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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 53
(PDF, 22 MB)
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herrn einer Nonne geschenkt worden sein, die so sehr gefroren hatte, daß sie begehrte
, vom „Fürsten erwärmt" zu werden. Die Hägelberger bekamen ihren Wald
von einem Röttier Herrn als Dank für seine Rettung vor angreifenden Wilderern
durch den Mut eines ihrer Bauern zu eigen, was der Gemeinde mit einem Ritterdegen
beurkundet wurde, dessen Abbild sie noch heute im Ortswappen zeigt.

Wenn die Vögte keine eindeutigen und überzeugenden Beweise für ihre Waldallmenden
vorlegen konnten, unterlagen sie dem Stärkeren, dem Markgrafen, dem
übergeordneten Landesherrn und seiner Forsthoheit. Meistens forderten die Gemeinden
gutgläubig ihr Recht im gewohnten Sinne ihrer Voreltern in der Übung
und Gewohnheit der überlieferten gemeinsamen Nutzung in einem bekannten und
bestimmten Gebiet. Neben solchen echten Wald- und Weidegenossen, welche beim
Bannen eines Urhaus und Jungwaldes wie auch beim gleichzeitigen „Trab" in den
gemeinsamen Äckericht, in einer verbindlich gesetzten Zeit — im Voräckericht von
Michaelis (29. IX.) bis zum Nikolaustag (6.XII.) — und anschließend im Nach-
äckericht bis Lichtmeß (2. IL), wie auf der Feldweide der Brachäcker aufeinander
angewiesen und „einig" waren, gab es noch benachbarte Gemeinden, welche überlieferte
Gewohnheitsrechte zu Ansprüchen erhoben hatten. Sie gewährten sich
gegenseitige Viehwege durch die eigenen Bänne zu entfernten Weidplätzen oder
zur Tränke an den Rhein, zur Wiese, an Dorf- und Feldbrunnen. So gestand im
Jahre 1401 Kirchen der Eimeldinger Viehherde das Recht zu, bis an die Landstraße
, welche vom „Susenhard" her durch den Eimeldinger Wald in das gemeinsame
Holz führt, zu fahren. Zur Winterszeit durften die Eimeldinger, wenn
sie im eigenen Bann „kein lebendiges Wasser zur Tränke" haben, auch über die
Straße fahren, um im Märkter Bann eine Trinkstelle zu suchen (1527). Tumringen
versagte 1465 Tüllingen die angeblich bisher gemeinsame Weide über der Wiese,
gewährte aber die Zufahrt durch seinen Bann bis zur Tränke am Fluß und — großzügig
— dem Vieh, auf den Grienen auszuruhen und das spärliche Gras zu fressen.
Den Herden von Kleinkems und Blansingen gaben Istein und Huttingen bei
„Wasserdürre" einen Weg durch ihren Bann frei, und zwar den „Stapfleweg"
hinab an den Rhein zur Tränke; Rheinweiler auf der anderen Seite erlaubte ihnen
seinen Viehweg den Hungerberg und den Nieferer Mattenweg hinab an den Rhein,
dafür durfte die Herde von Rheinweiler an den „Uffbrunnen" nach Blansingen
zur Tränke kommen, wobei die Hirten verpflichtet waren, ihren Herden Boten
vorauszuschicken, um die Kinder zu warnen. Die Herde von Bamlach fuhr nach
altem Herkommen durch den Hertinger Bann, jene von Hertingen durch das
Bamlacher Feld nach Bellingen zum Wasser (1573). Ebenso erlaubten die Efringer
denen von Bartenheim über dem Rhein den Zugang auf ihre jenseitige Rhein-
allmende bis zum „Brunnenwasser" (1577).

Wie man beim Streiten um die allseits begehrte Nutzung des Eichelackers, des
Äckerichts, frühe und wohl auch ursprüngliche Genossenschaften zu erkennen
glaubt, so auch bei den nachbarlichen Händeln um strittige Waldweiden und Holzschläge
. Wenn auch in der Frühzeit der Besiedlung genügend prächtige Eichstämme
für die anfallenden Bedürfnisse zum Bauen in den Wäldern rund um die Dörfer
bereitstanden, seit dem 16. Jahrhundert setzte die gegenseitige Wachsamkeit der
benachbarten Genossen im gleichen Schlag ein, als mit den Herrschaften auch die
Gemeinden die einträchtige neue Geldquelle mit dem Holzhandel entdeckt hatten.

So bestimmte schon im Jahre 1460 ein Holzbrief das Maß und die Grenzen für
die Nutzung des gemeinschaftlichen Waldes der Dörfer Tannenkirch, Riedlingen
und Rändern: Ein Drittel für jede Gemeinde vom Verkauf des beim Fällen und
Rütten anfallenden Holzes. Vom eigenen Rüttibauer sollten sie von jeder Rütt-
jucherte 18 Pfg, von einem Fremden nach Belieben fordern. Die Einungen (Bußen)
nahmen die von Kandern ein, während die beiden anderen Mitgenossen die Waldhut
stellten und die Bammerten zu entlohnen hatten und sich darum als benachteiligt
beklagten. Keiner durfte ohne Vorwissen der anderen Bauholz schlagen.
Tannenkirch war gehalten, nicht mehr Schweine als die benachbarten Hertinger

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