http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1970-02-03/0037
Das Schild „Zum Ochsen" in Otlingen
(Aufn. Fr. Schülin)
Wer die altväterliche Stimmung einer dörflichen Gaststube, urigen (nicht „gestoppten
") Markgräfler Gutedel vom Faß mit Burebrot liebt, darf sie hier im
„Ochsen" zu Otlingen genießen nach guter alter Landessitte. Jeder Gast wählt
und findet dort den Platz nach seiner Art, zum geselligen Plaudern am großen
runden Nußbaumtisch in der Stubenmitte oder beschaulich in der Ecke am
Kachelofen, zum Sinnieren in der Fensternische am Auslug, zum Schauen auf
der schattigen Sommerterrasse oder wie die Daur-Freunde zu besonderen Anlässen
im neuen hellen Saal.
Die Geschichte des Gasthauses hat ihren Ursprung bei der landläufigen Gemeindestube
. Bis vor 200 Jahren setzte die Gemeinde durch Wahl einen geeigneten
Bürger zur Übernahme des herrschaftlichen Tavernenrechtes ein, der eine gute
Stube zum Wirten und Versammeln bereitstellen mußte. In Otlingen zeigt der
rasche Wechsel die geringe Bereitschaft der Bürger zum Wirten auf der „Stube".
Die Gemeinde verzichtete auf das übliche Pachtgeld, aber sie ließ das überkommene
Recht nicht fallen, als sich der „Ochsen" eigenständig machte und wirtete.
Als am 27. Jenner 1783 der damalige Stubenwirt Christoph Mautz an seinem
Hause mitten im Dorf (heute Nr. 29) den „Maien" einholte und mit dem Schild
zum „Ochsen" auswechselte, war zunächst die Gemeinde einverstanden und zufrieden
. Aber die Vereinigung der beiden Rechte war nicht von Dauer; denn
wenige Jahre später und bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts hatte das Dorf
seinen Stubenwirt weiter bestellt.
Mit dem Schildrecht „zum Ochsen" wurde dem Metzgermeister Chr. Mautz
vom Markgrafen Friedrich im Jahre 1783 beurkundet, daß er die Gemeindewirtschaft
für immer übernehmen und das Tavernenrecht gleich anderen Schildwirten
ausüben dürfe, weiter sich verpflichte, für alle in- und ausländischen Weine, Bier,
Branntwein u. a. Getränke, die er ausschenke, das alte und neue Ohmgeld sowie
den Maßkreuzer der Herrschaft Rötteln quartalsweise abzuliefern und die gebotene
Wirtsordnung zu beachten, ob er unter dem Siegel oder Akkord nach dem
Betrieb seiner Wirtschaft veranlagt werde.
Wenn die Bürgerschaft von Otlingen gewillt sei, privat in eigenen Häusern
Hochzeit zu feiern, solle sie ohne Beschwerde durch den Wirt dazu befugt sein.
Dem Wirt wurde zugebilligt, jederzeit auf eigenen Wunsch das Recht aufzugeben
, wie auch die Gemeinde berechtigt sei, ihm ihr altes Recht zu kündigen,
wenn es der Wirt nicht gut versehe.
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