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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0046
II. Der Besitz St. Blasiens in der Herrschaft Rötteln

1. Die Verwaltung

Vom Breisgauamt, dem Propst in Krozingen, wurden die Dinghöfe zu Gallenweiler
, Hügelheim und Obereggenen verwaltet. Zum Baselamt zählten die Dinghöfe
zu Riehen, Steinen, Fahrnau, Efringen und Kleinkems mit den zugehörigen
Meierhöfen zu Weil, Brombach, Wintersweiler, Raitbach, Rheinweiler, Bamlach
und nach 1556 die Propsteien Bürgeln, Gutnau, Sitzenkirch und Weitenau.

Die Verwaltung des umfangreichen und weiträumigen Besitzes beruhte auf
einer bunten Agrar-Verfassung, bedingt durch die verschiedenartige Herkunft und
die durchlaufenen Stufen der Besitzformen vom Einzelgut bis zu den Bannrechten
, von der anfänglichen Eigenbewirtschaftung geschlossener Sal- und Hofgüter
, den Meierhöfen und Huben bis zur Auflösung in kleine Zinslehen. Die
Dinghöfe haben sich als ursprüngliche Meierhöfe aus der einstigen Villifications-
verfassung der Hofgenossenschaft entwickelt oder wurden vom Kloster mit einer
solchen Verfassung eingerichtet. Im allgemeinen wurde bis zum 14./15. Jahrhundert
das Meierhofgut als Salgut in eigener Verwaltung mit Hilfe der gesetzten Frondienste
bewirtschaftet, vor allem die Rebgüter und Matten, während das übrige
Dinghofgebiet, die kleineren Schuppisgüter mit Hofstätten, Feld, Matten und Wald
gegen bestimmte Bodenzinsen oder den Teilwein (V3—Ve des Ertrages) bei Reben
ausgeliehen wurden. Erst seit dem 15. Jahrhundert gab das Kloster das Dinghofgut
an tüchtige Meier als Erblehen mit vielseitigen Pflichten und gegen Abgaben, den
Fall, Ehrschatz und Bodenzinsen, aus. Die Aufgaben der Meier waren nach der
örtlichen Hofordnung bestimmt und daher verschieden. Sie gaben die vom Amtmann
empfangenen Weisungen an die Hofgenossen, die sog. Gotteshausleute, weiter
, forderten zu den drei regelmäßigen Dingtagen und außerordentlichen Nachgerichten
auf, überwachten den Bau und Zustand der ausgeliehenen Güter, sammelten
zu den gebotenen Terminen die fälligen Zinsen, wachten über die Todfälle,
bestimmten mit der Gebursami (Gemeinde) den Beginn des Herbstes, den Vorschnitt
und die Vorlese, leiteten die Fronarbeiten und gaben dazu das „Fron-
mütschi", Brot und Wein, das Herbstmahl für die Leser und Trottknechte, setzten
Korn- und Rebbammerte ein und entlohnten sie, beherbergten und bewirteten im
Hof den zum Ding erschienenen Amtmann, seine Knechte und Pferde, nahmen
die Flüchtigen in den Freihof auf und gewährten ihnen Frieden und Atzung, verwahrten
das Sinngeschirr, die Eichmaße, hielten die Trotte, die Fässer und das Herbstgeschirr
in gebührendem Stand, führten da und dort die Taferne, wenn das Recht
des Wirtens auf dem Hofe ruhte. Für all das wurden sie mit gewissen Freiheiten
und Vorrechten entschädigt: Sie waren von der Fron und der Dorf wache befreit,
genossen da und dort die grundherrliche Fischweid, Eckericht und das Holz aus
den st.-bläsischen Waldungen, Vorrechte beim Wässern und Wuhren, beim Ernten
und Herbsten. Die Meier hatten im Dorf besonderes Ansehen, bekleideten oft noch
das Vogtamt oder andere Ehrenämter in der Gemeinde und trugen daher oft ein
selbstherrliches Wesen zur Schau. Reich begütert vermochten sie unschwer die Ablösung
ihrer Erbverträge mit dem Staat als Rechtsnachfolger des 1806 aufgehobenen
und säkularisierten Klosterlehens zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu vollziehen
. (Beispielhaft ist die Geschichte des Meierhofes in Efringen.)10)

2. Die Besitzverhältnisse im Bereich der Ding- und Meierhöfe

Die Grundrechte St. Blasiens gründeten sich auf verschiedene, althergebrachte
Privatrechte:

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