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abgerissen und fortgeschwemmt hatte und damit auch die alten Grenzen des Weidgangs
, der Lachsweide und Holznutzung verunsicherte.
Im 16. Jh. kamen weitere Schiedsprüche über die gegenseitigen Forderungen
zustande: 1536 um die Bannrechte „im Pantlin", im „Kälberwörth" im „Kübitzen
Grien" (Grien = Kies, Sandinsel, die sich nach einiger Zeit begrünte, deswegen
auch fälschlicherweise oft als „Grün" beschrieben). Danach gestand Haltingen den
Groß-Hüningern gerne, um die „gute Nachbarschaft zu erhalten", die Holznutzung
im Bändli zu, da ja der Rhein für Haltingen oben daran (weiter südlich) ein neues
Grien, das neue Bändli5) aufgeworfen hatte, worauf inzwischen, seit der Streit
dauerte, große Sohrbäume („Sarbolle" = Pappeln) gewachsen sind. Doch bestritten
sie entschieden, daß die von Groß-Hüningen je einmal Ansprüche auf Bann- und
Weidrechte im Bändli zuvor erhoben hatten. Doch nach K. Tschambers Ausführungen
und Skizze aus dem Jahre 1602 behauptete Groß-Hüningen seinen „Besitz
Pentlin" weiter. 1536 zeigte der Landvogt Hans Albrecht von An weil der Stadt
Basel an, daß etliche in der Au, das Bentlin genannt, unrechtmäßig gejagt hatten;
er verwahrte sich also auch gegenüber den Übergriffen im Territorium seines Markgrafen
. Der alte Vertrag wegen dem Weidgang stellte nach dem klaren Buchstaben-
Wortlaut fest, daß das Bändli im Hiltelinger Zwing und Bann gelegen sei, weshalb
Groß-Hüningen „sein Widerspiel in Ewigkeit nit erweisen" könne. Und wenn
eigennützige Frevler von Groß-Hüningen versuchten, im Bändli Matten zu machen,
um dort den Weidgang für Haltingen und Eimeidingen zu schmälern, möchten sie
solchen das verbieten, „abschaffen". Das „Neu Grien", wohl das oben genannte
neue Bändli, welches Haltingen und Hiltelingen nun zu Matten und Äckern machte,
soll den Besitzern als Eigengüter weiter unangefochten bleiben.
Wieder sprachen 1579 die Groß-Hüninger den Grund und Boden auf dem
Bändlin für sich an; darum war die Forderung der diesseitigen Gemeinden nur
allzu berechtigt, endlich einmal die Tatsachen nach dem Augenschein der Behörden
und Schiedleute am Ort festzustellen und feste, endgültige Grenzen zu schaffen.
Doch der Streit blieb noch Jahre offen, und die Übergriffe steigerten sich bis zu
Tätlichkeiten.
1589 wurde der langwierige Streit durch einen Spruch unparteiischer Schiedmänner
einstweilen beigelegt:
Den Vögten und Geschworenen von Haltingen-Hiltelingen einerseits und von
Groß-Hüningen anderseits wurde von den Schiedleuten und Vögten Dietrich Jäger
von Binzen, Fridlin Röschert von Weil, Jakob Wüst von Riehen und Lienhardt
Gürtler, Bürger von Allschwyl, nach Anhören der Klagen und nach dem Augenschein
ein Vertrag ausgearbeitet. Nachdem beide Parteien nochmals ihre altbekannten
Forderungen an das strittige Bändlin vorgetragen hatten, wurden sie auf folgendes
Urteil beschieden:
Die von Groß-Hüningen sollen künftig den Teil vom Bändlin besitzen, nutzen
und nießen, welcher bis an den Rhein reicht und in Richtung Hiltelingen bis
zu den zwei Erlenstöcken, welche der Augenschein mit Lochen gewiesen hatte.
Die von Haltingen-Hiltelingen sollen anschließend das Stück oben an der
Hiltelinger Allmende zwischen den zwei genannten Lochstöcken und dem alten
Rheingestade, neben den Horen-Matten hinauf, samt dem oberen Kälberwörth, das
zwischen den Wassern gelegen, als ihr anerkanntes Eigentum nutzen und nießen,
darin nach Gefallen schalten und walten.
Sollte der eine oder andere Teil ältere und bessere Briefe finden und vorweisen
können, würden diese einem neuen Vertrag zugrunde gelegt. Wer aber wider den
Vertrag zu tun sich unterstehe, soll mit 40 Pfd. Strafe verfallen, in die sich beide
Obrigkeiten hälftig teilen. Sollte sich aber eine einzelne Person verfehlen, fällt die
Strafe der „Einig" der geschädigten Gemeinde zu.
Landvogt von Leutrum gab mit der Abschrift der Urkunde, 150 Jahre später,
Kommentar: „Dieser Vertrag ist für Haltingen nicht sonderlich favorable (günstig).
Er wurde nur wegen der Beholzung und nicht wegen der Weide abgeschlossen. Die
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