuhalten, sollen die Meister zur
Besprechung anstehender Fragen jährlich eine Zusammenkunft an dem Ort halten, den sie
selbst festsetzen. Am Abend des Sonntags nach Bartholomäus sollen die Meister eintreffen
und ihre Verhandlungen am nächsten Morgen mit Tagesanbruch beginnen. Dabei sollen
die neuen Meister auch ihre Lehrbriefe vorlegen. Wer ohne ersichtlichen Grund der Versammlung
fernbleibt, soll eine Strafe zahlen.
Artikel 17: Wer den Artikeln zuwider handelt und die jährliche Versammlung ohne
Grund und Entschuldigung nicht besucht, verliert seine Gesellen und sein Gesinde sowie
das Recht, auf den Märkten zu verkaufen, bis mit der Herrschaft bzw. der Zunft die
Sache beglichen ist. Wer sich dem widersetzt, soll seine Waren verlieren, bis er mit der
Zunft einig ist.
Artikel 18: Kommt es bei der Zusammenkunft zwischen den Meistern zu Streitigkeiten
oder Scheltworten, so soll die Bruderschaft im Beisein des herrschaftlichen Beamten
solche Unstimmigkeiten bereinigen.
Artikel 19: Was an Strafen und sonstigen Geldern eingeht, soll in zwei gleiche Teile
geteilt werden. Eine Hälfte bekommt die Herrschaft, die andere die Zunft.
Schlußbestimmungen.
22. Die Zunft der Hafner
Diese Zunft ist schon 1419 mit den Breisacher Meistern vereint gewesen, hat
sich aber nach und nach getrennt und bekam 1661 einen besonderen Artikelbrief,
der 1728 erneuert wurde. Der Originalbrief wurde von einem Hafnergesellen dem
Zunftmeister zu Höllstein aus der Lade geraubt.
Die Hafner zahlen zusammen mit den Maurern, Zimmerleuten, Küfern und
Schreinern zu den fünf Handwerken, die durch ein Privileg des Markgrafen Georg
Friedrich gegen eine Summe von acht Batzen je Meister von allen Handfronungen
befreit waren. Dieses Privileg wurde von Markgraf Friedrich Magnus erneuert,
die Summe aber auf einen Gulden 30 Kreuzer heraufgesetzt. Die anfängliche Einbeziehung
von drei Jagdtagen in die Fronfreiheit wird zur Zeit Leutrums nicht
mehr berücksichtigt: alle Hafner müssen wie andere Untertanen jagen und hagen.
Einige Jahre vor Landvogt Leutrums Tätigkeit hatte die Breisacher Zunft die
oberländischen Meister des Hafnerhandwerks aufgefordert, an ihren Brudertagen
teilzunehmen und dabei die kaiserlichen Privilegien und Verordnungen vorgeschützt
. Das Oberamt aber hat die Leute nicht mehr dorthin gehen lassen, weil
einmal zu hohe Kosten entstanden wären, zum anderen die Meister die katholischen
Kirchenzeremonien hätten mitmachen müssen. 1716 erging ein Befehl des
Landesherrn, nach dem wegen des kaiserlichen Privilegs den oberländischen Hafnermeistern
kein besonderer Artikelbrief erteilt werden solle. 1719 aber wurde
dem Oberamt befohlen, sich der Meister dieses Handwerks anzunehmen, damit sie
nicht mehr nach Breisach reisen müßten. Diese Trennung hat keine Folgen nach
sich gezogen außer der Tatsache, daß die österreichischen Meister von den oberländischen
keinen Gruß mehr annahmen.
Der Zunftbrief der Hafner umfaßt vierzehn Artikel.
Artikel 1: Wer das Hafnerhandwerk treiben will, soll von ehrlichen Eltern gezeugt
und geboren sein. Diejenigen, die das Handwerk nicht in der Landgrafschaft Sausenberg
oder in der Herrschaft Rötteln gelernt haben, sollen vier Gulden, die es innerhalb dieser
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