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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 41
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0043
Matten „gantz dienstlich erkaufft" worden seien. Der Einnehmer wurde also
beschuldigt, diese letzteren 2 Juchart unterschlagen zu wollen und die anderen
dem Mattis Weiß abgepreßt zu haben, weil sie gerade so günstig zwischen den
Matten lagen, die er erwartete, als Erblehen zu bekommen. Diese vier Jucharten
der Hofhaltung zur Verfügung zu stellen, habe der Einnehmer abgelehnt. Vielmehr
habe dieser erklärt, er werde bei Offenlegung der Abrechnung alles richtig
darstellen. Gerade diese Rechnungslegung (über die Kosten des Projekts, die
über Rötteln abgerechnet wurden) werde aber vom Einnehmer verzögert. Zumal
die obigen Kaufpreise und die auf den Einnehmer entfallenden Kosten darin
enthalten seien, wolle und könne man nicht länger zuwarten.

In seiner Rechtfertigung betont der Einnehmer, der Augenschein, den der
Forstmeister von Hachberg mit dem Landvogt genommen, habe keinen Schaden
an den fürstlichen Matten erwiesen und das werde sich bestätigen, wenn der
Markgraf „den Augenschein Selbsten gnedig einnemen würde, darumben ich
nochmals underthenig pitten thue". Der Schaden beruhe vor allem darauf, daß
die talseitigen Abiaufgräben verwachsen gewesen seien. Die Lörracher und er
hätten sich mit den Tumringern verglichen, um auf eigene Kosten die Gräben
herzurichten, die die Tumringer seit vielen Jahren hätten verwahrlosen lassen.
Er wundere sich, warum ihm diese Vorwürfe gemacht würden. Er habe die
Herren Oberamtleute nie im geringsten beleidigt. Und es komme ihm schmerzlich
vor, beschuldigt zu werden, die herrschaftliche Fron mißbraucht zu haben, und
daß dazu aus der Burgvogtei das Fronbrot geliefert worden sei. Nach seiner
Bitte um Verleihung der Lehenmatten habe er zehn oder zwölf Wochen auf
den Bescheid gewartet. Inzwischen habe der Burgvogt auf Anweisung des Landvogts
mit den Arbeiten an den fraglichen Grienäckern 2) unter der Aufsicht des
Vogts vom Brombach beginnen lassen. Die Fron sei also nicht für ihn gebraucht
worden. Die Arbeit könne auch nicht sehr viel gewesen sein, „dann ich mit
nachgemellten vier Vogteyen (Weil, Haltingen, Otlingen und Brombach) uff
meinen eigenthumblichen Matten in zweyen Tagen mehr Stain abgehen:, weder
uff den acht Jaucharten Grienacker gewesen". Den genannten Vogteien, die
„uff mein freundt- und nachburliches Ersuchen" jede einen halben Tag Steine
abgeführt habe, habe er Wein verehrt, was beweise, daß er die markgräflichen
Untertanen nicht habe unbillig beschweren wollen. Das fürstliche Patent, mit
dem ihm das Erblehen bewilligt worden sei, habe er von Landvogt und Räten
geöffnet erhalten und zwar mit Verspätung. Ihnen wurde der förmliche Vorwurf
gemacht, sie hätten vor ihm, dem Einnehmer, von der Bewilligung des
Erblehens Kenntnis gehabt und doch stillschweigend mit der Fron auf den
Lehenmatten fortgefahren.

Die Herren Oberamtleute wiederum trafen in ihrer „Replication" die vorsichtige
Feststellung, daß „Euer Fürstliche Gnaden nit gleich allen einkommenden
Ciagen Glauben geben, sondern das eine Ohr dem Beclagten zu seiner
tefension und Verantwortung vorbehallten", wofür sie sich allen Fleißes bedanken
. Wohl wünschten sie, der Einnehmer könne sich rechtfertigen. Aber nicht
dadurch, die Sache zu bemänteln und sie, die Oberamtleute, in Verdacht zu
ziehen. Dagegen komme ihnen zur „Gegenhaltung aller Circumstantien von Tag
zu Tag mehrers in Erfahrung". Von der markgräflichen Verwaltung in Carlsburg
sei die Anweisung vorgelegen und mehrfach auch dem Einnehmer eingeschärft
worden, mehr Äcker und Matten für Rötteln zu erwerben. Der Einnehmer habe
aber im Gegenteil in den vergangenen Jahren sich selber 30—40 Jucharten
Matten zusammengekauft. Auf Vorhaltungen habe er stets auf später vertröstet,
es werde noch billiger und er verstehe mehr davon und die Verwaltung habe
genug Matten.

Den Mattknecht und die Bauern, die offenbar Vorschläge für die richtige
Wässerungsweise machen wollten, habe der Einnehmer zurechtgewiesen, die
Wässerung, die über die Anweisung des Burgvogts hinaus (auf seine eigene

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