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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 33
(PDF, 22 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0035
Landvermessung und Markierung auf weniger Linien und Grenzsteine beschränken
, welche sich an festen Landmarken mit Hilfe von Transversallinien und Winkeln
als Marksteine und Grenzlinien orientieren ließen. Sie hatten zunächst die
Geländeflächen festzustellen, inbegriffen auch jene, die sich auf das Festland erstreckten
(sh. Rosenau), während die Bestimmungen des Pariser Friedens nur auf
die Rheininseln Anwendung fanden. Es mußte also festgestellt werden, welche Gelände
als Inseln der Rückgabe unterworfen waren.
Man kam überein, daß man

1. jedes Gelände, welches vom Rhein bei mittlerem Wasserstand umflossen sei,
als Insel benenne, während

2. Gelände, welches mit Zukribbungen oder anderen künstlichen Werken mit dem
Festland verbunden ist, nicht als Inseln betrachtet werden solle, es sei denn,
daß diese Werke keine Verlandung hervorbrachten, die weggeräumt, eine
wasserfreie Verbindung ermöglichen würden.

Der Pariser Friede beschloß somit, daß der Talweg des Rheins die Grenze zwischen
Frankreich und den deutschen Staaten bildet; allein das Eigentum der Inseln,
welches nun neu untersucht und festgestellt werden solle, bleibt unveränderlich,
welche Änderung auch der Lauf des Stromes mit der Zeit erleiden mag.

Der Stand der Gewässer zur Zeit ihrer mittleren Höhe, des sogenannten Mittelwassers
, wurde nach den Messungen der letztverflossenen 7 Jahre an den täglich
beobachteten Wasserständen bei den Rheinpegeln zu Basel, Altbreisach, Straßburg
und Helmlingen festgestellt.

Nach den Ergebnissen der Beobachtung wurde die alte, die sogenannte Noblat'-
sche Grenze überall, wo sie sich auf das Festland erstreckte, in den nächsten, durch
das Mittelwasser bestimmten Rheinarm zurückverlegt, so daß alsdann diese neue,
nach dem Pariser Frieden modifizierte Grenze ihre alten gebrochenen und gekrümmten
Linien wieder darstellte.

Danach hatten die Kommissarien weiter:

1. zu untersuchen, welche Gemeinde eine jede Insel zur Zeit des Lüneviller Friedens
besessen hatte;

2. die Eigentumsrechte auf jene Inseln festzusetzen, deren Besitzstand nicht erwiesen
werden konnte, so wie auch auf jene, welche sich erst nach 1801 gebildet
hatten oder sich in der Zukunft noch bilden konnten.

3. Endlich sollte der Besitz aller Inseln zwischen den Muttergemeinden des einen
Ufers und ihren Filialen des anderen Ufers (Istein und Rosenau) festgesetzt
werden, welche bis dahin ungeteilt waren und deren Gemeinschaft infolge des
Lüneviller Friedens aufhören mußte.

Es war aber nicht möglich, nach dem Besitzstand von 1801 das Eigentumsrecht
genau zu bestimmen und festzusetzen. Man ließ daher durch die bestellten Ingenieure
zunächst eine topographische Karte des Rheingebietes auf den Grund eines
trigonometrischen Netzes fertigen. Darin wurde die Lage aller Grenzpunkte durch
Rückmarken auf dem Festlande errechnet und in die Karte übertragen. Dann wurden
zwischen diesen Punkten die Grenzen von Noblat mit Hilfe seiner Pläne
und der in seinen Protokollen enthaltenen Winkeln und Linien eingezeichnet. Dabei
stellte sich die Unzulänglichkeit einer Grenze mit soviel Linien und Punkten
nach Noblat heraus, die weithin unhaltbar geworden ist; zu viele Grenzzeichen

zu Seite 32:

Hoheitsgrenze: Deutsches Reich - Frankreich, seit 1648 (außer 1871—1918): der Rheinstrom-
Talweg; Banngrenzen der Anliegergemeinden verschoben sich von West nach Ost.
Dem Staatsvertrag von 1840 zugrundegelegter Plan für die Gemeinde Istein. 1. Noblat-
Grenze = etwa uralte Grenze; 2. Talweg = vorverlegte Grenze 1801; 3. Neue Grenze
1829, 1840—1918; 4. letzte Grenzziehung 1918 wieder Rheintalweg; 5. Alte Banngrenze
Efringen—Istein hart an Rosenau vorbei.

Original der Karte; 1829; im Gemeinde-Archiv v. Istein (Klischee: Leihgabe d. Gde. Istein)

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