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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
35.1973, Heft 3/4.1973
Seite: 174
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1973-03-04/0068
Unternehmens gewaltsam weggenommen hat und daß zwischen bewaffneten Scharen
unter Struves und anderer Führung und dem zur Unterdrückung des Aufruhrs
herbeigezogenen Militär am 20. April bei Steinen im Wiesental und am
23. April bei Güntersthal ein Gefecht stattgefunden hat, bei welch letzterem durch
die Aufrührer drei Soldaten getötet worden sind.

2. Gustav Struve und Karl Blind daß sie zu dem Zwecke mittelst Anwendung
von Gewalt den Großherzog von der Regierung zu entfernen und die bestehende
Staatsverfassung umzustoßen infolge einer mit anderen getroffenen Verabredung
am 21. September v. J. und an den folgenden Tagen einen im Oberrheinkreise
zum Ausbruche gekommenen Aufruhr angestiftet haben;

daß sie hierzu die waffenfähige Mannschaft von 18—40 Jahren unter Bedrohung
von Leben und Vermögen aufgeboten haben und mehrfach durch Anwendung von
Zwang zum Anschlüsse haben nötigen lassen;

daß sie die Republik als nun eingeführte Staatsform verkündet, unter dem Namen
einer provisorischen Regierung der deutschen Republik Regierungshandlungen ausgeübt
, insbesondere in einem gedruckt ausgegebenen sogenannten Regierungsblatte
Verordnungen erlassen haben;

daß sie Staatsgelder im ungefähren Betrage von 20 000 Gulden und Privateigentum
im Werte von mehreren tausend Gulden zum Zwecke ihres Unternehmens gewaltsam
haben wegnehmen lassen;

daß bei Ausführung einer für ihren Zweck angeordneten Maßregel und im Zusammenhang
damit Gendarm Fritz zu Kleinlaufenburg von Anführern getötet
wurde;

endlich daß beide in weiterer Ausführung ihres Unternehmens mit einer Anzahl
von mehreren tausend Mann am 24 September v. J. nach Staufen gezogen sind und
daß hier zwischen dieser Schar und den zur Unterdrückung des Aufruhrs herbeigezogenen
Großherzoglichen Truppen ein Gefecht stattgefunden hat, wobei zwölf
Personen, worunter eine durch einen Aufrührer getötet, durch Aufrührer acht Soldaten
verwundet worden und endlich drei Gebäude abgebrannt sind.

Freiburg, den 24. Jenner 1849

Der Staatsanwalt am Großherzoglichen Hofgerichte des Oberrheinkreises

Die öffentliche Verhandlung des Prozesses gegen G. Struve und K. Blind war
für den 20. März 1849 anberaumt.

Der Vollständigkeit wegen soll den oben geschilderten Anklagen die Verteidigung
angeschlossen werden, und zwar auszugsweise die Gegendarstellung
Gustav Struves zur Anklageschrift aus seinem Buch »Geschichte der Volkserhebungen
in Baden«, Verlag von Jenni, Sohn. Bern, 1849, Seiten 142—145.

. . . Im Laufe der Verhandlungen stellte es sich heraus, daß die meisten der durch
die servile Presse, die Minister und selbst den Staatsanwalt den beiden Angeschuldigten
Struve und Blind zur Last gelegten Thatsachen, theils gänzlich erlogen,
theils doch sehr übertrieben worden waren, daß keine andere, als solche Gewalt
von denselben geübt worden war, welche zur Erreichung ihres vorgesteckten Zieles
unumgänglich nothwendig war. Ferner stellte sich klar heraus, daß die vielen gehässigen
Urtheile, welche die Reaktionspartei, insbesondere gegen die Leiter der
zweiten Schilderhebung, eifrigst verbreitet hatte, den Persönlichkeiten keineswegs
entsprachen, welche während der Prozeßverhandlung in Sachen Struve's und Blind's
klar und deutlich hervortraten.

Mit stets wachsender Spannung folgte das Publikum diesen Prozeßverhandlungen
. Die Angeschuldigten fanden Gelegenheit, ihre politischen Grundsätze zu
entwickeln. So oft die Staatsanwälte ihnen aber auf dieses Gebiet folgten, wurden
sie immer mit Schimpf und Schande zurückgeschlagen. Überhaupt stellte es sich
deutlich heraus, daß die Angeschuldigten nicht bloß bestimmte politische Grund-

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