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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0010
also von den 10 ß Bußen der Feldfrevel, die der Gebursami (der Gesamtgemeinde)
wie auch dem Hofherrn im zugemessenen Teil zustanden.

Item mögen die Hofherren in der Ernte einen Tag den Vorschnitt und im
Herbst einen Tag die Vorlese haben. Dabei waren die Huber verpflichtet, je einen
Frontag im Heuet, in der Ernte und im Herbst, die sog. Frontagwan, Frontauen,
zu leisten.

Zu den gebotenen Frontagen sind die Deutschherren verbunden, den Fronleuten
roten Wein, Rindfleisch und Roggenbrot zu reichen.

Item haben die Deutschherren im Dorfe allein das Tafernenrecht, also das
Recht, Wein öffentlich auszuschenken, was vom Meier im Hofe besorgt wurde.

Im Dinghof ist niemand außer den Hubern berechtigt, Recht zu sprechen.

Verstohlene und abgezogene Güter mögen die Herren wieder an sich ziehen,
„allenweg und glicherwis" wie der St. Galler Propst.

Den Deutschherren gegenüber fordern die Dorfleute das Recht auf ein Wucherrind
und einen Eber, welche auf Kosten der Herren im Dorfe besorgt und erhalten
werden sollen. So diese Wuchertiere sich auf einen Acker verlaufen, darf sie niemand
daraus jagen, es sei denn mit einem schwarzen Hut auf einem Stecken.
Komme aber der Farren oder der Eber in einen Hof, sollen sie dort behalten werden
, bis sie der „tutsche herrn knecht" abholt.

Jeder Huber mag seinen selbstgebauten Wein aus dem Fischinger Bann nach
Belieben ausschenken; gekauften Wein anzubieten, erfordert die Erlaubnis der
Herren.

Appelationen, also die nächsten Rechtswege vom Fischinger Dinghof, werden
an die Höfe nach Egringen, von dort gen Madpach und von dannen nach Ebringen
und weiter bis nach Kirchzarten gezogen.

Eltern sollen ihren Kindern die Güter des Hofes vererben, so daß der Älteste
immer Träger und verantwortlich für den rechten Bau und die Zinsen werde.

Die Hofleute schulden beim Wechsel, bei der Handänderung, beim Empfang
des Erbes als sog. Ehrschatz und Anerkennungsgebühr den Deutschen Herren von
einer jeglichen Kornschuppis (einer kleinen Einheit von wenigen Jucherten Land),
von der ein Hofbauer Kornzinse schuldet, 5 ß Basler Pfennige, und von einer
Pfennigschuppose, von der man Geld zinst, einen Ehrschatz in Höhe eines Jahreszinses
.

Dagegen möge ihnen der Orden ihre Güter nicht wegnehmen oder weiter mit
Zinsen beschweren .

Zuletzt werden die Zeiten für die Abhaltung der drei gebotenen ordentlichen
Dingtage am Hofe zu Fischingen festgestellt: am St. Hilarientag (14. Jan.), an
einem Maientag und um den St. Galletag 1S).

Güter und Gefälle des Deutseben Ordens

Im Staatsarchiv Stuttgart befindet sich eine Bestandsaufnahme der Güter und
Gefälle der fünfzehn Kommenden (= Häuser), die „Standbeschreibung der
Deutschordensballei Elsaß-Schwaben und Burgund" aus dem Jahre 1393 (B 344;
Nr. 217) und die Jahresabrechnung von 1414 (B 345; Nr. 26), die auch über den
Vermögensstand des Hauses zu Basel Auskunft gibt. Darin wird u. a. der Besitz
im Dinghofgebiet des Deutschritterhauses rund um Fischingen beschrieben.
Fischingen: Zu des „Huses Erbe" zählte — 1393 — ein „eychen weldellin zu Vi-
schingen, so steen inne by 240 boume:

Item das hus im Dorffe Vischingen mit allen Gerichten und
Zinsen: I7Vt Pfd 7 ß 9 Pfg. — 2 Vzl. Roggen, 37 Vzl. Dinkel, 3Vi Vzl.
Haber, 60 Hühner, 2 Gänse, 189 Eier.

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