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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 1/2.1973
Seite: 64
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-01-02/0066
ötliken, um in ihrem Streit um den Helmenhag einen Schiedsspruch zu erbitten.
Sie stellten fest, daß die „drü Dörfer ein Holz miteinander gemein hatten, daz da
heisset Hellwenhag, nebent dem Kefferholtz". Die ötlinger klagten, daß die von
Haltingen dasselbe Holz gerne bannen. Vor vielen Jahren gingen sie noch alle
drei gemeiniglich miteinander in das Holz. Als aber ein Dorf begann, seinen Teil
zu bannen (zu verbieten), kamen alle dry Dörfer einhellig zu Rat und beschlossen,
daß sie das Holz nie mehr allein teilen und bannen wollten, sondern „ire gemein
Waid und Urhauw **) haben wollten (GLA 21/208; 1409). Hundert Jahre später,
1507, standen die Vögte von Haltingen und Tüllingen wieder hart klagend vor
demselben Gericht, weil etliche von Otlingen „uff dem Rechperg" *3) Neubruch
gemacht, also Wald „zu Gerütt", zu Ackern umgebrochen und bebaut hatten,
davon die Gemeinde eine Nutzung, nämlich die neunte Garbe empfangen hatte,
ötlinger Bürger hatten also einen Teil der einst gemeinsamen Waldweide gerodet
und mit Frucht angeblümt; das war ein eigenwilliger Eingriff in die gemeinsamen
Rechte der drei Genossen. Nie zuvor hätten die drei Dörfer an dem Ort, wo
„samentlich" allen dreien der Waidgang und der Urhau gehöre, einen Acker
daraus gemacht. Dawider sprachen die ötlinger: sie vermeinten, solche Rütti und
Neubruch in ihrem Zwing und Bann stehe ihnen rechtmäßig zu und die Haltinger
und Tüllinger hätten ihnen „nutzit" darein zu reden oder zu fragen. Sie gaben
doch ihrem Herrn Markgrafen jährlich den Zins vom Neubruch im Rechberg,
wie damals der ursprünglich bewaldete Rücken zwischen dem Käferholz und
Röttlerwald bezeichnet wurde. So gingen ja auch ihre Bannsteine noch viel weiter,
als sie umgebrochen und gerüttet hatten. Ob denn die von Haltingen und Tüllingen
ihre Banngrenzen anfechten wollten! — Nein, das wollten die klagenden
Nachbarn nicht! Sie fochten nur das „Gestüd" *4) an, „so gemeine weyd were, so
das gerütt und eine nutzung davon brachten". Otlingen hatte nun einseitig einen
Teil dieser Weide vor 60 Jahren gerodet und bebaut, die Gemeinde die neunte
Garbe allein bezogen. Die beiden benachteiligten Gemeinden verwiesen auf den
Brief von 1409, der vorgelegt und verlesen wurde, welcher besagt, um welchen
Bezirk schon damals gestritten und entschieden worden ist, wo der „Helwenhag
anfahen sol: vom Keferholz by den hohen Bäumen bis heruß gan ötlingen an
die 4 Steine", wo sich auch die Bänne Haltingen und Tüllingen treffen. Was zwischen
dem Käferholz und den 4 Steinen liegt, ist der Helwenhag und soll jetzt
und zu ewigen Zytten als ein gemeiner und unzerteilter Urhau und Weid allen
dryen Dörfer gemeinsam verbleiben und deren Nutzung allen dreyen gemeinlich,
was auch gerüttet und gebrochen wird, jedem soviel als dem anderen zustehen.

1621/22 wurde vermerkt, daß Haltingen mit Tüllingen im Käferholz von
Michaelis bis Georgi miteinander in die Weid fahren. Nach dem Dreißigjährigen
Krieg traten gewissenhafte Zeugen auf, welche bestätigten, daß vor dem Kriege

*2) Schweizer Idiotikon; 11/180: Urhau = Hochwald, den man wegen dem Oberholz,
als Nutzwald, stehen ließ. „In den urhawen sind alle berhaften (früchtetragenden)
böumen" zu hauen verboten. Junghau = nachwachsender Wald, nach einem Schlag,
der 10 Jahre gebannt wurde, also für das Weidvieh verboten war. Der ausgeholzte,
„erdünnerte" Wald hieß wohl der „Dünnen" (= Dünnhart, erdünnerter, ausgeholzter
Urhau. Siehe Dünnert in Gemarkung Kirchen und im Röttier Wald!). Hau
= Platz, wo das Holz gefällt wird und die Stock-Ausschläge wieder nach etwa 18
Jahren zu Stangen erwachsen sind; — wo das Abholzen in gewisser Kehrfolge stattfindet
. Der Hau-Berg, einst auf schlechten Böden stark verbreitet, war in Haustücke
eingeteilt, jeder Hau in Jahnen (Jöhnen) den Waldgenossen zugeteilt. (Hilfswörterbuch
für Historiker; Haberkern-Wallach.)

*3) Rech- = Hang, Rain, Halde (E. Christemann; Beiträge zur Flurnamenforschung;
ZGO 100; 1952. Chronik Binzen; S. 324: 1566: Zeig wider den Rechberg oder ötlingen
; 1744: unter dem Rechberg gegen den Epliger.)

*4) Das „Gstüdt", die Studen, im 2. Dezenium ihres Aufwuchses, waren ebenso zu gewissen
Zeiten und Teilen gebannt.

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