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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0035
Gebiete gelernt haben, zwei Gulden bezahlen und als Meisterstück nach fünf Gesellenjahren
drei irdene Häfen von dreiviertel Ellen Höhe sowie zwei Stück nach altem Breis-
gauischem Gebrauch anfertigen.

Artikel 2: Wem das Meisterstück mißlingt, der soll ein volles Jahr warten, in dieser
Zeit kein Gesinde halten und keine Lehrjungen annehmen sowie einen Gulden Strafe bezahlen
.

Artikel 3: Die Meisterstücke sollen von vier vereidigten Meistern unparteiisch beurteilt
werden.

Artikel 4: Nimmt ein Lehrmeister einen Lehr jungen an, so soll dieser von ehrlichen
Eltern geboren sein, drei Jahre lang lernen und je nach Gelegenheit ein Lehrgeld — höchstens
jedoch 30 Gulden — bezahlen. Das Lehrgeld ist zur Hälfte vierzehn Tage nach
Beginn der Lehrzeit, zur Hälfte nach Ablauf eines Jahres fällig. Der Zunft zahlt der Lehrling
einen Gulden „Leggeld".

Artikel 5: Kein fremder Hafner, kein Maurer, Störer oder Stümper soll dem gemeinen
Mann Öfen setzen. Wer zuwider handelt, zahlt vier Gulden Strafe, im Wiederholungsfall
das Doppelte.

Artikel 6: Keines Meisters Frau soll Hafnergeschirr einem „Hafenträger" oder sonst
jemandem zum weiteren Verkauf überlassen, widrigenfalls vier Gulden Strafe fällig sind.

Atrikel 7: Ein Meister oder Geselle, der dem anderen die Gesellen oder das Gesinde
von der Arbeit wegnimmt, soll vier Gulden Strafe zahlen.

Artikel 8: Um dem Friedlinger Hafenmarkt keinen Abbruch zu tun, sollen sechs
Wochen lang — von Georgi an gerechnet — keine Fuhren mit Hafnergeschirr im Lande,
besonders in den Orten, die dem Markt am nächsten liegen, durchgeführt werden. Keiner
soll mehr als drei Wagen mit Geschirr dorthin bringen und den Markt nicht länger als
sechzehn Tage in Anspruch nehmen. Sollte ein Meister für mehr als achtzehn Batzen
Geschirr verkaufen, so soll er nicht nur das, was über diese Summe hinausgeht, dem
Handwerk als Strafe abgeben, sondern noch achtzehn Batzen dazu.

Artikel 9: Nimmt ein Hafner dem anderen seine Hafnererde weg, so soll er vier
Gulden Strafe bezahlen.

Artikel 10: Hat ein Hafner sein Meisterstück noch nicht angefertigt, so soll er keinen
Markt besuchen, keinen Gesellen länger als vierzehn Tage behalten und keinen Lehrjungen
annehmen sowie auch seinen Kindern das Handwerk nicht lehren dürfen, es sei denn, man
erlaube es ihm aus triftigen Gründen.

Artikel 11: Ein Meister soll für einen eckigen Ofen zwei Gulden, für einen runden
einen Gulden und neun Batzen Aufsetzerlohn nehmen.

Artikel 12: Kein Hafner soll an Sonn- oder Feiertagen senie Ware öffentlich anbieten,
es sei denn auf öffentlichen Jahrmärkten. An diesen Tagen soll er auch bei Strafe von drei
Gulden nicht arbeiten.

Artikel 13: Das Hausieren im Lande soll unterbleiben. Wer dabei getroffen wird,
zahlt vier Gulden Strafe, im Wiederholungsfall das Doppelte, wozu ihm noch das Handwerk
überhaupt verboten werden soll.

Artikel 14: Jährlich zweimal (auf Joh. Baptistae Tag zu Kandern und auf Andreae
Tag zu Wollbach) sollen sich die Meister des Hafnerhandwerks unter Beisein und Leitung
eines Vertreters des Oberamtes versammeln. Wer ohne Grund fernbleibt, zahlt einen
Gulden Strafe. Alle Streitfragen und strafbaren Vorfälle sollen nach zuvor besuchtem
Gottesdienst der Zunft vorgetragen und nach Möglichkeit geschlichtet werden. Die eingehenden
Büß- und Frevelgelder sollen zu drei Fünfteln der Herrschaft, zu zwei Fünfteln
der Zunft verrechnet werden.

Den Abschnitt über die Zünfte beschließt Landvogt von Leutrum in seiner
Landesbeschreibung mit den Worten:

„Dieses seindt nun die privilegierte oder mit gnädigst erhaltenen eigenen
Articuln versehene Zünften. Es gibt zwar annoch besondere Handwerker, welche
aber wegen geringer Anzahl bishero nicht im Standt waren, auch ordentliche
Brüdertäge zu halten, und Zunftordnung besonders sich auszubitten, e. g. die Ziegler
, Buchdrucker und Buchbinder, Hosenstricker und Barettmacher, Goldarbeiter,
Uhrmacher usw. (Sie) schaffen und arbeiten mithin unter oberamtlichem Schutz."

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