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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-03/0044
d) Landgrafschaft Sausenberg + Herrschaft Rötteln + Oberamt Badenweiler +
Oberamt Sulzburg

Renken- und Kettenschmiede 15 Mitglieder

10. Besonderheiten einzelner Zünfte

Einige spezielle Eigenheiten zeigen sich nur bei wenigen Zünften, manchmal
nur bei einer einzigen. So findet sich ein Hinweis darauf, daß dem wandernden
Gesellen Nachtherberge sowie Essen und Trinken gewährt werden, nur bei der
Zunft der Schwarz- und Schönfärber. Insofern wird die eingangs erwähnte Einteilung
in „geschenkte" und „ungeschenkte" Handwerke (vgl. S.....) bloß ein

einziges Mal bestätigt. Ob der Brauch so selbstverständlich gewesen ist, daß es der
Erwähnung nicht bedurfte? Die einmalige Nennung spricht eigentlich dagegen.

Bei vier Zünften gibt es eine besondere Vorschrift bei der Freisprechung eines
Lehrlings: der junge Geselle muß sich einen Gesellennamen „kaufen". Bei zwei
Zünften wird auch die Summe genannt. Es sind die Hufschmiede (zwei Pfund zehn
Schilling) und die Renken- und Kettenschmiede (zwei Gulden, Meistersöhne ein
Gulden). Bei den Nagelschmieden und bei den Wagnern wird kein Betrag erwähnt.
Die Letzgenannten dehnen die Pflicht, sich „einen besonderen Namen von der
Gesellschaft zu erkaufen und bestätigen zu lassen", auch auf die Meister aus. Die
Schlosser, Schreiner und Glaser dagegen haben die Gelegenheit, ihren Gesellennamen
zu „verschenken".

Eine Art Sozialversicherung dergestalt, daß kranken und mittellosen Zunftgenossen
eine Unterstützung aus der Zunftkasse gewährt wird, ist bei den Schneidern
, den Maurern und Zimmerleuten, den Barbierern und den Nagelschmieden
festzustellen. Die Maurer und Zimmerleute dehnen diese Hilfsbereitschaft auch
auf das Waisenhaus in Pforzheim aus, das mit einer jährlich beim Brudertag erhobenen
Abgabe bedacht wird. Diese Einrichtung — 1718 gegründet — wird auch
durch eine besondere Gebühr unterstützt, die der Markgraf den Zünften auferlegt
hat: jeder Lehrling, der auf gedingt und freigesprochen wird, und jeder Geselle, der
Meister werden will, hat dem Waisenhaus in Pforzheim einen Gulden und dreißig
Kreuzer zu zahlen. Die Unterstützungsgelder, die die Barbiererzunft kranken und
bedürftigen Handwerksgenossen bezahlt, fließen aus einer Abgabe, die von dem
Gesinde erhoben wird. Eine Art Nachbarschaftshilfe kennen die Schwarz- und
Schönfärber, die beim Tod eines Meisters der Witwe beistehen durch Überlassung
eines oder mehrerer Gesellen.

Bestimmungen über den Familienstand eines Meisters gibt es bei den Leinenwebern
, die vorschreiben, daß ein Meister verheiratet sein muß, und bei den Metzgern
, die dem Meister die Ausübung des Handwerks auch gestatten, wenn er ledig
ist. Die anderen Zunftbriefe schweigen sich in dieser Hinsicht aus.

Besondere Vorschriften über das „Feiern" der Lehrlinge und Gesellen (blauer
oder „guter" Montag) enthalten die Zunftbriefe der Schneider, der Schuhmacher
und der Leinenweber. Meist fällt diese Vergünstigung weg, wenn in der Woche
ein außergewöhnlicher Feiertag liegt, an dem die Arbeit sowieso ruht.

Von den 22 erwähnten Zünften ist nur eine einzige berechtigt, ein eigenes
Siegel für Zeugnisse u. ä. zu führen. Das sind die Schneider.

Die Wichtigkeit einer gesunden Brot- und Fleischversorgung der Bevölkerung
geht daraus hervor, daß für die Zünfte der Bäcker und der Metzger vereidigte
Männer eingesetzt sind, die die handwerklichen Leistungen zu überwachen haben.
Bei den Bäckern sind es die Brotschauer, bei den Metzgern die Fleischschätzer, die
diese Aufgabe im Sinne einer gesundheitspolizeilichen Maßnahme durchführen.

Die gesellschaftliche Stellung des Nachrichters geht aus den Vorschriften der
Hufschmiede und der Wagner hervor. Nichts sollen sie ihm aus Gefälligkeit tun,

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