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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0039
schmiede auf sich nehmen. Mit der gleichen Zeit ist man auch bei den Maurergesellen
einverstanden, die das Behauen der Steine zusätzlich erlernt haben. In der
Zunft der Schlosser, Schreiner und Glaser kann an Stelle der zwei Wanderjahre
auch eine zweijährige Arbeitszeit des Gesellen bei einem Meister treten.

Die Bäcker, Maurer, Zimmerleute, Leinenweber, Hutmacher und Seiler sollen
nach Vorschrift der Zunftbriefe drei Jahre wandern. Dieselbe Zeit fordern die
Nagelschmiede, die Küfer und die Metzger, wobei jedoch die beiden erstgenannten
bei zwingenden Gründen eine Verkürzung gestatten (die Küfer zahlen dabei für
jedes Jahr, das nicht gewandert wird, fünf Gulden), während die Metzger auch
ohne Gründe einer Verkürzung zustimmen, wenn für jedes Wanderjahr zwanzig
Gulden in die Zunftkasse gezahlt werden. Bei den Meisterssöhnen der Müller und
der Schuhmacher vermindert sich die sonst in diesen Zünften übliche Wanderzeit
von drei Jahren auf zwei Jahre. Gleiches gilt bei den Schwarz- und Schönfärbern,
wobei die Reduzierung von drei auf zwei Jahre auch den in der Wiege ernannten
Gesellen — ein Brauch, der sich nur hier rindet — zugute kommt. Die
Rotgerber erwarten von ihren Gesellen, daß sie die dreijährige (bei Meisterssöhnen
zweijährige) Wanderzeit außerhalb des Landes verbringen.

Mehr als drei Wanderjahre haben nur die Sattler und die Barbierer zu absolvieren
. Sattlergesellen wandern vier Jahre mit Ausnahme der Meisterssöhne,
bei denen drei Jahre genügen. Sechs Jahre schließlich beträgt die Wanderzeit bei
den Barbieren. Dabei steigt der Geselle gewissermaßen alle zwei Jahre auf: die
ersten zwei Jahre wandert er als „junger Gesellen", die nächsten zwei als „mittlerer
Geselle", die letzten beiden dann als „Meistergeselle". Hier hangt eine
eventuelle Verkürzung der Wanderzeit von der Geschicklichkeit des Meistergesellen
ab.

5. Meisterstück und Meistergeld

Die letzte Stufe der Laufbahn eines Handwerkes, die Meisterschaft, stellt in
fast allen Zunftbriefen einen besonderen Abschnitt dar. Unerwähnt bleibt die
Möglichkeit, Meister zu werden, nur bei den Krämern, den Hutmachern und den
Seilern. Einleuchtend mag dieses Fehlen bei den Krämern sein, denn es mutet an
sich schon seltsam an, sie in der Reihe der Handwerkszünfte zu finden. Bei den
beiden anderen Zünften werden zwar Meister erwähnt, nicht aber der Weg, auf
dem sie ihr Ziel erreichen.

Den Nachweis handwerklichen Könnens, das sog. „Meisterstück", verlangen die
Müller, die Bäcker, die Schlosser, Schreiner und Glaser, die Wagner, die Hufschmiede
, die Schneider, die Schuhmacher, die Küfer, die Leinenweber, die Hechler,
die Sattler und die Hafner. Mißlingt das Meisterstück, so können es die Hufschmiede
das erstemal nach Monatsfrist wiederholen, während jeder weitere Fehlschlag
eine halbjährige Wartezeit mit sich bringt. Eine Verlängerung der Gesellenzeit
um ein Vierteljahr müssen die Müller, die Bäcker und die Schneider in Kauf
nehmen, wenn ihnen das Meisterstück nicht glückt. Bei den Schlossern, Schreinern
und Glasern sowie bei den Wagnern ist eine Wiederholung des Meisterstücks nach
einem halben Jahr vorgesehen. Am längsten muß ein Hafnergeselle warten, wenn
ihm das Glück nicht hold war: er darf frühestens nach einem Jahr seine Meisterprüfung
wiederholen.

Eine Sonderstellung nehmen die Barbierer ein. Wer bei ihnen die Würde eines
Meisters erreichen will, muß sich einer Prüfung durch die Zunftmeister und — soweit
man darüber verfügt, schreibt der Zunftbrief vor — durch Ärzte unterziehen.
Dabei sind sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse nachzuweisen.

Bei der Mehrzahl der Zünfte ist neben der Ablegung der praktischen Prüfung
in Gestalt des Meisterstückes noch die Zahlung eines „Meistergeldes" üblich, wenn

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