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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1972-03-04/0061
von Rechts und Billigkeit wegen zu tun schuldig und verbunden sind, getreulich
sonder Gefährde." Abschrift 171718).

Das st.-bläsische Hofgericht behandelte Zivilrechtsfälle, rechtete über „Eigen und
Erb" oder Lehen, über die Fälle, Ungenossen, um Huldtun, um alle Gebresten der
Leute, um wüste, verstohlene, verlorene und versetzte Hofgüter.

In Efringen besaß St. Blasien „Zwing und Bann, soweit die Behn göhndt". Der
Dinghof in Steinen umfaßte und rechtigte über die st.-bläsischen Güter in „Zwing
und Bann" der Dörfer Steinen, Hüsingen, Rapperswiler (bei Adelhausen), Weitnau,
Hauingen und Brombach, hatte also nur beschränktes Recht, zu zwingen, zu gebieten
und zu bannen, und zwar über des „Gotteshaus eigene liegende oder fahrende Güter
im Dinghofbereich.

Zuerst wurde über die Sachen des Gotteshauses verhandelt, danach die Beschwerden
der Witwen und Waisen, zuletzt die aller anderen, welche Recht forderten
. Niemand sollte rechtlos gelassen werden, und wenn es so spät würde, daß man
bei einem brennenden Schaub richten mußte.

Um liegende Güter sollte der Amtmann nach Augenschein von Weg und Steg
Weisung und Recht vermitteln. So sich dann die Anstößer am Ort nicht einigten,
könnten sie sich vor dem Gericht vertragen. Die Befugnisse des Gerichts zu Weitenau
schlössen auch Totschlag und „Blutrünsi, Dieb und Frevel" ein. Das Gut eines zum
Tod Verurteilten Gotteshausmannes verfiel jedoch nicht dem Vogt.

Wenn „essende oder fahrende" Pfänder in den Hof kamen und dort vom Meier
verwahrt wurden, blieben sie unantastbar; niemand durfte sie mehr hinaustreiben
oder -tragen. Der Meier sollte sie sieben Nächte lang ohne seinen Schaden verwahren
. Wenn sie in dieser Zeit nicht ausgelöst worden sind, sollte er sie dem Basler
Amtmann oder dem Propst in die Schaffnei „antworten", überbringen. Um Pfandgüter
, welche St. Blasien nicht zustanden, brauchte sich der Meier nach dieser
Frist fürbaß nicht mehr zu kümmern. Das Vieh, das draußen Schaden getan hatte,
durfte jeder dem Meier in den Hof stellen, bis ihm Recht widerfuhr. Fand er den
Meier nicht daheim, sollte er ihm als Wahrzeichen vier Pfennige unter einen Stein
legen oder seine Gerte in des Meiers Dach oder in die Krippe stecken. Was der niedere
Hofmeier zu Niedereggenen als Pfand nahm, brachte er zur Verwahrung in
den oberen Hof nach Obereggenen. Wenn jemandem an den drei ordentlichen Gerichten
um Schuld oder rückständige Zinsen gepfändet wurde, sollte um die Pfänder
bei den nächstfolgenden beiden Nachgerichten, den sog. Wuchengerichten, darüber
verhandelt werden. Von den säumigen Zinsleuten konnte dann der Amtmann oder
Propst die ausgeliehenen Güter wieder zu seinen Händen ziehen, bis die Zinsschuld
getilgt war oder bis klar wurde, wer die fälligen Zinsen etwa bei verstohlenen
oder verlorenen Gütern zu leisten hätte.

Alle Dingrodel beschreiben auch die Einsetzung der Bannwarte, deren Aufgaben
und Entlohnung, die nach den örtlichen Verhältnissen verschieden geartet waren.
Mit dem Einverständnis der Gebursami, der „gemeinen" Bauernschaft am Orte,
stellte der Efringer Meier zunächst einen Bannwart an und entlohnte diesen auch.
Als Rebbammert hütete er den Berg im „Hart" bis hinunter zur „Wagenchehri".
Für diese Hut empfing er von den Besitzern st.-bläsischer Teilreben jährlich von
jedem Mannwerk Reben 7 Maß roten Wein. Die Gebursami ihrerseits stellte zwei
weitere Bammerte ein und entlohnte sie vom Bannwein, den sie aus den st.-bläsischen
Schuppisreben einnahm. Außerdem setzten und entlohnten Meier und Gebursami
alljährlich je einen Kornbammert zur Erntezeit zur Feldhut; dafür erhielten sie
von jedem Bauerngut je einen Viernzel Dinkel, auch wenn man sich auf nur einen
Feldbammert geeinigt hatte. - In Steinen suchte der Meier einen Bammert und stellte
ihn der Gemeinde bei der Kirche vor, ob sie ihn haben wollte oder nicht. In Obereggenen
hüteten die Bannwarte im Namen des Bürgler Propstes im ganzen Zwing
und Bann, Holz und Feld, Wunne und Weide bei ihrem Eid. Als Lohn empfingen sie
von jeder Juchert Feld 2 Garben und dazu noch vom Meierhof 8 Garben von jeder
Kornart. Für ihr Amt gaben sie dem Propst 6 Schillinge gute Pfennige und außer-

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